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Eine Gruppe aus Frauen und Männern fährt auf Elektroscootern
Active Lifestyle. Cropped view of five multiracial millennials driving electric kick scooters in downtown, banner

Inhaltsverzeichnis

Rechtsvorgaben E-Scooter

Augen auf beim E-Scooter

E-Scooter sind in Mode und auch für manchen Fuhrpark interessant. Aber: Einfach so sollten Sie Ihre Mitarbeiter nicht auf den Elektroroller lassen.

Von Dr. Katja Löhr-Müller

Vor allem in den Großstädten nutzen seit diesem Sommer immer mehr Menschen die sogenannten E-Scooter – meistens zum Spaß. Viele Unternehmen fragen sich aber mittlerweile, ob nicht auch ein betrieblicher Einsatz der E-Scooter infrage käme.

Insbesondere für Firmen mit mehreren Betriebsstätten in einem näheren Umkreis könnten E- Scooter – anstelle von Poolwagen oder Diensträdern – interessant sein. Elektroroller-Fahrer sind auf städtischen Kurzstrecken schneller am Ziel, weil sie jeden Stau umfahren und immer einen Parkplatz finden. Anders als das Fahrrad kann man E-Scooter auch in Businesskleidung nutzen. Außerdem sind die elektrischen Roller im Unterhalt weitaus günstiger als Pkw. Und natürlich sind sie auch im Hinblick auf die CO2-Reduzierung im Fuhrpark interessant. Kein Wunder also, dass sich Fuhrparkleiter ernsthaft damit beschäftigen, E-Scooter anzuschaffen.

E-Scooter ungleich E-Bike

E-Scooter sind allerdings keine Roller mit Hilfsmotor, wie wir es von Elektrobikes kennen. Es handelt sich vielmehr um sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge, woraus sich erhebliche Unterschiede zu einem Elektrofahrrad ergeben.

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Das Mindestalter für die Nutzung des E-Scooters bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h beträgt 14 Jahre. Dieser Fahrzeugtyp benötigt eine "Versicherungsplakette für „Elektrokleinstfahrzeuge", vergleichbar wie für Mofas oder kleinen Motorrollern. Entsprechend beginnt das Versicherungsjahr am 1. März eines Jahres bis zum letzten Kalendertag des darauffolgenden Februars. Die erforderliche Haftpflichtversicherung ist dann zu verlängern oder anderweitig neu abzuschließen.

Radwege nutzen

Der E-Scooter darf den Verkehrsraum nutzen, der auch für Fahrräder vorgesehen ist. Sind also Fahrradwege oder Radfahrstreifen vorhanden, sind diese zwingend zu nutzen. Nur wenn solche Verkehrsflächen nicht vorhanden sind, ist das Fahren auf der Straße erlaubt.

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Gehwege, Fußgängerzonen und Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für die E-Scooter tabu, außer das Befahren wird durch ein spezielles Zusatzzeichen "E-Scooter frei" gestattet. Das wissen allerdings die wenigsten Nutzer solcher Roller – mit der Folge, dass man selbst in gesperrten Fußgängerzonen vor ihnen nicht sicher ist. Das Zusatzschild "Radfahrer frei" gilt übrigens nicht für E-Scooter-Fahrer. Genau deshalb dürfen Einbahnstraßen nicht entgegen der Fahrtrichtung genutzt werden.

Keine Fahrerlaubnis notwendig

Große Unkenntnis besteht nach wie vor darüber, wie es sich mit dem Fahren solcher Elektroroller und dem Fahrerlaubnisrecht verhält. Eine Fahrerlaubnis ist für die Nutzung von E-Scootern nicht vorgeschrieben. Wem also zum Beispiel die Fahrerlaubnis der Klasse B für Pkw entzogen wurde, darf grundsätzlich. dennoch einen E-Scooter nutzen. Denn genau diese Fahrerlaubnisklasse benötigt er für den E- Scooter nicht.

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Dennoch ergibt sich hieraus kein genereller Freifahrtschein für das Fahren solcher Elektrokleinstfahrzeuge. Denn das Fahreignungssystem, besser bekannt unter dem alten Begriff des Punktesystems, gilt auch für die Nutzung des E-Scooters. Das Telefonieren während der Fahrt mit dem Handy in der Hand ist auch hier genauso verboten wie zum Beispiel noch schnell über die rote Ampel zu fahren.

Promillegrenzen wie beim Auto

Bei Alkohol gelten die identischen Promillegrenzen wie bei einem klassischen Kraftfahrzeug. Strafbar macht sich, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, dieses sicher zu führen. Die Rechtsfolge ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Wurde bei der Alkoholfahrt Leib oder Leben eines anderen Menschen oder wurden fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, droht dem Fahrer sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Strafbar macht sich im Übrigen auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

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Wird bei einer Fahrt mit dem E-Scooter während einer Verkehrskontrolle beim Fahrer ein Alkoholgehalt bis 0,5 Promille festgestellt und liegen noch keine erkennbaren Anzeichen von Fahrunsicherheit vor, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird in der Regel mit einem Bußgeld von 250 Euro sowie einem Punkt im Flensburger Fahreignungsregister belegt. Fällt der Fahrer allerdings mit seiner Fahrweise auf, weil er zum Beispiel Schlangenlinien fährt oder es zu einem Unfall gekommen ist, kann bereits ab 0,3 Promille eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht kommen – mit den entsprechenden Rechtsfolgen. Über 0,5 bis 1,05 Promille ohne Ausfallerscheinungen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit Bußgeldern zwischen 500 und 1.500 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem, zwei oder sogar drei Monaten Fahrverbot geahndet werden kann.

Mit 1,1 Promille Blutalkohol liegt die sogenannte absolute Fahruntauglichkeit vor, gleichgültig wie gut der Fahrer sein Fahrzeug noch steuern konnte oder andere gefährdet wurden. Da hilft es auch nicht darauf zu setzen, dass E- Scooter nur 20 km/h schnell sind. Der Rollerfahrer macht sich genauso strafbar, wie es bei einer Fahrt mit einem Pkw der Fall wäre. Auch wenn eine Fahrerlaubnis für die Nutzung von E-Scootern nicht vorgeschrieben ist, kann das falsche Verhalten anlässlich einer solchen Fahrt ganz erhebliche ordnungsrechtliche und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Kein E-Scooter beim Fahrverbot

Wer also glaubt, wegen Alkoholgenusses statt des Pkw lieber einen Elektroroller zu nutzen, kann exakt so bestraft werden wie das bei einer Fahrt mit dem Pkw der Fall gewesen wäre. Besteht gegen den Fahrer bereits ein Fahrverbot, weil er mit seinem Pkw zu schnell unterwegs war, kann er auch nicht einfach auf einen E- Scooter umsteigen. Denn bei einem Fahrverbot ist es in der Regel untersagt, jegliche Art von Kraftfahrzeugen zu führen. Dazu gehören eben auch Kleinstkraftfahrzeuge wie ein E-Scooter. Nutzt der Fahrer während eines gegen ihn bestehenden Fahrverbots den E- Scooter dennoch, begeht er eine Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, was wiederum mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden kann.

Keine Halterhaftung …

Alles in allem wirft das die Frage auf, welche Rechtsfolgen sich beim dienstlichen Einsatz von E-Scootern für den Fuhrparkleiter ergeben. Gibt es eine Halterhaftung bei E-Scootern? Nach § 7 StVG haftet ein Halter unabhängig vom eigenen Verschulden. Nach § 8 StVG gilt § 7 allerdings nicht bei Fahrzeugen, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren. Für E- Scooter gibt es somit keine Halterhaftung. Führerscheinkontrollen für die Nutzung des E-Scooter entfallen also.

… aber BG-Vorschriften

Wird ein E-Scooter dienstlich eingesetzt, sind allerdings berufsgenossenschaftliche Vorschriften zu beachten. Nach § 1 DGUV-Vorschrift 70 gilt diese Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge. Sie ist nur dann nicht zu beachten, wenn ein maschinell angetriebenes Fahrzeug mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h versehen ist. Weil E-Scooter aber bauartbedingt bis zu 20 km/h fahren, findet die "UVV Fahrzeuge" auch auf solche Elektroroller Anwendung.

Nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften besteht für den E-Scooter keine Helmpflicht. Unter Arbeitsschutzgesichtspunkten kann es aber sinnvoll sein, E-Scooter-Nutzer bei einem dienstlichen Einsatz zu verpflichten, zumindest aber zu empfehlen, einen Helm zu tragen. Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Helmpflicht, ist darin aber keine grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers zu sehen, die zu Regressansprüchen des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers führen könnten.

Da die DGUV-Vorschrift 70 Anwendung findet, muss der Arbeitnehmer in der Nutzung des E-Scooters unterwiesen werden. Auch die Sachkundigenprüfung, also die UVV-Prüfung, ist jährlich durchzuführen.

Wer plant, E-Scooter als betriebliche Mobilitätsmittel einzusetzen, sollte seine Mitarbeiter also keinesfalls einfach so auf den Roller steigen lassen. Wer die genannten Vorgaben allerdings beachtet, kann beruhigt auch E-Scooter zur dienstlichen Nutzung in den Fuhrpark aufnehmen.

Micro-Mobility-Lösungen wie E-Scooter liegen auch in Unternehmen im Trend – beim betrieblichen Einsatz gilt es aber einiges zu beachten.

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