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Firmenwagenwissen

Dienstwagen bei Burnout?

Die Führerscheinkontrolle für Dienstwagen soll regelmäßig stattfinden, im Allgemeinen zweimal im Jahr. Doch was ist, wenn man länger krank ist und z. B. an Burnout erkrankt ist? Grade psychische Erkrankungen bedürfen häufig einer langen Behandlungsphase, in der der Arbeitnehmern dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung steht. Anders als bei einem gebrochenen Bein oder Arm, bei dem in der Regel das Autofahren bereits nach der Straßenverkehrsordnung in dieser Zeit verboten ist, ist das bei psychischen Erkrankungen nicht so einfach festzustellen.

Mobilität ist bei einer Burnout-Erkrankung besonders wichtig

Was ein aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähiger Mitarbeiter beachten muss, regelt das deutsche Arbeitsrecht in den Grundzügen klar: Man muss alles dafür tun, um wieder gesund zu werden, also auch alles unterlassen, was einen daran hintern könnte. Arbeitnehmern sind sich oft unsicher, welchen Aktivitäten sie während der Arbeitsunfähigkeit nachgehen dürfen, ohne gleich mit der Kündigung rechnen zu müssen, wenn sie etwa beim Sport vom Vorgesetzten gesehen werden. Je nach Krankheitsbild kann es sogar der Genesung erheblich helfen, wenn man aktiv ist. So sollen psychische Erkrankte gerade unter Menschen gehen und sich nicht zu Hause verbarrikadieren. Mobilität, insbesondere unter Nutzung des Dienstwagens, kann in dieser Zeit also wichtig sein. In einem Fall hatte das Arbeitsgericht Wuppertal einer Betriebsrätin, die an Burnout erkrankt war, sogar recht gegeben, als sie während der Krankheitsphase einen Segeltörn in Kroatien unternahm. Die daraufhin erfolgte Kündigung war unwirksam.

Eignung zum Führen eines Dienstwagens muss vorliegen

Nach Paragraf 31 Abs. 2 StVZO darf der Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zu selbständigen Leitungen geeignet ist. Auch Paragraf 35 DGUV Vorschrift 70 schreibt vor, dass der Unternehmer mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen darf, die körperlich und geistig dafür geeignet sind. Nach der Durchführungsanweisung zu Paragraf 35 Abs. 1 sind Versicherte körperlich und geistig geeignet, wenn sie durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönlichen Eigenschaften, etwa Seh- und Hörvermögen und Zuverlässigkeit zum Führen des Fahrzeuges befähigt sind. Die körperliche Eignung kann dabei durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem BG-Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (BGG 904) festgestellt werden.

Bei der Nutzung von Pkw ist eine solche arbeitsmedizinische Untersuchung, anders als etwa bei der Nutzung von Lkw oder Flurförderfahrzeugen, nicht üblich und auch nicht erforderlich. Zudem sind Arbeitnehmer während ihrer Krankschreibung von der geschuldeten Arbeitsleistung befreit. Ein Dienstwagen wird während der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer jedoch nicht dienstlich genutzt. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften kommen daher für diesen Zeitraum nicht zum Tragen. Dennoch kann es sinnvoll sein, dass ein Arbeitgeber sich die uneingeschränkte Fahrtauglichkeit seines Arbeitnehmers nachweisen lässt, soll der Dienstwagen beim Mitarbeiter verbleiben. Das muss nicht unbedingt über eine G-25-Untersuchung erfolgen. Die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes durch den betroffenen Mitarbeiter wird hier ausreichen.

Kein Gehalt, kein Dienstwagen

Ein Unternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, dem Mitarbeiter während dessen Arbeitsunfähigkeit dauerhaft den Dienstwagen zu überlassen. So ist es nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung möglich, einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen unter bestimmten Voraussetzungen zurück zu fordern. Ist die Entgeltfortzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers entfallen, muss weder Gehalt in Form von Barlohn noch in Form eines Sachbezugs geleistet werden. Die private Nutzungsmöglichkeit eines Firmenwagens stellt einen solchen Sachbezug dar.

Als Faustformel gilt dabei: Kein Gehalt, kein Dienstwagen. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, das sind in der Regel sechs Wochen, darf ein Arbeitgeber den Firmenwagen zurück verlangen. Zwar ist dabei eine Ankündigungsfrist nicht erforderlich, dennoch kann der Widerruf der Dienstwagennutzung nur zum Monatsende erfolgen, wenn der Arbeitgeber nicht darlegen kann, dass das Fahrzeug aus betrieblichen Gründen früher dringend benötigt wird. Denn der Arbeitnehmer hat für den vollen Kalendermonat den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung zu versteuern. Dann soll er auch den vollen Monat das Fahrzeug noch nutzen dürfen. Herausgabeort ist dabei der Wohnsitz des Arbeitnehmers, gleichgültig, was in der Dienstwagenüberlassungsvereinbarung steht. Mit der Herausgabe des Firmenfahrzeugs ist der Arbeitgeber auf der sicheren Seite. Ob dies allerdings dem Genesungsprozess des Arbeitnehmers förderlich ist, wenn er seiner Mobilität beraubt wird, mag dahinstehen.

von Dr. Katja Löhr-Müller, Rechtsanwältin

Foto: Claudia Becker

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