Autovermieter haften bei Unfällen mit defekten Mietfahrzeugen, auch wenn eine Vertragsklausel dies ausschließt.
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Autovermieter haften bei Unfällen mit defekten Mietfahrzeugen, auch wenn eine Vertragsklausel dies ausschließt.

Urteil

Autovermieter haften für technische Defekte

In Frankfurt ist die Fahrerin eines Mietwagens aufgrund eines falsch montierten Lagers im Kardangelenk der Lenksäule verunfallt. Die Autovermieterin muss zahlen.

Ein Haftungsausschluss für unverschuldete Schäden in den Mietvertragsbedingungen gilt nicht, wenn der Fahrer eines Mietwagens aufgrund eines technischen Defektes verunfallt. Zu diesem Urteil kam das OLG Frankfurt, das eine Autovermieterin zur Zahlung von 90.000 Euro Schmerzensgeld an eine Mietkundin verurteile.

Frau verlor linken Arm wegen Defekt an der Lenkung

Wie das Portal „RA Online“ aus dem Urteil berichtet, verunfallte im Jahr 2010 die Mieterin eines Leihwagens aufgrund eines falsch montierten Lagers im Kardangelenk der unteren Lenksäule. Laut Sachverständigenurteil führte dies zu einem Unfall, bei dem die Mieterin und Klägerin ihren linken Arm verlor. Das Fahrzeug sei während der Fahrt plötzlich nicht mehr manövrierfähig gewesen, als das Kreuzgelenk am Mietfahrzeug während der Fahrt heraussprang. Eine Schuld der Mieterin an dem Unfall wurde demnach ausgeschlossen. 

Dennoch wurde 2010 eine vom Unfallopfer eingereichte Klage auf 120.000 Euro Schmerzensgeld und die Zahlung einer Rente vom Landgericht abgewiesen. Bei der Berufung verurteilte das OLG hingegen die Autovermieterin zu 90.000 Euro Schmerzensgeld sowie zu einer Schmerzensgeldrente von 160 Euro. Die Entscheidung sei allerdings nicht rechtskräftig, die da Beklagte die Zulassung einer Revision beim Bundesgerichtshof beantragen könne. (Mario Hommen/SP-X/dnr)

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