Foto: SPX/Peter Maahn

Verkehrsordnung

Die fünf größten Rechtsirrtümer im Straßenverkehr

Rechts-vor-links gilt auf dem Supermarktparkplatz? Wer auffährt trägt die Verantwortung? Manche Missverständnisse haben sich verfestigt.

Hunderte Paragraphen, komplizierte Regeln – und die Fahrschulzeit ist auch schon lange vorbei. Im modernen Straßenverkehr sind Rechts-Irrtürmer programmiert. Fünf sind genauso falsch wie populär.

Wer auffährt, hat immer Schuld.

In der Praxis dürfte das bei den meisten Auffahrunfällen korrekt sein – ist doch in der Regel ein zu geringer Abstand oder eine zu hohe Geschwindigkeit der Auslöser für die Kollision. Doch es gibt vielfältige und zahleiche Ausnahmen, etwa bei einer grundlosen Vollbremsung durch den Vordermann. Oder wenn dieser sogar rückwärts fährt. Neben eindeutigen Schuldzuweisungen können Gerichte die Verantwortung und somit die Kosten auch zwischen den Beteiligten aufteilen.

Die Mindestgeschwindigkeit der Autobahn beträgt 60 km/h.

Nein. Ansonsten wären auch Staus verboten. Richtig ist, dass Fahrzeuge die Autobahn nur benutzen dürfen, wenn sie technisch in der Lage sind, mindestens Tempo 60 zu erreichen. Ob sie das tun, hängt von der Situation ab. Willkürliches Schleichen ist allerdings nicht erlaubt. Wer den Verkehrsfluss behindert, zahlt 20 Euro Bußgeld und muss möglicherweise zum Alkohol- oder Drogentest.

Ist der Parkscheinautomat defekt, darf man umsonst parken.

Nicht ganz richtig. Kostenlos ist das Parken nur innerhalb der angegebenen Höchstparkdauer. Und auch nur dann, wenn die Parkscheibe gut sichtbar im Fenster liegt. Ansonsten wird es unter Umständen teurer als mit einem funktionierenden Automaten.

Man darf die Zufahrt zum eigenen Grundstück in jedem Fall zuparken.

Nein, nicht wenn die Zufahrt über einen abgesenkten Bordstein erfolgt. Dort ist das Parken verboten – und zwar für alle Verkehrsteilnehmer. Anders könnten Politessen die Regel auch gar nicht überwachen – schließlich könnte jeder Blockierer ein Grundstückseigentümer sein.

Auf öffentlichen Parkplätzen gilt rechts vor links.

Auf dem Parkplatz des Supermarkts oder des Schwimmbads gilt die Straßenverkehrsordnung nicht. Sie ist ausschließlich für den öffentlichen Straßenverkehr gedacht. Auch das typische Schild „Hier gilt die StVO“ hat streng genommen keine Bedeutung. Außer darauf hinzuweisen, dass hier das auch in Paragraph 1 der Norm erwähnte Gebot von Vorsicht und Rücksichtnahme gilt. Also: Langsam fahren, mit den anderen Verkehrsteilnehmern kommunizieren und im Zweifel anhalten und warten. (Holger Holzer/SPX)

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