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Firmenwagenwissen

Dienstwagen im Ausland - diese Regeln muss man beachten

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter mit dem Dienstwagen ins Ausland schicken. Das kann eine Dienstreise für einige Tage sein, aber auch langfristige Auslandseinsätze sind denkbar. Häufig stellen deutsche Unternehmen ihrer ausländischen Niederlassung einen Firmenwagen zur Verfügung, damit die Mitarbeiter der Niederlassung des Fahrzeugs nutzen können.

Firmenwagen nicht unbeschränkt einsetzen

Vielfach sind solche Fahrzeuge in Deutschland zugelassen. Dabei übersehen Fuhrparkbetreiber manchmal, dass dieses Handling rechtlich höchst problematisch werden kann. Selbst wenn nur Länder der EU oder des EWR betroffen sein sollten, dürfen in Deutschland zugelassene Firmenfahrzeuge nicht unbeschränkt eingesetzt werden. Wohnt ein Arbeitnehmer in Deutschland und ist zudem bei der ausländischen Nierderlassung des deutschen Unternehmens angestellt, darf ihm kein Firmenwagen, der auf die Muttergesellschaft in Deutschland zugelassen ist, zur Nutzung in seinem Heimatland überlassen werden. Das gilt für Dienstfahrten im Heimatland des Arbeitnehmers ebenso für private Fahrten. Hier besteht nur die Möglichkeit, den Dienstwagen auf die Niederlassung zuzulassen. Ist der Arbeitnehmer bei einem deutschen Arbeitgeber angestellt, wohnt selbst aber im Ausland und arbeitet auch dort, gelten andere Regeln.

Hier sind einige Beispiele:

Dänemark

Lebt der Arbeitnehmer in Dänemark, ist aber in Deutschalnd beschäftigt, kann für den deutschen Dienstwagen eine Befreiung beantragt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Firmenwagen vornehmlich außerhalb Dänemarks dienstlich eingesetzt wird. Zuständig für die Befreiung ist das dänische Finanzamt. Die private Nutzung durch den Arbeitnehmer und andere berechtigte Dritte ist zulässig, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Nutzungsvereinbarung mit dem Beschäftigten abgeschlossen hat. Dies muss nachgewiesen werden können. Ist der Arbeitnehmer hingegen vornehmlich in Dänemark dienstlich mit dem Firmenwagen unterwegs, muss der Pkw in Dänemark zugelassen werden.

Frankreich

Wird der in Deutschland zugelassene Firmenwagen vom deutschen Arbeitgeber eingesetzt, darf der Mitarbeiter das Fahrzeug in Frankreich dienstlich nutzen, sofern dies nicht länger als ein Jahr ohne wesentliche Unterbrechung erfolgt. Ist der Einsatz länger geplant, muss der Pkw in Frankreich registriert werden. Die Privatnutzung des Dienstwagens in Frankreich ist nur dann gestattet, wenn dies ausdrücklich aus Dienstwagenüberlassungsregelung mit dem Arbeitgeber hervorgeht. Der Nachweis sollte immer mitgeführt werden. Ist die Nutzung zu privaten Zwecken durch andere berechtigte Dritte, z.B. Familienmitglieder, vom Arbeitgeber gestattet, muss auch dies bei einer Verkehrskontrolle nachgewiesen werden können.

Belgien

In Belgien darf der in Deutschland zugelassene Dienstwagen nicht länger als sechs Monate genutzt werden. Danach kann man eine Befreiung von der Zulassung des Fahrzeugs in Belgien beantragen. Dabei gelten folgende Voraussetzungen: Die Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke muss der Nutzung für berufliche Zwecke untergeordnet bleiben. Der Fahrer sollte eine Kopie des Arbeitsvertrags mitführen und der Arbeitgeber muss schriftlich bestätigt haben, dass der Mitarbeiter beerchtigt ist, das Fahrzeug zu nutzen. Ist das der Fall, muss der Mitarbeiter eine "attestation TVA" in Belgien beantragen und diese Bescheinigung mit sich führen. Auch hier braucht der Fahrer einen Nachweis, dass der Arbeitgeber die private Nutzung und Überlassung des Fahrzeugs an Dritte gestattet hat.

Luxemburg

Einfacher ist es, wenn der Mitarbeiter in Luxemburg tätig ist. Nutzt er dabei einen Firmenwagen mit deutschem Kennzeichen, muss er nur nachweisen, dass sich sein Wohnsitz in Luxemburg befindet, der Arbeitgeber seinen Hauptsitz in Deutschland hat und der Dienstwagennutzer dort angestellt ist. Die private Nutzung ist zulässig, wenn sich dies aus den Überlassungsvereibarungen mit dem Arbeitgeber ergibt. Das gilt auch für die private Nutzung durch Dritte.

Niederlande

Nutzt ein Mitarbeiter, der in den Niederlanden wohnt, aber einen deutschen Arbeitgeber hat, den Dienstwagen mit deutschem Kennzeichen in Holland für eine Dienstreise, ist das kein Problem. Will er aber den deutschen Dienstwagen auch privat in den Niederlanden dauerhaft fahren, ist das Fahrzeug dort steuerpflichtig. Soll der Dienstwagen dagegen nur gelegentlich in den Niederlanden privat genutzt werden, kann der Fahrer dort eine Befreiung von der Ummeldepflicht beantragen. Solche Ausnahmegenehmigungen werden allerdings sehr restriktiv ausgegeben. Sie gelten zudem nur für den Beschäftigten. Selbst Ehepartnern ist es dann untersagt, das Fahrzeug in Holland zu führen - auch wenn der Arbeitgeber dies in der Überlassungsvereinabrung gestattet hat.

Spanien und Tschechien

Wird ein deutscher Dienstwagen länger als sechs Monate in Spanien oder Tschechien eingesetzt, muss das Fahrzeug dort zugelassen werden. Eine Ausnahmeregelung über diesen Zeitraum hinaus ist nicht vorgesehen. Innerhalb der sechs Monate ist eine private Nutzung und Überlassung z.B. an Familienmitglieder erlaubt, wenn dies vom Arbeitgeber nachweisbar gestattet wurde.

Österreich

In Österreich müssen deutsche Unternehmen mit ihren in Deutschland zugelassenen Firmenwagen vorsichtig sein. Denn in Österreich unterliegen Kraftfahrzeuge einer Normverbrauchsabgabe, kurz NOVA genannt. Wird festgestellt, dass ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen NOVA-pflichtig wäre, droht dem "Veranlasser" ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro. Die österreichische Rechtsprechung definiert dabei den Fahrzeughalter und nicht den Fahrer als Veranlasser. Ob ein Fahrzeug in Österreich zuzulassen und NOVA-abgabenpflichtig ist, bestimmt sich nach dem dauernden Standort des Fahrzeugs. Zu Schwierigkeiten kommt es dann, wenn Arbeitnehmer deutscher Unternehmen nicht nur in Österreich wohnen, sondern dort auch beruflich tätig sind. In solchen Fällen bestehen österreichische Behörden in der Regel auf einer Zulassung des Fahrzeugs in Österreich und auf der NOVA-Abgabenpflicht. Entscheidet sich der Arbeitgeber, den Dienstwagen in Österreich zuzulassen, benötigt er eine Niederlassung in Österreich. Denn ohne eine dortige Niederlassung kann der Dienstwagen nicht umgemeldet werden.

Polen

Arbeitnehmer, die mit einem deutschen Arbeitsvertrag in Polen tätig sind, müssen nichts befürchten, wenn sie mit einem Dienstwagen, der auf den deutschen Arbeitgeber zugelassen ist, längerfristig unterwegs sind. Denn Polen hat keine Beschränkungen bei Dienstwagen festgelegt, die im Ausland zugelassen sind.

Fazit

Wegen der höchst unterschiedlichen nationalen Regelungen sind deutsche Fuhrparkbetreiber auf jeden Fall genau informieren, bevor in Deutschalnd zugelassene Firmenwagen dauerhaft im Ausland eingesetzt werden, wenn auch nur zu privaten Zwecken des Dienstwagennutzers.

von Dr. Katja Löhr-Müller

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