Viele Autofahrer interpretieren dieses Schild je nach Gusto.
Foto: SP-X
Viele Autofahrer interpretieren dieses Schild je nach Gusto.

Verkehrsrecht

Ein „Anliegen“ haben nur Anlieger sowie deren Besucher

Eine Straße mit dem Schild "Anlieger frei" ist nicht etwa für Autofahrer mit individuellem Anliegen freigegeben, sondern für Bewohner und Besucher.

Ein Anliegen wie „Parken“, „Spazierengehen“ oder „den Stau umfahren“ reicht nicht, um mit Recht in einer „Anlieger frei“-Straße einzufahren. Anders als häufig vermutet, ist ein ‚Anlieger‘ für die Straßenverkehrsordnung nicht jemand, der ein beliebiges „Anliegen“ hat. Stattdessen sind Bewohner und Nutzungsberechtigte von Grundstücken an einer Verkehrsfläche gemeint, aber auch deren Besucher.

Eine „Anlieger frei“-Straße dürfen daher neben Freunden und Bekannten der Anwohner auch beispielsweise Patienten einer Arztpraxis oder Kunden eines Geschäfts befahren und zum Parken nutzen. Dabei reicht schon die Absicht zu einem Treffen. Ob ein Bewohner tatsächlich angetroffen wird, spielt keine Rolle. Egal ist es auch, ob man aus Sicht des Besuchten willkommen ist.  

Das ‚Anliegen‘ zu Parken oder den Weg abzukürzen, zählt nicht als Berechtigung zur Einfahrt. Ob jemand zufahrtsberechtigt ist, lässt sich in der Praxis aber häufig nur schwer kontrollieren. Wer unberechtigt in einer entsprechend beschilderten Straße erwischt wird, muss zahlen. Für das Befahren der Straße mit dem Auto sieht der Bußgeldkatalog die Zahlung von 55 Euro vor, mit dem Fahrrad sind es 25 Euro. Wer parkt, muss mit einem Knöllchen rechnen, die Höhe fällt von Stadt zu Stadt unterschiedlich aus. (Holger Holzer/SP-X/dnr)

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