Die Führerscheinkontrolle im Fuhrpark stellt Unternehmen immer wieder vor große Herausforderungen. Denn es reicht nicht, sich als Arbeitgeber einfach den Führerschein vorlegen zu lassen, wenn der Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug nutzen soll oder darf. Eine ordnungsgemäß durchgeführte Führerscheinkontrolle beinhaltet auch die Prüfung, welche Kraftfahrzeuge überlassen werden dürfen. So wird es jedem einleuchten, dass mit einem Pkw-Führerschein keine Sattelzüge im Güterverkehr mit 40 t zulässige Höchstmasse gefahren werden dürfen.
Schlüsselzahlen entscheiden über Fahrzeugnutzung
Bei der Unterscheidung, ob der Fahrer eines Kraftfahrzeugs mit Anhänger das Gespann mit den Fahrerlaubnisklassen B, BE fahren darf oder hierfür die Klassen C1, C1E benötigt, wird es schon schwieriger. Auf große Probleme im Fuhrpark stößt man bei der praktischen Umsetzung einer Führerscheinkontrolle aber regelmäßig, wenn es um die sogenannten Schlüsselzahlen geht. Denn diese werden häufig von den Personen, die den Führerschein eines Mitarbeiters prüfen, überhaupt nicht beachtet. Auch bei einer elektronischen Führerscheinkontrolle fallen diese Zahlen nicht selten „unter den Tisch“. Dies gilt umso mehr, als sich immer mehr Unternehmen mit dem Datenschutz im Fuhrpark auseinandersetzen und möglichst wenige Daten aus dem Führerschein verarbeitet sehen wollen.
Fahrerlaubnisklassen nicht immer aktuell noch gültig
Dabei kommt diesen Schlüsselzahlen erhebliche Bedeutung zu, regeln sie doch zu beachtende Auflagen und Beschränkungen oder geben Auskunft über sogenannte Besitzstände. Denn die heutigen Fahrerlaubnisklassen sind hinsichtlich des Umfangs ihrer Berechtigung nicht immer mit dem deckungsgleich, was zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs einmal galt. Diese Lücken in den Berechtigungen können mit Schlüsselzahlen geschlossen werden.
Achtung: „Automatikführerscheinen“
Im Zuge der immer stärker wachsenden Elektromobilität und dem damit einhergehenden Fahren mit Automatikgetriebe musste sich der Gesetzgeber damit auseinandersetzen, wie zukünftig mit „Automatikführerscheinen“ umzugehen ist. Bis Mitte der achtziger Jahre konnte jeder Führerscheinerwerber, der seine praktische Prüfung auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt hatte, dennoch eine für Pkw unbeschränkte Fahrerlaubnis erhalten, wenn während der Fahrschulausbildung mindestens sechs Stunden auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe geübt worden war. In diesem Fall wurde lediglich im Führerschein eingetragen, dass die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt worden war. Ab dem 1. April 1986 war damit dann Schluss. Wer danach die praktische Fahrprüfung auf einem Pkw ohne Schaltgetriebe abgelegt hatte, erhielt die Schlüsselzahl 78 im Führerschein eingetragen. Diese Schlüsselzahl besagt, dass der Führerscheininhaber ausschließlich Automatikfahrzeuge führen darf. Wer sich hinter das Steuer eines Fahrzeugs mit Fußschaltung setzt, begeht eine Straftat. Für den Fuhrparkleiter bedeutet dies dann ein erhebliches Risiko wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafrechtlich belangt zu werden.
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung: Neuer Schlüssel 197
Mit einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung will der Gesetzgeber seit dem 1. April 2021 das Fahren mit Automatikfahrzeugen schon in der Fahrschulausbildung wieder attraktiver machen. Wie schon vor 1986 ist es auch jetzt wieder möglich, die Fahrschulprüfung für Pkw, also der Klasse B, auf einem Automatikfahrzeug abzulegen und dennoch eine unbeschränkte Fahrerlaubnisklasse B zu erhalten. Dafür hat der Gesetzgeber § 17a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geschaffen. Zur Erlangung einer unbeschränkten Fahrerlaubnisklasse trotz praktischer Prüfung auf einem Automatikfahrzeug, muss der Fahrschüler seinem Prüfer einen schriftlichen Nachweis vorlegen, dass während seiner Fachschulausbildung eine bestimmte Anzahl von Fahrten auf Pkw mit Schaltgetriebe absolviert wurden und auf einer mindestens 15-minütigen Fahrt nachgewiesen wurde, dass man in der Lage ist, ein solches Fahrzeug sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Wie genau diese Bescheinigung auszusehen hat, ergibt sich aus Anlage 7 zur FeV. In diesem Fall wird in den Führerschein bei der Klasse B die neu geschaffene Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 eingetragen. Diese neue Schlüsselzahl gilt nicht nur für Führerscheinanwärter, sondern kann auch von Fahrern beansprucht werden, die bisher noch eine Schlüsselzahl 78 als Beschränkung der Klasse B im Führerschein haben. Auch hier muss aber für das Umtragen auf die Schlüsselzahl 197 der beschriebene Befähigungsnachweis erbracht werden.
Beschränkte Fahrerlaubnis bei Schlüsselzahl 78
Trotz der neuen Gesetzeslage muss jeder Fuhrparkleiter wissen: Solange bei einer Führerscheinkontrolle festgestellt wird, dass im Führerschein noch die Schlüsselzahl 78 eingetragen ist, bleibt es bei der beschränkten Fahrerlaubnis. Der Fahrer darf nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe fahren. Anderenfalls liegt eine Straftat vor. Jeder Fuhrparkbetreiber ist deshalb gut beraten, nicht nur auf die eingetragenen Fahrerlaubnisklassen in den Führerscheinen seiner Mitarbeiter zu achten, sondern immer auch die eingetragenen Schlüsselzahlen im Blick zu behalten.
Schlüsselzahlen fallen auch bei elektronischen Führerscheinkontrollen häufig unter den Tisch.