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Firmenwagenwissen

Die Grenzen der Kostendeckelung

Unter dem Begriff Kostendeckelung versteht man die Begrenzung des pauschal nach der Ein-Prozent-Methode ermittelten und gegebenenfalls um die Zuschläge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. für doppelte Haftungsausführung erhöhten geldwerten Nutzungsvorteils privater Fahrzeugnutzung eines zum Firmenbetriebsvermögens gehörenden Fahrzeugs auf die tatsächlich angefallenen Fahrzeugkosten (laufende Betriebskosten, Abschreibung und Schuldzinsen). Damit will die Finanzverwaltung eine Übersteuerung vermeiden. Im Klartext heißt das, dass die Privatnutzung des Firmenwagens nicht höher sein darf als die hierdurch verursachten Kosten. Zur Anwendung der Kostendeckelung kann es vor allem bei abgeschriebenen älteren mit einst hohem Bruttolistenneupreis und aktuell nur geringen laufenden Betriebskosten kommen.

Umstrittene Methode

Die Methode der Kostendeckelung ist umstritten und hat seit ihrer Einführung für heftige Kritik geführt. Bei Dienstwagenüberlassung an einen Arbeitnehmer hat diese Begrenzung durchaus Vorteile. Denn wenn der Fahrzeugaufwand geringer ist als der nach der Ein-Prozent-Regelung errechnete geldwerte Vorteil, wird auch nur der geringere Wert versteuert. Für Unternehmer ist die Kostendeckelungsregelung allerdings nicht so vorteilhaft. Hier wird zwar auch der Nutzungswert auf die Höhe der angefallenen Kfz-Kosten begrenzt. Dadurch wird aber der gesamte Kostenaufwand des Fahrzeugs in den steurlich nicht abziehbaren Privatbereich verlagert. Deshalb können hier - trotz unstreitig dienstlicher Fahrzeugmitbenutzung - keinerlei Betriebskosten mehr berücksichtigt werden.

Unternehmer sieht Gesetzeslücke und klagt

Um diesen für ihn unbefriedigenden Zustand abzuhelfen, stellte ein Unternehmer für seinen Dienstwagen folgende kreative Rechnung auf und ermittelte eine neue, selbst definierte Obergrenze:

Bruttolistenneupreis: 64.000 Euro

Privater Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Methode: 7.680 Euro

Tatsächliche Kfz-Kosten: 11.000 Euro

Kostendeckelung nach Berechnung des Unternehmers 50 Prozent von 11.000 Euro: 5.500 Euro, d.h. steurlich absetzbar danach 5.500 Euro. Zur Begründung seiner Berechnungen trug der Geschäftsmann vor, dass die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach der Ein-Prozent-Regelung nur bei einer betrieblichen Nutzung des Kraftwagens von mehr als 50 Prozent zulässig sei, da erst ab dieser Größenordnung notwendiges Betriebsvermögen gegeben und die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode zu ermitteln sei. Insofern müsste zur Vermeidung einer Übersteuerung die Kostendeckelung auf 50 Prozent der Gesamtkosten der Fahrzeugnutzung beschränkt werden. Damit trage man auch der Tatsache Rechnung, dass der Firmenwagen zweifelsfrei auch nicht unerheblich betrieblich genutzt werde. Hier liege eine Gesetzeslücke vor, die zu schließen sei.

Bundesfinanzhof wehrt Klage ab

Das Finanzamt rechnet wie folgt:

Kostendeckelungnach Berechnung der Finanzverwaltung: 7.680 Euro

Tatsächliche Kfz-Kosten: 11.000 Euro

Keine Kostendeckelung möglich, da die Betriebskosten den privaten Nutzungsanteil übersteigen, steuermindernd wirken sich nur 3.320 Euro aus.

Es kam zum Streit und in letzter Instanz wurde der Bundesfinanzhof in München angerufen. Der wollte der kreativen Gestaltung und aus Klägersicht schlüssigen Begründung des Unternehmers nicht folgen und verwarf diese mit Urteil vom 15. Mai 2018 ( Az. X R 28/15). Zunächst machten die Finanzrichter deutlich, dass die Ermittlung des privaten Nutzungsnateils nach der Ein-Prozent-Methode verfassungsmäßig korrekt ist. Eine Begrenzung der Nutzungsentnahme ist verfassungsmäßig nicht geboten, die Finanzverwaltung nimmt lediglich im Wege der Billigkeit eine Begrenzung auf 100 Prozent der Gesamtkosten vor. Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Anknüpfungspunkt für die Berechnung des privaten Nutzungsanteils ist eien typisierende, pauschalisierende Regelung, die der Steuervereinfachung dient. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, allen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Solange der Gesetzgeber keinen atypischen fall als Maßstab zugrunde legt, liefert die von ihm gewählte Typisierung einen sachgerechten Maßstab für die Berechnung des privaten Nutzungsanteils.

Rechtlicher Gestaltungsspielraum nicht überschritten

Auch der rechtliche Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber zur Verfügung steht, wurde nicht überschritten. Vielmher entspricht die Nutzungsentnahme nach der Ein-Prozent-Regelung der Erfordernis, die private Nutzung des Firmenwagens nicht nach dem entstandenen Aufwand, sondern nach dem Vorteil zu bemessen, der dem Steuerbürger zukommt. Es soll der Vorteil erfasst werden, der für eine vergleichbare Nutzung (z.B. Mietwagen) aufgewendet werden müsste, aber durch die Nutzung des Firmenwagens eingespart wird. Abschließend weist der erkennende Senat den Kläger darauf hin, dass jeder Steuerbürger der typisierenden Pauschalisierung durch den Nachweis der tatsächlichen Verhältnisse mithilfe eiens ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs (sogenannte "Escape-Klausel") entgehen kann. Den Einwand des Klägers, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sei nur mit unvertretbar hohem Verwaltungsaufwand zu führen, ließen die Richter nicht gelten und verwiesen auf die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung seiner Einkünfte.

Gericht zeigt Grenzen der Kostendeckelung auf

Der Bundesfinanzhof hat deutlich gemacht, wo die Grenze der Kostendeckelung verläuft, und freien Interpretationen jenseits der gesetzlichen Regelungen eine klare Absage erteilt. In dieser Sache anhängige Einsprüche werden die Finanzbehörden nunmehr wieder aufnehmen und abschlägig bescheiden. Fuhrparkunternehmer, bei deren Dienstwagen die Kostendeckelung zum Tragen kommen könnte, sollten bereits bei den monatlichen Buchhaltungsarbeiten während des jahres auf eine korrekte Kostenzuordnung achten, um das Problem im Auge zu behalten. Bereits ab Jahresbeginn sollten sie zudemlaufend und zeitnah ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. So vermeiden sie das Risiko, dass sämtliche Fahrzeugkosten über den Pauschalansatz des Privatnutzungsanteils neutralisiert werden. Denn bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode greift die Kostendeckelung nicht.

von Detlef G.A. Juhrich

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