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Dauer des Restwert-Leasing-Vertrages

Die Dauer eines Leasingvertrages richtet sich regelmäßig nach den Vorschriften des Teilamortisationserlasses von 1975 (vgl. Teilamortisationserlass) sofern es sich bei dem Vertrag um einen Restwertvertrag mit ausgewiesenem Restwert handelt. Danach darf die Grundmietzeit (Leasingvertragsdauer in Monaten) nicht mehr als 90 % und nicht weniger als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (vgl. AFA) betragen. Bei einem Kfz mit einer AFA von 72 Monaten bedeutet dies, dass ein Restwertvertrag nur zwischen 29 und 65 Monaten abgeschlossen werden darf, sofern er erlasskonform sein soll.

 

Dauer des km-Leasing-Vertrages

Da der km-Leasing-Vertrag generell ein Closed-End-Leasingvertrag (vgl. Closed End-Leasing) ist, bei dem jeglicher Erwerb des Objektes ausgeschlossen ist, basiert dieser Vertrag primär auf dem BGB § 535 ff. Dies bedeutet, dass nahezu alle Laufzeiten zwischen 1 Monat und 72 Monaten zulässig sind. Der mögliche Erwerb des Kfz muss jedoch definitiv ausgeschlossen sein.

 

Dienstwagenordnung

Die Dienstwagenordnung regelt die Nutzungsberechtigung, die Rechte und Pflichten sowie die Verantwortlichkeiten zwischen Arbeitgeber und Nutzern in Verbindung mit der Nutzung von Firmenfahrzeugen. Speziell in der Dienstwagenordnung sollten auch die Halterpflichten – klar und verständlich – auf den Nutzer delegiert werden. Eine Dienstwagenordnung sollte immer vom Nutzer durch seine Unterschrift schriftlich anerkannt werden.

 

Degressive Leasingraten

Bei Spezialfahrzeugen und Sondermaschinen findet ein erheblich höherer Werteverzehr in der Anfangsphase des Vertrages statt. Dieser Tatsache tragen degressive Leasingverträge durch Staffelung mit mehreren Degressionsstufen Rechnung. Die Gesamtkosten degressiv gestalteter Leasingverträge sind dadurch häufig niedriger. Degressive Leasingverträge werden gern eingesetzt, wenn die Objekte z. B. nur im Winter (z. B. Schneepflüge) ihren sinnvollen Einsatz für den Kunden erhalten.

 

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