Von Dr. Katja Löhr-Müller
Werden Mitarbeiter auf einer Dienstfahrt mit einem Firmenwagen verletzt, handelt es sich um einen klassischen Arbeitsunfall. In solchen Fällen kommt die gesetzliche Unfallversicherung für alle Gesundheitsschäden auf. Dies umfasst nicht nur die reinen Heilbehandlungskosten, sondern ebenso Rehabilitationsmaßnahmen bis hin zu Verletztengeld, Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrenten.
Werden Personen bei einem solchen Verkehrsunfall schwer verletzt, können daher schnell hohe Summen zusammenkommen, für die die gesetzliche Unfallversicherung einzustehen hat. In § 110 SGB VII hat der Gesetzgeber für solche Fälle eine Möglichkeit geschaffen, dass gesetzliche Unfallversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen für die entstandenen Kosten in Regress nehmen dürfen, die den Personenschaden zu verantworten haben. Das gilt immer dann, wenn das Handeln, welches zu dem Unfall geführt hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte.
Regressansprüche nicht nur gegen den Arbeitgeber
So sah sich schon mancher Arbeitgeber solchen Regressforderungen der Berufsgenossenschaft ausgesetzt, weil er zum Beispiel in grob fahrlässiger Weise Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt hatte, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprachen. § 110 SGB VII beschränkt sich jedoch nicht auf Regressansprüche gegenüber Arbeitgebern. Auch ein Arbeitnehmer kann solchen Schadensersatzforderungen ausgesetzt sein.
So erging es dem Fahrer eines Pritschenwagens, der zusammen mit drei Kollegen als Beifahrer für seinen Arbeitgeber betrieblich unterwegs war. In den frühen Morgenstunden des Monats März 2016 kam der Fahrer bei Nebel mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h von der gerade verlaufenden Fahrbahn ab und geriet ohne zu bremsen oder auszuweichen in den Gegenverkehr. Dort stieß er frontal mit einem ihm entgegenkommenden Sattelzug zusammen. Dabei starben zwei seiner Kollegen, er selbst und der dritte Beifahrer wurden schwer verletzt. Strafrechtlich wurde er hierfür wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer neunmonatigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt.
Grob fahrlässig oder nur fahrlässig?
Die zuständige Berufsgenossenschaft verklagte den Fahrer danach auf dem Zivilrechtsweg auf Rückzahlung der bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung angefallenen Kosten sowie Feststellung, dass der Fahrer verpflichtet sei, auch die zukünftig anfallenden weiteren Kosten zu tragen. Dabei wurde ihm vorgeworfen, den Verkehrsunfall wegen eines Sekundenschlafs verursacht zu haben, was grob fahrlässig sei. In letzter Instanz hatte das Oberlandesgericht Celle im Juli dieses Jahres über den Fall zu entscheiden.
Entscheidend kam es darauf an, ob der Beklagte tatsächlich grob fahrlässig gehandelt hatte oder eben nur fahrlässig. Denn bei rein fahrlässigem Handeln bestehen nach dem Gesetz keine Regressansprüche zugunsten der gesetzlichen Unfallversicherung gegen den Arbeitnehmer als Unfallverursacher. Grobe Fahrlässigkeit kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn auch in subjektiver Hinsicht ein nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorliegt.
Grobe Fahrlässigkeit erfordert also ein in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen eben jene Sorgfaltspflichten. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss das unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem anderen hätte einleuchten müssen. Auch in subjektiver Hinsicht muss ein schlechthin unentschuldbarer Pflichtenverstoß vorliegen, der das Maß einer "normalen" Fahrlässigkeit erheblich überschreitet.
Konkreter Fall: Zu schnell oder Sekundenschlaf?
Zum Unfallzeitpunkt hatte Nebel geherrscht. Der gesetzliche Unfallversicherer machte dem Beklagten daher zum Vorwurf, trotz Nebels, der vom Fahrer zunächst mit einer Sichtweite von zirka 10 Meter angegeben worden war, mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h unterwegs gewesen zu sein. Zudem müsse ein Sekundenschlaf vorgelegen haben, da der Fahrer weiter ausgesagt hatte, die Scheinwerfer des Sattelzugs erst unmittelbar vor der Kollision gesehen zu haben. Zeugenaussagen hatten dagegen erklärt, dass trotz des Nebels eine Sichtweite von zirka 100 bis 200 Meter bestand.
Zudem hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass unmittelbar vor der Kollisionsstelle der Fahrzeuge eine Fahrbahnsenke vorhanden war und hierdurch möglicherweise der Fahrer des Pritschenwagens die Scheinwerfer des Lkw nicht sehen konnte. Dass der Arbeitnehmer fahrlässig gehandelt hatte, stand außer Frage. Dies hatte er auch selbst zugegeben. Einen Sekundenschlaf hatte er aber verneint und behauptet, nicht grob fahrlässig den Unfall verursacht zu haben.
75 km/h bei 100 bis 200 Meter Sichtweite nicht zu schnell
Dem hat sich das Oberlandesgericht Celle angeschlossen. Bei einer Sichtweite von 100 bis 200 Meter, wie von den Zeugen ausgesagt und einer generell erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h waren nach Ansicht des Senats die tatsächlich gefahrenen 75 km/h nicht unangepasst hoch. Zwar sei es dunkel und neblig gewesen, die Strecke aber gerade. Auch der in gleicher Richtung laufende Verkehr sei mit dieser Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Dies konnte durch Aussagen weiterer Verkehrsteilnehmer, die hinter dem Pritschenwagen fuhren, bestätigt werden.
Der Unfallverursacher sei zwar aus unerklärlichen Gründen von der geraden Fahrbahn abgekommen und in den Gegenverkehr geraten. Das mochte nach Ansicht des Oberlandesgerichts mit einem Sekundenschlaf zusammenhängen, was nach den Zeugenaussagen auch wahrscheinlich sei. Denn man habe unmittelbar vor der Kollision am Pritschenwagen keine Bremslichter sehen können und der Fahrer habe auch kein Ausweichmanöver unternommen. Mögliche Ursache könne aber nach Ansicht des Gerichts auch schlicht eine vorübergehende Unaufmerksamkeit des Beklagten wegen der Straßensenke gewesen sein.
Auf jeden Fall sei es nicht möglich gewesen aufzuklären, ob der Beklagte objektive Übermüdungsanzeichen ignoriert oder sich bewusst darüber hinweggesetzt hat. Ein unentschuldbare subjektiver Sorgfaltspflichtenverstoß und damit grobe Fahrlässigkeit könne deshalb nicht nachgewiesen werden. Die Klage der gesetzlichen Unfallversicherung auf Regress wurde deshalb zurückgewiesen (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 1.7.2020, Az. 14 U 8/20).