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Kalkulatorische Laufzeit
Leasingverträge werden in der Regel auf bestimmte Zeit abgeschlossen und können vom Leasingnehmer normalerweise nicht gekündigt werden. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens oder eines Diebstahls des Kraftfahrzeuges wird der Leasinggeber jedoch regelmäßig einer Kündigung zustimmen. Der Leasingnehmer, hier also der Fuhrparkbetreiber, hat dann der Leasinggesellschaft den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt zum Teil auch für die der Leasinggesellschaft entgangenen Gewinne.
Kalkulation
Die Leasinggesellschaften kalkulieren neben der Rückführung des von ihnen eingesetzten bzw. finanzierten Kapitals die Zinsaufwendungen sowie eine Marge, aus welcher die Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie der Gewinnanteil zu bezahlen ist. Aus dieser Kalkulation ergibt sich ein Leasingfaktor bezogen auf den Objektwert bzw. eine Leasingrate, die zumeist monatlich im Voraus zu bezahlen ist.
Kaufoption
Nur bei Vollamortisationsverträgen gemäß Leasingerlass vom 19.4.1971 hat der Fuhrparkbetreiber die Möglichkeit, sich eine Kaufoption zum Restbuchwert oder zum Marktwert einräumen zu lassen, ohne dass es zu einer nachteiligen steuerlichen Auswirkung kommt. Dies setzt jedoch voraus, dass das Leasingobjekt – hier als das Kfz – erst einmal vollamortisiert werden muss.
Kilometervertrag
Siehe hierzu Finance-Leasing mit Kilometer-Abrechnung
Kündigungsmöglichkeiten
Voll- und Teilamortisationsleasingverträge sind während der fest vereinbarten Laufzeit generell nicht kündbar. Hiervon ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund, z.B. wenn der Leasingnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen vertraglichen Obliegenheiten nicht nachkommt. Die Leasingnehmer – z.B. als Fuhrparkbetreiber – hat selbst keinerlei Kündigungsmöglichkeiten.
Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren
Bei einem Konkurs- oder Vergleichsverfahren eines Leasingnehmers ist die Leasinggesellschaft als wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer des Objektes – als z.B. der Kraftfahrzeuge – berechtigt, das Leasingobjekt zu kündigen und die sofortige Herausgabe zu verlangen. Hier wird dann das Aussonderungsrecht der Leasinggesellschaft gemäß § 43 der Konkursordnung umgesetzt. Die Leasinggesellschaft ist damit rechtlich besser gestellt als z.B. eine Bank bei der klassischen Finanzierung, die das Objekt nur als Sicherungseigentum erhält. Die Leasinggesellschaft kann das Objekt danach selbst freihändig verwerten. Verbleibende Differenzen zwischen Verwertungserlös und abgezinstem Buchwert der Leasinggesellschaft laufen als Schadenersatzforderung an die zu verwertende Masse des Unternehmens.
Kommunal-Leasing
Hierfür gibt es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen. In einigen Bundesländern sind z.B. aufgrund der Haushaltsordnungen Leasingverträge nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium, Fachministerium etc.) zulässig.
Kostenvergleich Kauf versus Leasing
Ob Leasing günstiger ist als der klassische Kauf oder die konventionelle Finanzierung kann grundsätzlich nur individuell, also unter Berücksichtigung der jeweiligen Prämissen des einzelnen Unternehmens, berechnet und beurteilt werden. Hierbei spielen insbesondere die kalkulatorische interne Verzinsung des bei der Eigen- bzw. Bankfinanzierung erforderlichen Eigenkapitalanteils, die Fremdkapitalzinsen sowie die Steuersituation und Abschreibungspraxis des Unternehmens eine Rolle. Im Regelfall sollte vor einer Entscheidung pro oder contra Leasing eine Vergleichsbetrachtung professionell durchgeführt werden.
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