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Firmenwagenwissen

Der Firmenwagen als Arbeitsmittel

Nicht allen Arbeitgebern ist bekannt, dass bei der dienstlichen Nutzung eines Firmenfahrzeugs der Arbeitgeber dem Beschäftigten damit ein Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung zur Verfügung stellt. So weist der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) in seinen Leitlinien ausdrücklich darauf hin, dass alle Fahrzeuge, die von einem Arbeitgeber bereitgestellt werden und von den Beschäftigten bei deren Tätigkeit benutzt werden, zu den Arbeitsmitteln im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung zählen. Unter den Begriff Kraftfahrzeug als Arbeitsmittel zählen nicht nur Transporter oder Lkw, also klassische Nutzfahrzeuge, sondern auch jeder Pkw eines Arbeitgebers, mit dem dienstliche Fahrten durchgeführt werden. Dies kann der Firmenkombi eines Technikers sein, der zur ausschließlich dienstlichen Nutzung bereitgestellt wird, aber auch der Dienstwagen, der einem Arbeitnehmer neben dienstlich veranlassten Fahrten auch zur privaten Nutzung überlassen ist. Selbst Firmenwagen, die der Beschäftigte im Rahmen eines Mitarbeitermotivationsmodells oder in der Entgeldumwandlung erhält, sind Arbeitsmittel, sobald der Arbeitnehmer damit eine Dienstfahrt vornimmt.

Basis ist das Arbeitsschutzgesetz

Der Einsatz des Arbeitsmittels "Firmenfahrzeug" hat für den Arbeitgeber wegen des von ihm dabei zu beachtenden Arbeitsschutzes weiterreichende Konsequenzen. Dies hat alles nichts mit den Pflichten des Arbeitgebers als Halter für Dienstfahrzeuge zu tun. Vorschriften aus den Straßenverkehrsrechtlichen Regelungen können zwar teilweise identische oder ähnliche Pflichten beinhalten: Bei der Gefährdungsbeurteilung geht es aber allein um den Arbeitsschutz. Nach Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dabei hat der Arbeitgeber die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. So kann sich eine Gefährdung insbesondere durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, durch die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den umgang damit, durch die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, durch eine unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten oder durch physische Belastung bei der Arbeit ergeben.

Die Gefährdungsbeurteilung

Nach Paragraf 6 Abs. 1 ArbSchG ist diese Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Denn nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber über die je nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es dabei aber ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. In der Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber eigenverantwortlich die Art, den Umfang und die Fristen erforderlicher Prüfungen für die verwendeten Arbeitsmittel fest. Zur Festlegung müssen dabei die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) herangezogen werden. Für Firmenfahrezuge ist daher zwingend die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 70 zu beachten, die den Umgang mit vom Arbeitgeber eingesetzten Kraftfahrzeugen regelt. Weitere Hinweise können aber auch den technischen Regeln für Betriebssicherheit oder den Herstellerinformationen entnommen werden.

Welche Maßnahmen sind zu treffen?

Die Prinzipien der Unfallprävention im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung beim Einsatz von Kraftfahrzeugen umfassen technische Maßnahmen wie etwa eine bestimmte für den Fahrzeugeinsatz erforderliche Fahreugkonfiguration. Wird in einem Pkw-Kombi viel transportiert, muss das Fahrzeug so ausgerüstet sein, dass die Ladung sicher verstaut und gegen Verrutschen oder Wegrollen gesichert werden kann. Darf der Arbeitnehmer seinen wagen selbst konfigurieren, ohne dass der Arbeitgeber sicherstellt, dass die notwendige Sicherheitsausrüstung als Pflichtausstattung mitbestellt werden muss, zeigt dies, dass der Arbeitgeber keine oder nur eine unzureichende Gefährdungsbeurteilung vorgenommen hat. Unter technische Maßnahmen fällt auch die jährlich durchzuführende Sachkundigenprüfung nach Paragraf 57 DGUV Vorschrift 70, häufig auch als UVV-Prüfung bezeichnet. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen auch organisatorische Maßnahmen Berücksichtigung finden. Es dürfen nur geeignete Mitarbeiter eingesetzt werden. Hier kommt der regelmäßigen Führerscheinkontrolle erhebliche Bedeutung zu.

Führerschein: Was muss geprüft werden

Zu prüfen ist nicht nur, ob überhaupt ein Führerschein vorliegt, sondern auch, welche Fahrzeuge ein Mitarbeiter mit seinem Führerschein fahren darf. Auch sollte die Gefährdungsbeurteilung festlegen, wer für den Einsatz der Fahrzeuge und Fahrer auf Arbeitgeberseite verantwortlich sein soll. Schließlich bedarf es noch personenbezogener Maßnahmen. Wichtigstes Element ist hierbei die Einweisung des Beschäftigten in das Arbeitsmittel Fahrzeug sowie die Unterweisung, also der Umgang mit dem Fahrzeug im Straßenverkehr unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Fahrzeugeinsatzes. Auch die Frage, ob besondere Maßnahmen wie etwa arbeitsmedizinische Untersuchungen nach der G 25 erforderlich sein könnten, gehört an diese Stelle. Gefährdungsbeurteilungen können je nach Fahrzeugart oder Fahrzeugeinsatz sehr unterschiedlich ausfallen. Elekrisch angetriebene Kfz werden ein anderes Gefahrenpotenzial aufweisen als ein Dieselfahrzeug. Auch Lkw sind anders zu beurteilen als ein Pkw. Nach Paragraf 25 ArbSchG kann eine nicht durchgeführte Gefährdungsburteilung ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen. Nicht nur vorsätzliches Handeln wird bestraft - auch Fahrlässigkeit kann zu einem hohen Bußgeld führen.

von Katja Löhr-Müller

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