Und wieder hat es den Halteverantwortlichen für ein Firmenfahrzeug getroffen. Dieses Mal einen jungen Betriebsleiter einer Bäckerei in Bayern. Der war nicht nur für den Bäckereibetrieb zuständig, sondern auch für das Nutzfahrzeug, mit dem die Backwaren jeden Tag ausgeliefert wurden. Als ein neuer Fahrer für die Auslieferungsfahrten eingestellt wurde, ließ sich der Betriebsleiter dessen Führerschein vorlegen. Es handlte sich dabei um einen Führerschein aus Katar. Mit der Führerscheinkontrolle dachte der Betriebsleiter, seinen Pflichten als Halteverantwortlicher ordnungsgemäß nachgekommen zu sein. Dieser Irrtum kostete ihn letzlich eine Verurteilung wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach Paragraf 21 Abs. 1 Nr.2 StVG, verbunden mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen à 25 Euro, mithin 1.250 Euro.
Für das betriebseigene Fahrzeug bedurfte es einer Fahrerlaubnis der Klasse C1. Damit können leichte Lkw über 3,5 t bis einschließlich 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht geführt werden. Ob der katarische Führerschein auch diese Klasse umfasste, hatte der Betriebsleiter indessen nicht geprüft. Zudem wog folgendes für das Gericht schwer: Der Fahrer war bei einer Verkehrskontrolle mit dem Fahrzeug angehalten worden, nachdem er bereits über sechs Monate seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. In einem solchen Fall darf in der Bundesrepublik mit einer ausländischen Fahrerlaubnis - mit Ausnahme von Führerscheinen aus der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Lichtenstein, island und Norwegen) - nicht mehr gefahren werden. Der Führerschein aus katar hätte daher in eine deutsche Fahrerlaubnis umgewandelt werden müssen. nach der Fahrerlaubnisverordnung wäre das aber nur möglich gewesen, wenn der Fahrer zuvor in Deutschland eine theoretische und praktische prüfung erfolgreich abgelegt hätte, wie wir es bei Fahranfängern kennen.
Vor Gericht argumentierte der Betriebsleiter, er hätte nicht wissen können, dass die katarische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt. Dies akzeptierte das Gericht nicht. "Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Verantwortliche erkennen müssen und können, gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Verwaltungsbehörden, ob der Fahrer am konkreten Tattag mit dem Firmenfahrzeug zum Transport auf öffentlichen Straßen zugelassen werden darf", so die zuständige Amtsrichterin. Denn es ist die Aufgabe des Fahrzeughalters, der einem Dritten das Führen eines Kraftfahrzeugs gestattet, vorher zu prüfen, ob dieser Dritte im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Daran sind nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. gerade bei ausländischen Fahrerlaubnissen muss sich der Halteverantwortliche vergewissern, ob der Führerschein in Deutschland auch gültig ist.
Das gericht stellte klar, dass dies auch möglich ist. Der Angeklagte hätte gegebenenfalls beim Landratsamt oder einem Automobilverband nachfragen können, ob der Fahrer im Besitz einer auch für Deutschland gültigen Fahrerlaubnuis ist (Urteil des Amtsgerichts München vom 21.10.2016, Aktenzeichen 912 Cs 413 Js 14156/16).
von Dr. Katja Löhr-Müller