Das Überholverbot an unübersichtlichen Stellen gemäß Paragraf 5 Absatz 2 StVO dient nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch dem Schutz des zu überholenden Verkehrsteilnehmers
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Das Überholverbot an unübersichtlichen Stellen gemäß Paragraf 5 Absatz 2 StVO dient nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch dem Schutz des zu überholenden Verkehrsteilnehmers

Urteil

An unübersichtlichen Stellen nicht überholen

Das Oberlandesgericht Saarbrücken fasst das Überholverbot an unübersichtlichen Stellen enger und konkretisiert den Schutz aller Verkehrsteilnehmer ausdrücklich.

Überholen an unübersichtlichen Stellen? Eigentlich ein absolutes No-Go! Wer dort trotzdem überholt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer. Denn das im Paragraf 5, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehaltene und beschrieben Überholverbot diene nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch dem Schutz des zu überholenden Verkehrsteilnehmers. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Saarbrücken (4 U 136/21 vom 15.12.2022) hervor. Die StVO-Vorschrift besagt, „Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.“

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Neben Gegenverkehr werden auch die Überholten von Paragraphen geschützt

Die Richter am Oberlandesgericht Saarbrücken bejahten dies. Nicht nur der Gegenverkehr, sondern auch die Überholten würden von Verbot, an unübersichtlichen Stellen zu überholen, geschützt. Der Überholende werde, wenn auf kurzer Entfernung ein Verkehrsteilnehmer entgegenkommt, häufig zur Vermeidung eines Zusammenstoßes sein Fahrzeug vorzeitig nach rechts ziehen, zitiert das Rechtsanwaltsportal ra-online aus dem Urteil. Auch werde der Überholende aufgrund der Unübersichtlichkeit der Stelle von vornherein bestrebt sein, sich möglichst weit rechts zu halten, und deshalb den seitlichen Abstand zu dem zu Überholenden möglichst gering bemessen, so die Richter am Oberlandesgericht. (SP-X/MN)

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