In den Urlaub mit dem Dienstwagen. Privatfahrten mit dem Firmenwagen müssen mit dem Arbeitgeber eindeutig geklärt sein.
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In den Urlaub mit dem Dienstwagen. Privatfahrten mit dem Firmenwagen müssen mit dem Arbeitgeber eindeutig geklärt sein.

Inhaltsverzeichnis

Experten-Tipp

Ein-Prozent-Regelung: Sonderfall Geschäftsführer?

Gilt die Ein-Prozent-Regelung auch beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der behauptet, das Dienstfahrzeug nicht für Privatfahrten verwendet zu haben?

Die Ein-Prozent-Regelung bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hat der VI Senat des Bundesfinanzhofs in einem Beschluss vom 16. Oktober 2020 klar geregelt (Az.: VI B 13/20).

Wird ein Pkw durch eine GmbH erworben, geht die Finanzverwaltung immer von einem Firmenfahrzeug aus, das dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist (Schreiben vom 3. April 2012 IV C 2 – S 2742/08/10001).

Die Überlassung des Firmenwagens ist zu regeln.

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH das Fahrzeug im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, ist die Nutzung im Arbeitsvertrag oder durch mündliche Absprache zu regeln. Der private Nutzungsanteil ist entweder nach der Ein-Prozent-Regel oder der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.

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Erfolgt die Überlassung nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, ist dies durch einen separaten Überlassungsvertrag mit marktüblich vereinbartem Mietzins zu regeln. Erfolgt keine Zahlung, ist der Mietzins zeitnah gegen das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers zu buchen. Wird der Wagen weder im Rahmen des Arbeitsverhältnisses noch per Überlassungsvertrag genutzt, sieht die Finanzverwaltung darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Diese ist dem Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Der Wert der verdeckten Gewinnausschüttung kann hilfsweise mit der Ein-Prozent-Methode ermittelt werden. Um der Besteuerung des privaten Nutzungsvorteils zu entkommen, genügt es nicht zu behaupten, dass das Geschäftsfahrzeug für Privatfahrten nicht genutzt wird.

Der Fall

Gerade das aber machte ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Seine GmbH hatte ihm im Anstellungsvertrag erlaubt, den Firmenwagen auch für Privatfahrten zu benutzen.

Nun behauptete er, dass er alle Privatfahrten mit anderen Fahrzeugen durchgeführt habe, die zum Privatvermögen gehören und nicht mit dem Firmenwagen. Dies zweifelten die Finanzbehörden an.

Einspruch

Der Einspruch des Geschäftsführers blieb erfolglos, weshalb er vor das Finanzgericht München zog. Das Gericht wies das Ansinnen des Klägers zurück (Urteil vom 16. Dezember 2019, Az.: 13 K 2755/18) Eine Revision vor dem Bundesfinanzhof war nicht möglich. Dagegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Da der Bundesfinanzhof der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung beimaß und eine Revision für nicht notwendig erachtete, wurde die Beschwerde mit o.g. Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Damit wurde das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts München bestätigt.

Begründung

In seinen Ausführungen stellte der Senat des Bundesfinanzhofs fest, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer gleichzeitig Arbeitnehmer seiner GmbH war. Denn er bezog ein Gehalt und erzielte damit Einkünfte aus nichtselbsständiger Arbeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt die Überlassung eines Firmenwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Dies führt zu einem geldwerten Vorteil in Höhe des ersparten Aufwands für die Nutzung eines anderweitigen Fahrzeugs. Die  Behauptung des Steuerpflichtigen, den Firmenwagen nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Diese Rechtslage gilt für alle Arbeitnehmer, denen arbeitgeberseitig ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wurde. Das schließt auch Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung überlässt, mit ein.

Aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage sahen die Bundesfinanzrichter hier keinen weiteren Klärungsbedarf. Die Beschwerdebegründung des Klägers stützte sich im Wesentlichen auf für ihn günstige, aber von der ständigen Rechtsprechung in dieser Sache abweichende Finanzgerichtsentscheidungen. Diese waren allerdings für die Rechtsfindung irrelevant, da diese zum Themenkreis der verdeckten Gewinnausschüttung ergangen waren. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kommt aber bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses mit Dienstwagenüberlassung nicht in Betracht. In derartigen Fällen liegt nach einhelliger Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs immer Sachlohn vor. Ob das überlassene Fahrzeug auch tatsächlich und in welchem Umfang privat genutzt wird, ist bei Vorliegen von Sachlohn, im Gegensatz zu einer Entnahmebewertung im Rahmen von Gewinneinkünften, unerheblich.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung wäre nur bei einem Verstoß gegen ein vertragliches Privatnutzungsverbot gegeben, denn dann wäre die Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis und nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.

Verbot der Privatnutzung im Arbeitsvertrag

Von einer Besteuerung eines geldwerten Vorteils kann nur abgesehen werden, wenn dem Dienstwagennutzer die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs nachweislich untersagt ist und dies auch tatsächlich durchgeführt wird. Ein solches Privatnutzungsverbot hätte der klagende Gesellschafter-Geschäftsführer problemlos dem bestehenden Arbeitsvertrag hinzufügen können.

Fazit:

Außer Spesen nichts gewesen, denn die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte der Bundesfinanzhof dem Beschwerdeführer aufgebürdet. Solche aussichtslosen Finanzgerichtsverfahren können durch im Vorfeld abgeschlossene, rechtssichere Vereinbarungen, die dann auch tatsächlich durchgeführt werden und nachweisbar sind, vermieden werden.

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