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Firmenwagenwissen

Fallstricke beim Leasing

Leasing im Flottengeschäft ist für viele Unternehmen der Standard, wenn es um die Anschaffung von Firmenfahrzeugen geht. Statt Kapital langfristig zu binden, kann der Leasingnehmer die finanzielle Belastung reduzieren. Allerdings verstecken sich auch beim Leasing Fallstricke, die jedes Unternehmen beachten sollte. Leasing stellt rechtlich eine Sonderform der Miete dar, allerdings mit gravierenden Unterschieden zur Miete. Haftet ein Vermieter etwa regelmäßig dafür, dass die von ihm vermietete Sache mängelfrei ist und dem Mieter jederzeit zur Verfügung steht, trägt beim Leasing der Leasingnehmer dieses Risiko. Gleichgültig, ob ein Dienstwagen Mängel aufweist und deshalb in der Werkstatt steht - die Leasingraten müssen weiterhin an den Leasinggeber abgeführt werden. Als Interessentenausgleich für die Risikoverlagerung tritt der Leasinggeber mit dem Leasingvertrag alle Gewährleistungsrechte, die er als Eigentümer am Fahrzeug gegenüber dem Verkäufer hat, an den Leasingnehmer ab. Der Leasingnehmer erhält so die Möglichkeit, sich bei Mängeln unmittelbar an den Verkäufer zu wenden und die gesetzlichen Rechte aus Gewährleistung geltend zu machen.

Enthält ein Leasingvertrag eine Restwertgarantie, ist Vorsicht geboten. Bei einer solchen Vertragskonstellation hat der Leasinggeber bei Vertragsschluss einen Restwert kalkuliert, den das Fahrzeug bei Leasingende aufweisen soll. Stimmt dieser kalkulierte Restwert aber nicht mit dem tatsächlichen Restwert auf dem Gebrauchtwagenmarkt überein, muss der Leasingnehmer nach den Vertragsbedingungen die Differenz an den Leasinggeber ausgleichen. Eine solche Restwertlücke entseht häufig dann, wenn eine Leasinggesellschaft äußerst günstige monatliche Leasingraten anbietet. Da wird der Restwert schnell über dem intern geschätzten Wert festgesetzt. Der Leasingnehmer verfügt in der Regel nicht über das Fachwissen, um feststellen zu können, ob der angesetzte Restwert bei Vertragsende wohl dem Marktstand entsprechen wird oder vom Leasinggeber zu hoch kalkuliert wurde. Das böse Erwachen stellt sich dann erst bei Fahrzeugrückgabe ein, wenn ein Gutachter den tatsächlichen Restwert festgestellt hat und der Leasingnehmer bis zum Erreichen des garantierten Restwerts nachzahlen muss. zwar sehen solche Leasingverträge oft vor, dass bei einem höheren  Verkaufswert des Fahrzeugs als dem vertraglich festgelegten Restwert der Leasingnehemer an dem Mehrerlös finanziell beteiligt wird. In der Praxis kommt es aber höchst selten vor, dass die Leasinggesellschaft einen Überlos erwirtschaftet, von dem sie dann etwas an den Leasingnehmer rückerstattet.

Wurde der Restwert niedrig kalkuliert, ist ein Leasingnehmer nicht selten an einem Ankauf des Farzeugs nach Ablauf des Leasingvertrags interessiert. Dem Leasingnehmer steht allerdings kein Erwerbsrecht am Fahrzeug zu. Denn die von ihm geleisteten Leasingraten gewähren ihm lediglich ein Nutzungsrecht während der Vertragslaufzeit. Selbst wenn der den Firmenwagen ausliefernde Händler dem Leasingnehmer verspricht, den Wagen nach Vertragsablauf zum kalkulierten Restwert an den Leasingnehmer zu veräußern, bindet dies den Leasinggeber nicht. Denn nur der Leasinggeber ist Fahrzeugeigentümer und kann über den späteren Verkaufspreis entscheiden. Zwischen Händler und Leasingnehmer besteht hingegen kein Vertragsverhältnis.

Bei Leasingverträgen mit Teilamortisation, also Verträgen, die neben der Leasingrate eine Sonderzahlung zu Beginn oder Restwertzahlung zum Ende des Vertrags, vorsehen, findet sich häufig im Vertrag ein sogenanntes Andienungsrecht des Leasinggebers, In solchen Leasingverträgen ist ein bestimmter Kaufpreis für das Fahrzeug festgelegt. Das bedeutet aber nicht, dass der Leasingnehmer das Recht hat, das Fahrzeug zu diesem Preis zu erwerben. Andienungsrecht heißt, dass der Leasingnehmer das Recht hat, den Leasingnehmer zu verpflichten, das Fahrzeug zu dem vertraglich festgelegten Preis zu erwerben. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug objektiv zum Vertragende, einen geringeren Wert aufweist. weshalb der Marktwert geringer ist, ist dabei unerheblich. Sind etwa Schäden am Fahrzeug vorhanden, die über die übliche Gebrauchsnutzung hinausgehen, müsste zunächst dieser Schaden vom Leasingnehmer kompensiert werden, etwa durch Schadenbeseitigung oder als Abrechnung auf Mindestwertbasis. Danach könnte dann der Leasinggeber von seinem Andienungsrecht Gebrauch machen und das Fahrzeug zu dem bei Vertragsbeginn festgelegten Preis dem Leasingnehmer anbieten. Dieser muss das Fahrzeug dann übernehmen und darf den Kaufpreis nicht verweigern. Von einem Andienungsrecht machen Leasinggesellschaften gerne dann Gebrauch, wenn der festgelegte Preis auf dem Gebrauchtwagenmarkt nicht zu erzielen wäre.

Wegen dieses Risikos am Ende der Vertragslaufzeit entscheiden sich viele Flottenbetreiber für das Leasing mit Kilometerabrechnung. Denn bei diesem Vertragskonzept trägt allein der Leasinggeber das Verwertungsrisiko nach Fahrzeugrückgabe. Zu Vertragsbeginn wird festgelegt, weche Kilometerleistung das Fahrzeug bei Vertragsende aufweisen darf. Wird diese Gesamtlaufleistung überschritten, muss der Leasingnehmer für jeden Mehrkilometer ein zuvor festgelegtes Entgelt zahlen. Unterschreitet der Leasingnehmer die Kilometerleistung, erhät er eine Rückvergütung pro eingesparten Kilometer Häufig gewähren Leasinggeber im Flottengeschäft eine kostenneutrale Überschreitung bis zu 2.000 Kilometer. Diese Grenze gilt dann auch für Minderkilometer. Das bedeutet, dass höchstens 2.000 nicht gefahrene Kilometer rückvergütet werden. Nur wenige Leasinggesellschaften sind bereit, dem Leasingnehmer jedoch den Verrechnungssatz für Minderkilometer anzubieten, der für Mehrkilometer abgerechnet wird. Rechtlich ist das zulässig, denn es besteht Vertragsautonomie. Die Vertragsparteien entscheiden: Und genau deshalb lohnt es sich als Leasingnehmer, genauer ind die Leasingbedingungen zu schauen und gegebenenfalls nachzuverhandeln, bevor der Leasingvertrag unterschrieben wird.

von Dr. Katja Löhr-Müller

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