Die nach Paragraf 19 Abs. 1 StVO bestehende Vorrangregelung bei einem Bahnübergang mit Andreaskreuz gilt nicht, wenn die Kreuzung außerdem mit einer Ampelanlage ausgestattet ist. Die Zeichen der Ampelanlage gehen gemäß Paragraf 37 StVO vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (8 S 5015/21) entschieden, wie das Rechtsanwaltsportal ra-online berichtet.
Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Unfall auf einer durch eine Ampelanlage geregelten Kreuzung zwischen einem Pkw und einer Straßenbahn. Eine Autofahrerin wollte bei Grün nach links abbiegen, überquerte dabei die auf einem besonderen Bahnkörper zwischen den Richtungsfahrbahnen befindlichen Straßenbahnschienen und kollidierte mit einer Straßenbahn. Das Fahrsignal für die Straßenbahn war in die Ampelanlage integriert. Der Fahrer der Straßenbahn und die Betreiberin der Straßenbahn wurden auf Zahlung von Schadensersatz verklagt.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da dem Straßenbahnfahrer eine Vorfahrtsverletzung anzulasten sei. Die Vorrangregelung durch das Andreaskreuz gelte nicht, wenn das Fahrsignal für die Straßenbahn wie in diesem Fall in die Ampelanlage integriert sei. Der Pkw-Fahrerin wurde allerdings ein Mitverschulden von 20 Prozent angelastet. Sie hätte erkennen können, dass die Straßenbahn ihre Vorfahrt missachten werde. Durch Bremsen oder Ausweichen hätte sie den Zusammenstoß verhindern können, zumal das Überfahren eines Bahnübergangs während des Abbiegevorgans eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordere. (Elfriede Munsch/SP-X/dnr)