Foto: Foto: Claudia Becker
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Firmenwagenwissen

Ab wann tritt ein Fahrverbot in Kraft?

Wer mit seinem Kraftfahrzeug zu schnell fährt, den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhält oder über eine rote Ampel fährt, muss neben dem zu zahlenden Bußgeld und einer Eintragung in die Fahreignungsregister auch mit der Verhängung eines Fahrverbots rechnen. Fahrverbote können für ein, zwei oder auch drei Monate angeordnet werden. Ab wann ein solches Fahrverbot wirksam wird, gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen.

Das Fahrverbot gemäß Paragraf 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird mit Rechtskraft der Entscheidung (§ 25 Abs. 2 StVG) wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist es dem Betroffenen grundsätzlich verboten, im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen. Die Verbotsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Die das Fahrverbot erlassende Behörde kann dem Betroffenen darüber hinaus eine Abgabefrist einräumen. In dem Fall tritt das Fahrverbot erst vier Monate nach Rechtskraft der Entscheidung in Kraft, sofern der Führerschein nicht bereits vorher freiwillig abgegeben wurde (§ 25 Abs. 2a StVG).

In der Regel versendet der Führerscheininhaber den Führerschein per Post an die amtliche Stelle, die das Fahrverbot ausgesprochen hat. Mit Ablauf der Fahrverbotszeit schickt diese Behörde den Führerschein an seinen Besitzer wieder zurück. Solange gegen das von der Ordnungsbehörde erteilte Fahrverbot noch Rechtsmittel eingelegt werden können oder eine Abgabefrist eingeräumt wurde, besteht also keine Abgabepflicht. Irgendwann ist aber der Zeitpunkt erreicht, an dem der Führerschein abgegeben werden muss. Kommt der Pflichtige dem dann immer noch nicht nach, wird die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet (§ 25 Abs. 2 StVG), die durch die Polizei vollstreckt wird.

Zweimal erwischt

Genau so erging es einem Mann, der seinen Führerschein nach einem bestandskräftigen Fahrverbot auch nach der Abgabefrist nicht abgab. Gegen ihn war wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmonatiges Fahrverbot erhängt worden. Die Polizei traf ihn bei dem Versuch der Beschlagnahme des Führerscheins an und zwar hinter dem Steuer seines Pkw.

Auf die Bitte den Führerschein herauszugeben, erklärte der Mann, das Dokument sei ihm bereits vor längerer Zeit im Ausland gestohlen worden und einen Ersatzführerschein habe er nicht beantragt. Diese Stellungnahme schickten die Polizeibeamten an die Ordnungsbehörde, die das Fahrverbot und die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet hatte.

Sieben Wochen später geriet der Betroffene wieder als Fahrer eines Pkw in eine Verkehrskontrolle. Einen Führerschein konnte er noch immer nicht vorlegen. Aufgrund des zuvor verhängten Fahrverbotes, das nach Ansicht der Staatsanwaltschaft noch nicht abgelaufen war, erfolgte nun eine Verurteilung des Mannes wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das zuständige Amtsgericht. Dagegen wehrte sich der Fahrer mir Erfolg vor dem Landgericht. Das hatte zur Konsequenz, dass die Staatsanwaltschaft Revision einlegte und sich das Oberlandesgericht Köln mit dem Fall zu befassen hatte.

Gerade wenn ein Fahrer behauptet, sein Führerschein sei bereits vor Rechtskraft des Fahrverbotes abhanden gekommen, wird in der Rechtsprechung darüber diskutiert, ab wann das Fahrverbot zu laufen beginnt. Als mögliche Anknüpfungspunkte werden dabei der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, der Eingang einer Verlustmeldung, der Eingang eines Ersatzführerscheins oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins auf behördliche Anordnung hin, genannt.

Verlust des Führerscheins

Der 3. Senat des OLG Köln hat sich der Sichtweise der Staatsanwaltschaft, wonach es auf den Zeitpunkt der Inverwahrnahme des Ersatzführerscheins, mindestens aber der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins ankomme, nicht angeschlossen. Wann ein Ersatzführerschein ausgestellt werde, habe der Betroffene ebenso wenig in der Hand wie die behördliche Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Verzögerungen, die auf behördliches Handeln zurückzuführen sind, könnten nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.

Die nicht erfolgte Verlustmeldung und unterbliebene Beantragung eines Ersatzdokuments sei zwar bußgeldpflichtig. Dies diene aber nur dazu, dass ein Fahrer, der seinen ursprünglichen Führerschein nicht vorweisen könne, auch weiterhin ein Fahrzeug führen dürfe. Mit einem Fahrverbot stünden diese Vorschriften jedoch nicht im Zusammenhang. Auch von der Anknüpfung an die Rechtskraft der Entscheidung über das Fahrverbot oder das Ende der Abgabefrist hält der Senat nichts. Denn damit würde der Unredliche privilegiert, der nichts unternehmen muss, um die Frist in Lauf zu setzen.

Eidesstattliche Versicherung

Nach Ansicht des OLG Köln (siehe Urteil vom 20.10.2015, Az. 1 RVs 133/15) erscheint die interessengerechteste Lösung der Zeitpunkt der erstmaligen Erklärung des Betroffenen über den Verlust seines Führerscheins. Ohne diese Erklärung beginnt das Fahrverbot nicht zu Laufen, der Betroffene muss also aktiv werden, soll das Fahrverbot nicht ewig Bestand haben. Sollte die Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Verlusterklärung haben, kann sie nach Paragraf 25 Abs. 4 StVG den Betroffenen auffordern, beim Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben.

Im vorliegenden Fall lagen zwischen der Mitteilung des Fahrers an die Polizei, sein Führerschein sei schon vor längere Zeit im Ausland gestohlen worden, und der erneuten Verkehrskontrolle mehr als ein Monat. Damit war das Fahrverbot bereits abgelaufen und die Fahrt rechtmäßig. Der Mann blieb straffrei.

von Dr. Katja Löhr-Müller

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Verbotsfrist oder Abgabefrist?

Ab wann ein Fahrverbot wirksam wird

Kann trotz Fahrverbot der Führerschein nicht abgeben werden, weil er verloren oder gestohlen wurde, ist eine eidesstattliche Versicherung erforderlich.

    • Führerscheinkontrolle, Recht

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