Von Dr. Katja Löhr-Müller
Die Führerscheinkontrolle bei Überlassung von Firmenfahrzeugen an Mitarbeiter gehört zu den Standardaufgaben im Fuhrpark. Fuhrparkverantwortlichen wird dabei einiges Know-how abverlangt, müssen sie sich doch nicht nur mit den Fahrerlaubnisklassen auskennen, sondern auch Kenntnis darüber haben, mit welchen Führerscheinen in Deutschland wie lange Kraftfahrzeuge geführt werden dürfen. So sind nicht nur die alten grauen und rosafarbenen Papierführerscheine oder EU-Kartenführerscheine zu kontrollieren, auch ausländische Führerscheine aus so genannten Drittstaaten sind nicht selten Gegenstand einer Überprüfung.
Ausländische Führerscheine sind umzutauschen
Führerscheine aus Staaten, die nicht zur EU oder wie Island, Liechtenstein oder Norwegen nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören, müssen unter bestimmten Umständen in einen deutschen Führerschein umgeschrieben werden. Nach § 29 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung ist für Menschen mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland vorgesehen, dass sie ihre Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat hierzulande nur sechs Monate nutzen zu dürfen. Danach verliert der Führerschein für das Inland seine Gültigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde kann diese Frist auf Antrag um bis zu weitere sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.
Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation durch das Corona-Virus war es vielen Fahrerlaubnisinhabern allerdings nicht möglich, den ausländischen Führerschein in einen EU-Kartenführerschein umschreiben zu lassen. Denn entweder waren die Führerscheinstellen geschlossen oder der Fahrerlaubnisinhaber konnte die erforderlichen Voraussetzungen zur Umschreibung nicht erbringen. Denn für viele Führerscheine aus Drittstaaten gilt: Der Inhaber muss seine Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs durch eine in Deutschland abgelegte theoretische und praktische Fahrprüfung nachweisen. Hierbei handelt es sich um jene Prüfungen, die jeder Fahranfänger in Deutschland ablegen muss. Dem Fahrerlaubnisinhaber wird lediglich erspart, auch Fahrstunden in einer Fahrschule belegen zu müssen. Coronabedingt werden aber nur ein Bruchteil der sonst üblichen theoretischen und praktischen Prüfungen abgenommen.
Verlängerung der Frist um sechs Monate
Eine Ausnahme von diesen Prüfungen besteht nur für Fahrerlaubnisse aus den so genannten privilegierten Staaten. Diese Länder sind abschließend in Anlage 11 zu § 31 Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt. Aber auch betreffend dieser Länder muss grundsätzlich innerhalb der Sechs-Monats-Frist eine Führerscheinumschreibung bei der Behörde erfolgt sein.
Diese Umschreibungsfrist hätte bedeutet, dass viele Führerscheininhaber von einem auf den nächsten Tag in Deutschland kein Kraftfahrzeug mehr führen können, weil eine Umschreibung faktisch nicht möglich gewesen wäre. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat daher nun Folgendes zur Verlängerung von ausländischen Führerscheinen in Deutschland mit den Bundesländern vereinbart:
Durch eine so genannte Allgemeinverfügung wurde die Sechs-Monats-Frist auf zwölf Monate verlängert. Sie hat bundesweit Geltung. Alle Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet haben, profitieren von dieser Fristverlängerung und müssen die Umschreibung somit erst spätestens bis zum 1. April 2021 vornehmen lassen. Bis dahin sind sie noch berechtigt, den ausländischen Führerschein in Deutschland zu nutzen.
Achtung! Neue Fristen kontrollieren
Diese Regelung dient laut Bundesverkehrsministerium dazu, die hiervon Betroffenen in der herrschenden Ausnahmesituation vor dem insoweit unverschuldeten Verlust ihrer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Ablauf der in § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV vorgesehenen sechs Monate zu bewahren. Nach Ablauf dieser Zwölf-Monats-Frist verliert der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis dann aber die Berechtigung, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern gemäß § 21 StVG eine Straftat.
Daran sollten auch Fuhrparkbetreiber denken. Denn auch der Kraftfahrzeughalter beziehungsweise Fuhrparkleiter macht sich dann wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, sollte dieser Person nach dem 1. April 2021 ein Firmenwagen überlassen worden sein. Es ist deshalb zu raten, sich als Flottenmanager nicht allein auf den Fahrer zu verlassen, dass er die Fristen einhält. Eine Fristenkontrolle beziehungsweise Überprüfung des Führerscheins sollte im Firmenfuhrpark selbstverständlich sein. Nur so lassen sich effektiv Haftungen vermeiden.