Der Bundesverband Fuhrparkmanagement (BVF) weist auf Umsetzungsprobleme der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) bei der dienstlichen Nutzung von Kurzzeit-Mietwagen hin. Verbandsjurist Peter Rindsfus hat zu diesem Problem eine Anfrage an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Berufsgenossenschaft BG Verkehr gestellt.
Problem: Einhaltung der UVV-Pflichten bei Mietfahrzeugen
Häufig mieten Mitarbeiter auf Geschäftsreisen Fahrzeuge, ohne dass vorher eine Sachkundigenprüfung des Fahrzeugs oder eine Einweisung stattfand. Die Pflichten gemäß der UVV könnten bei Kurzzeit-Mietwagen seitens des Arbeitgebers jedoch gar nicht eingehalten werden, so der Tenor des BVF. "Es geht konkret und ausschließlich um Fahrzeuge, die von Autovermietern an Bahnhöfen, Flugplätzen, Hotels oder eigenen Vermietstationen bereitgehalten werden, bei denen es für den jeweiligen Arbeitgeber beziehungsweise durch den Verantwortlichen des Unternehmens vor der Übernahme durch den Mitarbeiter nicht möglich ist, das Fahrzeug anzuschauen oder zu prüfen", erklärt Axel Schäfer, Geschäftsführer des BVF.
Juristisches Nachspiel möglich
"Rechtliche Konsequenzen können dem Unternehmer drohen, obwohl ihm jede Möglichkeit der Inaugenscheinnahme des jeweiligen Fahrzeugs fehlt", warnt Jurist Rindsfus. Denn juristisch betrachtet gilt das Mietfahrzeug als Arbeitsplatz – dementsprechend ist nach der DGUV eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Konkret bittet der BVF um eine bundeseinheitliche Beantwortung folgender Frage: Welche Maßnahmen der UVV im Sinne der verschiedenen Vorschriften (DGUV, ArbSchG und BtrSichV), muss ein Arbeitgeber in Bezug auf die genannten auf einer Dienstreise kurzfristig genutzten Mietfahrzeugen (das gilt auch für CarSharing-Fahrzeuge) ergreifen?
"Als Fachverband möchten wir für Klarheit bei unseren Mitgliedern sorgen. Unser Vorschlag ist die genannte Ziffer 12 im Absatz 2, Paragraph 1 der DGUV-Vorschrift 70, in der ausdrücklich beschrieben ist, dass dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge von der Unfallverhütungsvorschrift nicht erfasst werden, auf Miet- und CarSharing-Fahrzeuge auszuweiten", sagt Schäfer. (et)