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Urteil

Abschleppen muss nicht sofort erfolgen

In Rüsselsheim muss eine Autofahrerin zahlen, die sich gegen das Abschleppen ihres seit elf Tagen widerrechtlich geparkten Fahrzeugs wehrte.

Die Kosten für das private Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs sind unabhängig von einer zeitlichen Umsetzung des Abschleppvorgangs vom Fahrzeughalter zu zahlen. Das hat das Amtsgericht Rüsselsheim (3 C 1039/20 (41) vom 10.07.2021) entschieden, wie das Portal ra-online berichtet.

Ein Grundstückeigentümer hatte ein Fahrzeug privat abschleppen lassen, das widerrechtlich auf dem Grundstück geparkt war. Die Falschparkerin weigerte sich die Kosten fürs Abschleppen zu zahlen, da ihr Fahrzeug bereits seit 11 Tagen an der Stelle stand habe und damit die Abschleppmaßnahme nicht mehr „sofort" im Sinne von Paragraf 859 Abs. 3 BGB sei.

Die Richter argumentierten anders. Nach ihrer Auffassung kam es nicht darauf an, ob die Entfernung des Fahrzeugs sofort nach dem verbotswidrigen Parken erfolgte. Der Anspruch auf Beseitigung der verboteneren Eigenmacht bestehe unabhängig von dieser zeitlichen Begrenzung. (Elfriede Munsch/SP-X)

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