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Verhaltens- und Obhutspflichten

Die Verhaltens- und Obhutspflichten werden zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber, zumeist in den AGB´s, festgelegt. Sie sollen garantieren, dass das Fahrzeug nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken genutzt wird und von Rechten Dritter generell freigehalten wird.

 

Verlängerungsoption

Mit einer Verlängerungsoption räumen Leasinggesellschaften den Kunden das Recht ein, nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasingobjekt über einen Verlängerungsvertrag weiter zu nutzen.

 

Verwertungserlös

Der Verwertungserlös des Leasingobjektes (z.B. der erzielbare Gebrauchtwagenerlös bei einem Kfz-Leasingvertrag) steht grundsätzlich der Leasinggesellschaft als Eigentümer zu. Hiervon können, jedoch nur bei Restwertverträgen, abweichende Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere wenn der Leasingnehmer sich entschließt, einen Folgevertrag abzuschließen. Bei Vorliegen eines Restwertvertrages auf Basis des Teilamortisationserlasses vom 22.12.1975 hat der Leasingnehmer in der Regel einen Anspruch auf 75 % des Veräußerungsmehrerlöses über den kalkulierten Restwert. Bei Abschluss eines neuen Vertrages können jedoch auch die vollen 100 % des Mehrerlöses an den Leasingnehmer ausgeschüttet werden.

 

Verschleißreparaturen

Verschleißreparaturen, die während der Nutzung des Leasingobjektes entstehen, hat der Leasingnehmer generell auf seine Kosten zu ersetzen. Dies gilt speziell bei Kfz für die anfallenden Inspektionen. So muss bei der Rückgabe mit 121000 km noch die 120000-km-Inspektion durchgeführt werden. Bei einer Rückgabe bei z.B. 119000 km hat der Leasinggeber regelmäßig keinen Anspruch auf die Durchführung dieser Inspektion auf Kosten des Leasingnehmers.

 

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