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Instandhaltung

Aufgrund der inhaltlichen Beschlüsse der Leasing-Erlasse sowie der Regelungen im BGB § 535 ff ist der Fuhrparkbetreiber als Leasingnehmer verpflichtet, das Leasingobjekt laufend in einem der vertraglich vereinbarten Nutzung entsprechend technischen und optischen Zustand zu halten und die vorgeschriebenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen. Die hieraus entstehenden Kosten sind generell vom Leasingnehmer selbst zu tragen.

 

Insolvenz

1. Insolvenz des Leasingnehmers

Seitens der Leasinggesellschaft können alle Leasingraten sofort abgezinst, fällig gestellt und eingefordert werden, wenn der Leasingnehmer insolvent wird. Die Leasingobjekte können sofort sichergestellt und von der Leasinggesellschaft verwertet werden, wobei der Verwertungserlös der Leasinggesellschaft auch dann uneingeschränkt zur Verfügung steht, wenn er den Barwert der ausstehenden Leasingraten übersteigt. Nachgewiesene Kosten für Rechtsverfolgung, Sicherstellung, Verwertungsaufwand etc. können dem insolvent gewordenen Kunden berechnet werden. Alternativ kann der Leasingnehmer in Abstimmung und mit Zustimmung des Insolvenz-Verwalters und der Leasinggesellschaft vereinbaren, dass die Kraftfahrzeuge gegen entsprechende Zahlung weiter genutzt werden können, sofern die entsprechenden Geldmittel vorhanden sind. 2. Insolvenz des Lieferanten

Die Insolvenz eines Lieferanten kann für den Leasinggeber – im Gegensatz zum Leasingnehmer – sehr unangenehme Folgen haben. Diese Insolvenz kann die Wartungs- und Reparaturmöglichkeiten sowie die Ersatzteilversorgung der Leasingobjekte (z. B. Kraftfahrzeuge) beeinträchtigen. Wird die Lieferfirma noch während der Garantiezeit des Leasingobjektes insolvent, so muss die Leasinggesellschaft in die Pflichten des Lieferanten eintreten. Daher ist für eine Leasinggesellschaft auch die sorgfältige Bonitätsprüfung der Lieferanten sehr wichtig.

3. Insolvenz der Leasinggesellschaft

Insolvenzen bei aktiven Leasinggesellschaften sind zwar selten, aber sie kommen trotz allem vor. Zumeist kommt es dann, ohne dass der Leasingnehmer dies aktiv bemerkt, zu stillen, außergerichtlichen Liquidationen und andere Gesellschaften übernehmen die aktuellen Verträge. Sollte jedoch ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren bei einer Leasinggesellschaft eingeleitet werden, so tritt der Insolvenzverwalter in die Rechte und Pflichten der Leasinggesellschaft ein, das heißt, auch hier ergeben sich für das Vertragsverhältnis regelmäßig keine wirtschaftlichen und rechtlichen Änderungen.

 

Investitionsrisiko

Die Leasinggesellschaften treten als Investoren für die Leasingobjekte auf und übernehmen daher auch bestimmte Verwertungsrisiken, die jedoch, ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Fuhrparkbetreiber vorausgesetzt, selten vor erfolgter Vollamortisation (völlige Bezahlung des Objektes inkl. Restwert) eintreten. Da der Fuhrparkbetreiber bei Kraftfahrzeugen diese häufig Dritten, nämlich seinen Nutzern, überlässt, liegt das wirtschaftliche Investitionsrisiko beim Leasingnehmer (z. B. durch die Rücknahmeschadens- sowie Mehr-/ Minderkilometerabrechnung) bzw. bei den jeweiligen Restwertgarantiegebern, sofern jene mit integriert wurden.

 

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