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Garantie/Gewährleistung
Die dem Leasinggeber (der Leasinggesellschaft) als Käufer des Leasingobjektes zustehenden Garantie- und Gewährleitungsansprüche (seit 1.1.2002 24 Monate) tritt dieser an den Leasingnehmer ab und beauftragt ihn, etwaige Garantie und Gewährleitungsansprüche gegenüber dem Lieferanten (Hersteller oder Händler) geltend zu machen. Der Leasinggeber haftet für den rechtlichen Bestand der abgetretenen Ansprüche, schließt jedoch seine Haftung gegenüber dem Leasingnehmer für Sach- und Rechtsmängel generell aus. Der Leasingnehmer hat also im Falle von Garantien und Gewährleistungen die Stellung eines Käufers.
Gebrauchsfähigkeit
Der Leasinggeber bzw. der von ihm beauftragte Lieferant hat sicherzustellen, dass der Leasingnehmer die Leasingobjekte (z. B. Kraftfahrzeuge) in gebrauchsfähigem, einwandfreiem und in der Regel fabrikneuem Zustand übernehmen kann. Nachweis hierfür ist die „Übernahmebestätigung“ oder das „Übernahmeprotokoll“, mit der der Leasingnehmer oder sein beauftragter Dritter (z. B. Fahrer) die ordnungsgemäße, gebrauchsfähige und vollständige Übernahme des Objektes bestätigt. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die Wirtschaftsgüter (z.B. Pkw) während der gesamten Laufzeit stets in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und bei Vertragsende in einem der vereinbarten Nutzung entsprechenden Zustand zurückzugeben.
Geld- und Kapitalmarkt
Die Höhe der von den Leasinggesellschaften verlangten Zinsen richtet sich – neben der individuellen Kundenbonität – nach der Situation auf dem Geld- und Kapitalmarkt bzw. den daraus resultierenden Refinanzierungsmöglichkeiten der refinanzierenden Institute der Leasinggesellschaften zum Zeitpunkt der Bezahlung der Lieferantenrechnung durch die Leasinggesellschaft. Regelmäßig bleibt der Zinssatz, der zum Zeitpunkt der Refinanzierung angesetzt wird, für die gesamte Laufzeit des Einzelvertrages gültig.
Grundmietzeit/Grundleasingzeit
Die unkündbare Grundmietzeit eines Leasingvertrages darf gemäß den Leasing-Erlassen nicht kürzer als 40 % und nicht länger als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach amtlicher linearer AFA sein. Die bedeutet, dass z. B. ein Pkw mit einer amtlichen 6-jährigen AFA mindestens 29 und höchstens 65 Monate geleast werden kann, sofern es sich um einen Restwertvertrag handelt.
Großabnehmerabkommen
Zahlreiche – aber nicht alle – Automobilhersteller und Automobilimporteure bieten auch herstellerunabhängigen Leasinggesellschaften Großabnehmerabkommen mit entsprechenden Nachlässen. Anhand von „Abruf-Scheinen“, die von der Leasinggesellschaft für ein Kfz an den jeweils liefernden Händler ausgegeben werden, wird der Großabnehmerrabatt für den gewerblichen Endverbraucherkunden eingeräumt. Dieser Nachlass wird vom Hersteller/Importeur sowie vom Händler zu unterschiedlichen Teilen getragen.
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