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Überbesteuerung vermeiden

Die Grenzen der Kostendeckelung

Die Kostendeckelung ist nicht für jeden vorteilhaft. Der Bundesfinanzhof hat aber freien Interpretationen der Regelungen eine klare Absage erteilt. Das müssen Unternehmen und Dienstwagennutzer wissen.

Von Detlef G. A. Juhrich

Unter dem Begriff Kostendeckelung versteht man die Begrenzung des pauschal nach der Ein-Prozent-Methode ermittelten - und ggf. um die Zuschläge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. für doppelte Haushaltsführung erhöhten - geldwerten Nutzungsvorteils privater Fahrzeugnutzung eines zum Firmenbetriebsvermögens gehörenden Fahrzeugs, auf die tatsächlich angefallenen Fahrzeugkosten (laufende Betriebskosten, Abschreibung und Schuldzinsen). Damit will die Finanzverwaltung, eine Überbesteuerung vermeiden.

Im Klartext heißt das, dass die Privatnutzung des Firmenwagens nicht höher sein darf, als die hierdurch verursachten Kosten. Zur Anwendung der Kostendeckelung kann es vor allem bei abgeschriebenen älteren Fahrzeugen mit einstmals hohem Bruttolistenneupreis und aktuell nur geringen laufenden Betriebskosten kommen.

Umstrittene Methode

Die Methode der Kostendeckelung ist umstritten und hat seit ihrer Einführung zu heftiger Kritik geführt. Bei Dienstwagenüberlassung an einen Arbeitnehmer hat diese Begrenzung durchaus Vorteile. Denn wenn der Fahrzeugaufwand geringer ist als der nach der Ein-Prozent-Regelung errechnete geldwerte Vorteil, wird auch nur der geringere Wert versteuert.

Für den Unternehmer ist die Kostendeckungs-Regelung allerdings nicht so vorteilhaft. Hier wird zwar auch der Nutzungswert auf die Höhe der angefallenen Kfz-Kosten begrenzt. Dadurch wird aber der gesamte Kostenaufwand des Fahrzeugs in den steuerlich nicht abziehbaren Privatbereich verlagert. Deshalb können hier - trotz unstreitig dienstlicher Fahrzeugmitbenutzung - keinerlei Betriebskosten mehr berücksichtigt werden.

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Unternehmer sieht Gesetzeslücke und klagt

Um diesem für ihn unbefriedigenden Zustand abzuhelfen, hat ein Unternehmer für seinen Dienstwagen folgende kreative Rechnung aufgemacht und eine neue, selbst definierte Obergrenze ermittelt:

Bruttolistenneupreis: 64.000 Euro

Privater Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Methode = 7.680 Euro

Tatsächlich angefallene Kfz-Kosten 11.000 Euro

Kostendeckelung nach Berechnung des Unternehmers 50 Prozent von 11.000 Euro = 5.500 Euro, d. h. steuerlich absetzbar hiernach 5.500 Euro.

Zur Begründung seiner Berechnungen trug der Geschäftsmann vor, dass die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der Ein-Prozent-Regelung nur bei einer betrieblichen Nutzung des Kraftwagens von mehr als 50 Prozent zulässig sei, da erst ab dieser Größenordnung notwendiges Betriebsvermögen gegeben und die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode zu ermitteln sei.

Insofern müsse zur Vermeidung einer Überbesteuerung die Kostendeckelung auf 50 Prozent der Gesamtkosten der Fahrzeugnutzung beschränkt werden. Damit trage man auch der Tatsache Rechnung, dass der Firmenwagen zweifelsfrei auch nicht unerheblich betrieblich genutzt werde. Daher liege hier eine Gesetzeslücke vor, die zu schließen sei.

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Bundesfinanzhof wehrt Klage ab

Das Finanzamt rechnete wie folgt:

Kostendeckelung nach Berechnung der Finanzverwaltung 7.680 Euro.

Tatsächlich angefallene Kfz-Kosten 11.000 Euro.

Keine Kostendeckelung möglich, da die Betriebskosten den privaten Nutzungsanteil übersteigen, Steuer mindernd wirken sich hier nur 3.320 Euro aus.

Es kam zum Streit und in letzter Instanz wurde der Bundesfinanzhof in München angerufen, der der kreativen Gestaltung und aus Klägersicht schlüssigen Begründung des Unternehmers nicht folgen wollte und diese mit Urteil vom 15. Mai 2018 (Az.: X R 28/15) verwarf.

Zunächst machten die Finanzrichter deutlich, dass die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der Ein-Prozent-Methode verfassungsmäßig korrekt ist. Eine Begrenzung der Nutzungsentnahme ist verfassungsmäßig nicht geboten, die Finanzverwaltung nimmt lediglich im Wege der Billigkeit eine Begrenzung auf 100 Prozent der Gesamtkosten vor.

Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Anknüpfungspunkt für die Berechnung des privaten Nutzungsanteils ist eine typisierende, pauschalierende Regelung, die der Steuervereinfachung dient. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, allen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Solange der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Maßstab zugrunde legt, liefert die von ihm gewählte Typisierung einen sachgerechten Maßstab für die Berechnung des privaten Nutzungsanteils.

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Rechtlicher Gestaltungsspielraum nicht überschritten

Auch der rechtliche Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber zur Verfügung steht, wurde nicht überschritten. Vielmehr entspricht die Nutzungsentnahme nach der Ein-Prozent-Regelung der Erfordernis, die private Nutzung des Firmenwagens nicht nach dem entstandenen Aufwand, sondern nach dem Vorteil zu bemessen, der dem Steuerbürger zukommt. Es soll der Vorteil erfasst werden, der für eine vergleichbare Nutzung (z. B. Mietwagen) aufgewendet werden müsste, aber durch die Nutzung des Firmenwagens eingespart wird.

Abschließend weist der erkennende Senat den Kläger darauf hin, dass jeder Steuerbürger der typisierenden Pauschalierung durch den Nachweis der tatsächlichen Verhältnisse mit Hilfe eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs (so genannte "Escape-Klausel") entgehen kann. Den Einwand des Klägers, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sei nur mit unvertretbar hohem Verwaltungsaufwand zu führen, ließen die Richter nicht gelten und verwiesen auf die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung seiner Einkünfte.

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Gericht zeigt Grenzen der Kostendeckelung auf

Der Bundesfinanzhof hat deutlich gemacht, wo die Grenze der Kostendeckelung verläuft und freien Interpretationen jenseits der gesetzlichen Regelungen eine klare Absage erteilt. In dieser Sache anhängige Einsprüche werden die Finanzbehörden nunmehr wieder aufnehmen und abschlägig bescheiden.

Fuhrparkunternehmer, bei deren Dienstwagen die Kostendeckelung zum Tragen kommen könnte, sollten bereits bei den monatlichen Buchhaltungsarbeiten unterjährig auf eine korrekte Kostenzuordnung achten, um das Problem im Auge zu behalten.

Bereits ab Jahresbeginn sollten sie zudem laufend und zeitnah ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. So vermeiden sie das Risiko, dass sämtliche Fahrzeugkosten über den Pauschalansatz des Privatnutzungsanteils neutralisiert werden, denn bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode greift die Kostendeckelung nicht.

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