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Recht

Betriebsräte und Dienstwagen: Aufgepasst!

Sind Betriebsräte dienstwagenberechtigt, sollten Arbeitgeber die Gesetze ganz genau kennen. Denn nicht immer ist die private Nutzung dann regelkonform.

Von Dr. Katja Löhr-Müller

Wer Betriebsratsmitgliedern Dienstwagen auch privat überlassen möchte, sollte genau überprüfen, ob eine private Dienstwagennutzung durch solche Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt zulässig ist. Denn der Gesetzgeber stellt in diesen Fällen strenge Anforderungen. Deshalb überrascht es nicht, dass sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in diesem Jahr mit genau solch einer Frage zu befassen hatte.

Entzug der Dienstwagenüberlassung

Ein Unternehmen hatte im Jahr 1992 einen Mechaniker eingestellt. Kurz nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses ließ sich dieser in den Betriebsrat wählen. Dort war er über viele Jahre als freigestellter Betriebsratsvorsitzender beziehungsweise freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig. Im Jahr 2001 erhielt dieser Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Dienstwagen mit Erlaubnis zur Privatnutzung. Das Fahrzeug sollte dabei der Ausübung des Amtes als Betriebsratsvorsitzender dienen. Beim Arbeitgeber existierte während der gesamten Zeit der Firmenwagenüberlassung eine Dienstwagenregelung. Diese Richtlinie sah jedoch vor, dass nur die Arbeitnehmer dienstwagenberechtigt sein sollten, die funktionsbedingt einen Reiseaufwand von mehr als 50 Prozent ihrer eigentlichen Tätigkeit aufwiesen.

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Nachdem das Betriebsratsmitglied im Jahr 2018 den Betriebsratsvorsitz abgegeben hatte, widerrief der Arbeitgeber die Dienstwagenüberlassung und forderte das Fahrzeug heraus. Begründet wurde dies mit den Vorgaben aus der Dienstwagenrichtlinie: In der aktuellen Funktion als "nur freigestelltes Betriebsratsmitglied" lägen die Voraussetzungen für eine funktionsgebundene Fahrzeugüberlassung nicht mehr vor. Der Arbeitnehmer gab daraufhin den Dienstwagen heraus und nutzte, soweit er im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit dienstlich reisen musste, ein Pool-Fahrzeug. Eine private Nutzung solcher Fahrzeuge schloss der Arbeitgeber generell aus.

Keine Begünstigung von Betriebsräten

Das Betriebsratsmitglied klagte daraufhin vor dem Landesarbeitsgericht auf die Überlassung eines ihm persönlich zugeordneten Dienstwagens, mit dem er auch Privatfahrten durchführen dürfe. Dieses Ansinnen wurde von den Richtern zurückgewiesen. Allerdings mit einer anderen Begründung als der des Arbeitgebers.

Ein Dienstwagen, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel einen Gehaltsbestandteil dar. Als Gegenstück für die geleistete Arbeitstätigkeit erhält ein Arbeitnehmer Arbeitsentgelt und zusätzlich die Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen zu dürfen.

Die Funktion als Betriebsratsmitglied, gleichgültig ob als Vorsitzender oder nicht, stellt hingegen ein Ehrenamt dar. So heißt es in § 37 Abs. 1 BetrVG: "Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt." Ist aber die Privatnutzung eines Dienstwagens Gehaltsbestandteil, liegt ein Verstoß gegen dieses Unentgeltlichkeitsprinzip vor, wenn die Dienstwagenüberlassung mit der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied begründet wird. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Arbeitnehmer bereits vor seiner Tätigkeit als Betriebsrat dienstwagenberechtigt war und das Fahrzeug auch privat genutzt werden durfte. Denn bei einer Freistellung eines Betriebsrats vom seiner vorherigen Arbeitstätigkeit hat er Anspruch auf seine bisherige Vergütung, also auch auf die Privatnutzung eines Dienstwagens als Gehaltsbestandteil.

Genau das war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Darüber hinaus sah das Gericht in der Dienstwagenüberlassung auch zur privaten Nutzung einen Verstoß gegen § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz. Danach dürfen Mitglieder des Betriebsrats weder benachteiligt noch begünstigt werden. Nur so kann nach dem Willen des Gesetzgebers eine Beeinflussung verhindert und eine vorbehaltslose und unparteiische Wahrnehmung des Betriebsratsamtes gesichert werden.

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Funktion begründet keinen Dienstwagenanspruch

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah daher die Vereinbarung zur Überlassung des Dienstwagens aus dem Jahr 2001 im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Betriebsratsvorsitzender bereits als nichtig nach § 134 BGB an. Die Richter folgten damit auch der ständigen Rechtsprechung zur Unabhängigkeit von Betriebsratsmitgliedern. Dies spiegelt sich zudem in der Strafnorm nach § 119 BetrVG wider. Denn danach kann eine Einflussnahme durch Begünstigung von Betriebsräten mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber als Mechaniker eingestellt worden. In dieser Funktion wäre er nach Unternehmensrichtlinie nicht berechtigt gewesen, einen Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit zu erhalten. Da ihm dieser Vergütungsbestandteil im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht zustand, stand für das Gericht fest, dass die Überlassung des Dienstwagens ausschließlich im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit stand und somit eine unzulässige Begünstigung darstellte. Die Klage des Betriebsrats auf erneute Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung wurde deshalb abgewiesen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2020, Az. 7 Sa 997/19).

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