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Ladungssicherung

Fahrzeughalter in der Pflicht

Ladungssicherung ist nicht nur Sache des Fahrers. Auch der Fahrzeughalter kann im Falle eines Schadens zur Rechenschaft gezogen werden.

Dr. Katja Löhr-Müller

Kaum ein Tag vergeht, ohne dass im Verkehrsfunk wieder einmal vor verlorener Ladung auf der Straße gewarnt wird. Es sind nicht immer nur Lkw oder Transporter, die auf ihrer Fahrt Unterlegkeile, Spanngurte, Bretter oder sonstiges verlieren. Viele Verkehrsteilnehmer fragen dann lauthals, wie ein Fahrer so nachlässig sein kann. Man müsse doch merken, wenn etwas nicht richtig verstaut oder gesichert sei. Tatsächlich ist mangelnde Ladungssicherung jedoch nicht nur ein Problem bei dem Einsatz von Nutzfahrzeugen.

Auch Pkw-Fahrer unterlassen es regelmäßig, das zu sichern, was sie im Fahrzeug mit sich führen – oder auf dem Dach. Auch ein samstäglicher Besuch auf dem Parkplatz eines Ikea-Möbelhauses lässt staunen, wie kreativ Autofahrer sind, wenn es darum geht, mit ihrem Fahrzeug Dinge zu befördern, für die der Kofferraum nicht ausgelegt ist. Durchladen bekommt dort eine ganz neue Bedeutung. Schnell wird ausgeblendet, dass es jährlich zu mehreren tausend Verkehrsunfällen wegen nicht ordnungsgemäß gesicherter Ladung kommt. So etwas passiert immer nur den anderen.

Vorgaben zur Pflichtausstattung machen

Obwohl auch für Pkw eine breite Palette von Hilfsmitteln zur Ladungssicherung auf dem Markt erhältlich sind, werden diese dennoch in der Praxis nicht regelmäßig eingesetzt. Da wird nur das im Fahrzeug genutzt, was vom Hersteller bei Auslieferung bereits im Pkw vorhanden war. Und selbst darauf wird häufig verzichtet. Nicht nur private Fahrzeughalter nehmen es mit der Ladungssicherung nicht so genau. Auch im gewerblichen Fuhrpark ist mangelnde Ladungssicherung immer wieder ein großes Problem.

Dabei könnten Unternehmen schon frühzeitig auf eine passende Ausrüstung von Firmenfahrzeugen achten. Denn bereits bei der Fahrzeugbestellung werden die Weichen dafür gestellt, ob der anzuschaffende Firmenwagen später auch tatsächlich dafür genutzt werden kann, wofür er vorgesehen ist. Wer als Arbeitgeber die Konfiguration des Dienstwagens ausschließlich seinen Arbeitnehmern überlässt und dabei keine klaren Vorgaben zur Pflichtausstattung gibt, begibt sich auf Glatteis. Denn nicht nur der Fahrer wird sich bei einer falschen oder überhaupt nicht durchgeführten Ladungssicherung vor den Ordnungsbehörden zu verantworten haben, auch der Fahrzeughalter steht in der gesetzlichen Pflicht.

Geeignete Hilfsmittel zur Verfügung stellen

Nach Paragraf 22 Abs. 1 StVO sind Ladung einschließlich Ladungssicherungshilfsmittel zu verstauen und zu sichern, dass sie auch bei einer Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Vorschrift richtet sich nicht nur an den Fahrer, sondern nach der Rechtsprechung an jeden, der für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung Verantwortung trägt.

Erwartet ein Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit Gegenstände im Firmenfahrzeug transportiert, ist es deshalb Angelegenheit des Arbeitgebers, ein geeignetes Fahrzeug und geeignete Hilfsmittel zum sicheren Transport zur Verfügung zu stellen. Das betrifft den Techniker im Kundendienst, der Werkzeug und Ersatzteile im Fahrzeug mit sich führt, ebenso wie Außendienstler, die Warenproben zum Kunden mitnehmen. Auch Laptop und Aktentasche gehören zur Ladung. Nichts anderes gilt für den Satz Sommerreifen, der nach Ostern in die Werkstatt zum Reifenwechsel im Wagen mitgenommen wird. Bremst ein Fahrzeug stark ab, wird alles, was sich im Fahrzeug befindet mit großer Kraft nach vorne geschleudert. Ungesicherte Ladung wird dabei auf das 30- bis 50-fache ihres Eigengewichts beschleunigt.

Ladung wird zum bedrohlichen Geschoss

Bei einem Unfall mit einem Aufprall von nur 50 km/h erreicht etwa ein Reifen, der ungesichert auf der umgeklappten Rückbank lag und nach vorne katapultiert wird, ein Aufprallgewicht an der Windschutzscheibe von rund 800 kg. Die ungesicherte, fünf Kilogramm schwere Laptoptasche auf dem Rücksitz schafft es immerhin noch auf 150 kg, bis sie den Kopf des Fahrers erreicht.

Als Faustregel gilt, dass formschlüssiges Beladen dem kraftschlüssigen Beladen vorzuziehen ist. Wird ein Fahrzeug vollständig beladen, fixiert sich die Ladung dadurch selbst. Wird jedoch nur ein Werkzeugkoffer auf der Ladefläche mitgeführt, muss der mit Zurrgurten oder einem Netz gesichert werden. Sonst kann er bei einer Vollbremsung zum lebensbedrohlichen Geschoss werden.

Wird Ladegut mit solchen Hilfsmitteln gesichert, spricht man von einer kraftschlüssigen Sicherung. Aber auch eine Antirutschmatte aus Gummi auf dem Kofferraumboden kann schon Wunder wirken. Denn allein durch die Reibungskraft kann bereits 60 Prozent des Ladegewichts gesichert werden. Und als Nebeneffekt bleibt mit der Matte der Kofferraumboden auch noch sauber.

Fahrer regelmäßig unterweisen

Neben Bußgeldern für Fahrer und Fahrzeughalter kann eine unzureichende Ladungssicherung auch die Berufsgenossenschaft auf den Plan rufen. Denn sie überwacht, ob ein Unternehmen den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschriften nachkommt. So muss nach Paragraf 22 Abs.1 der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfall Versicherung) Vorschrift 70 ebenfalls sichergestellt sein, dass Ladung ausreichend gesichert ist. Ist eine Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, müssen auch nach dieser Vorschrift Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein.

Beachtet der Arbeitgeber in grob fahrlässiger Weise nicht die Vorgaben, kann das teuer werden. Denn dann muss er mit einem Regress durch den Unfallversicherungsträger rechnen, sollte ein Arbeitnehmer durch herumfliegende Ladung im Fahrzeug verletzt werden.

Unternehmen sind deshalb gut beraten, das „Arbeitsmittel“ Fahrzeug so ausgerüstet zu überlassen, dass eine ausreichende Ladungssicherung tatsächlich gewährleistet ist. Daneben sollten Fahrer regelmäßig in Bezug auf Ladungssicherung unterwiesen werden. Hierzu zählen:

  • passendes Fahrzeug wählen
  • zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs beachten
  • Kofferraum benutzen
  • im Fahrgastraum mit Hilfsmitteln sichern
  • Lasten richtig verteilen
  • Fahrweise anpassen

So kann der Arbeitgeber aktiv Unfallprävention betreiben.

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