Anwälte fordern Berufsgesetz für Kfz-Sachverständige
Anwaltsverein: Versicherer wollen echte Schadensregulierung verhindern
Dem brisanten Thema "Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung" hat sich ein Arbeitskreis des 50.Verkehrsgerichtstages in Goslar gewidmet. Gerade für Fuhrparkleiter gab es dabei einige spannende Aspekte, die im Fleet Management beachtet werden sollten.
Bedenken zu objektivem Schadensmanagement
Nach Ansicht der Verkehrsanwälte hat der Sachverständige in einer Kfz-Unfallregulierung eine große Bedeutung. Er sei es, der einen Großteil des Sachschadens bestimme und damit errechne, was dem Geschädigten zusteht und was der Schädiger zu bezahlen hat. Da stößt das Schadensmanagementkonzept von Kfz-Versicherern auf Seiten der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auf Bedenken. Dies sei darauf ausgerichtet, einen objektiven und unabhängigen Sachverständigen aus der Regulierung fernzuhalten. Die Verkehrsrechtsanwälte fordern zudem verstärkte Anstrengung der Qualifizierung, Überwachung und Kontrolle des Sachverständigenwesens. Ein Berufsgesetz für Kfz-Sachverständige, welches Regelungen über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen trifft, ist notwendig.
Verhinderungstaktik der Versicherer?
„Das Schadensmanagement der Kfz-Versicherer ist darauf ausgerichtet, zu verhindern, dass der Geschädigte seinen tatsächlichen Schaden ersetzt erhält und reguliert bekommt“, so Rechtsanwalt Christian Janeczek von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Es erscheine auch notwendig, dass ein vom Geschädigten beauftragter Sachverständige diesen davon in Kenntnis setzen müsse, wenn er einer Organisation angehöre, die regelmäßig oder gar überwiegend von Versicherungen beauftragt werde. Dabei werde er zugleich mitzuteilen haben, warum sich die einseitige Interessenswahrnehmung für Versicherungen im konkreten Fall nicht zu Lasten der Unabhängigkeit und Neutralität in seinem Fall auswirke.
Sachverständigen-Qualität nicht erkennbar
Geschädigte hätten nicht die Möglichkeit, die Qualität eines Sachverständigen vor Beauftragung zu erkennen. Geschuldet sei dies der Tatsache, dass der Begriff des Sachverständigen nicht geschützt ist. So könne jeder, der sich Kfz-Meister nennt, die Möglichkeit nutzen und sich Sachverständiger nennen. „Dass hier Qualifizierung, Überwachung und Kontrolle auf der Strecke bleiben können, liegt auf der Hand. Daher ist der Erlass eines Berufsgesetzes für Kfz-Sachverständige, welches Regelungen über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen trifft und Mindeststandards für Unfallanalyse und Schadensgutachten definiert, unerlässlich“, so Janeczek weiter.
Wichtig bleibt aus Sicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte weiterhin, dass der Geschädigte bei seiner Wahl des Sachverständigen keine Marktforschungen betreiben und sich erst recht nicht an den Vorstellungen des Schädigers orientieren müsse.
Sachverständigenkosten ersetzen?
Diskutiert wird die Frage, ob Sachverständigenkosten komplett oder je nach Quotelung des Schadens zu ersetzen sind. Aus Sicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte ist es unerlässlich, dass die Sachverständigenkosten quotenunabhängig vollständig zu ersetzen sind. Diese seien schließlich selbst auch der Höhe nach regelmäßig völlig unabhängig von der Haftungsquote. Eine einheitliche Rechtsprechung, die die Sachverständigenkosten in jedem Fall voll ersetzt, sei wünschenswert.
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Kommentare
29.01.2012
17:15 Uhr
Petzold
Als kleines “Schmankerl” hier eine “Empfehlung” des 37. VGT (Arbeitskreis IV) von 1999
Schadensmanagement durch Versicherer
Das Schadensmanagement durch Versicherer ist abzulehnen, denn es bringt das Risiko mit sich, das der Geschädigte nicht den Schadensersatz bekommt, der ihm nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht. Der Geschädigte kommt auch in Gefahr, übereilt Entscheidungen zur Art und Weise der Schadensbehebung treffen zu müssen, so dass er keine ausreichende Gelegenheit hat,
- einen unabhängigen technischen Sachverständigen zur Feststellung des Schadens hinzuzuziehen.
- sich über seine Rechte und Pflichten sowie über die für ihn wirtschaftliche Art der Schadensbehebung zu informieren, insbesondere anwaltlichen Rat einzuholen.
Die Information durch den Haftpflichtversicherer ersetzt nicht die anwaltliche Beratung.
Grundsätzlich ist der Geschädigte frei in der Entscheidung, ob er sich dem Schadesmanagement durch den Haftpflichtversicherer anvertrauen will. Lehnt er dies ab, darf das nicht zu dem Argument führen, er habe die Schadensminderungspflicht verletzt.
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