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Effektiver Jahreszins
Der effektive Jahreszins ermittelt sich nach der Zinsberechnungsmethode gemäß PAnGV (Preisangabenverordnung). Diese ist jedoch nur für private Endverbraucher relevant. Der von den Leasinggesellschaften angewandte Zins ist der Nominalzins. Im Gegensatz zum effektiven Jahreszins, der nach der Gillardon-Methode errechnet wird, kann der Nominalzins durch jeden beliebigen Leasingrechner ermittelt werden. Im gewerblichen Leasinggeschäft ist der effektive Jahreszins demzufolge auch nicht von Relevanz, da es sich um Geschäfte unter Vollkaufleuten handelt. Der Unterschied zwischen effektivem Jahreszins und Nominalzins liegt regelmäßig bei ca. einem halben Prozent p.a.
Eigentum
Als Leasinggeber ist die Leasinggesellschaft regelmäßig zugleich sowohl der juristische als auch der wirtschaftliche Eigentümer der geleasten Fahrzeuge. Will der Leasingnehmer die Kraftfahrzeuge am Ende der Vertragslaufzeit käuflich erwerben, muss der Leasinggeber einen angemessenen Aufschlag auf den kalkulierten Restwert nehmen, damit der Leasingvertrag nach AO § 39 nicht umgedeutet werden kann.
Eintritt in die Bestellung
In vielen Fällen bestellt der Leasingnehmer häufig die Kraftfahrzeuge selbst bei einem ihm genehmen Händler. Nach Abschluss des Leasingvertrages tritt dann die Leasinggesellschaft nachträglich in den bestehenden Kaufvertrag ein.
Erhöhte Erstrate (beim Leasing)
Mit einer erhöhten Erstrate können Fuhrparkbesitzer die restlichen Leasingraten senken. Dies kann speziell für Freiberufler (Rechtsanwälte, Ärzte etc.) mit einem größeren Fuhrpark von Interesse sein, da die erhöhte Erstrate bei jenen steuerlich voll absetzbar ist. Ein zweiter Vorteil der erhöhten Erstrate ist der erheblich geringere Zinsanteil, der durch den hohen Tilgungsanteil in der Erstrate entsteht.
Erlasse
_ Die so genannten „Leasing-Erlasse“
_ Mobilien-Leasing-Erlass vom 19. 4. 1971
_ Immobilien-Leasing-Erlass vom 21. 3. 1972 und
_ Teilamortisations-Erlass vom 22. 12. 1975 regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasingobjekten (z. B. Kfz) bei der Leasinggesellschaft und dem Fuhrparkbetreiber. Die Erlasse bilden die steuerliche Grundlage für das Leasinggeschäft in Deutschland. Nur die strikte Einhaltung dieser Richtlinien sichert die juristische und steuerliche Korrektheit von Leasingverträgen.
Ersatzwagen-Service
Professionelle Leasing- und Fuhrparkmanagementgesellschaften bieten den Fuhrparkbesitzern die Möglichkeit, bei Reparaturen der Firmenfahrzeuge für einen kleinen Betrag einen Ersatzwagen zu stellen. Mit der Service-Card dieser Gesellschaften können die Fahrer – sofern es vereinbart wurde – bargeldlos und bundesweit einen Ersatzwagen mieten. Die Vermieter oder Werkstätten rechnen die Kosten dann direkt mit der Leasing- oder Fuhrparkmanagementgesellschaft ab.
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Fuhrparkmanagement - und Leasing ABC 132 KB



