Für Bahntickets, die online gekauft wurden, gibt es kein Widerrufsrecht. Für eine im Internet bestellte dagegen Bahncard schon, wie der Europäische Gerichtshof nun in einer Vorentscheidung geurteilt hat.
Klage der Verbraucherzentrale Berlin
Alle Online-Kunden genießen das Rückgaberecht und müssen nun von der Deutschen Bahn darüber informiert werden. Erst dann beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Berlin, das Verfahren wird nun für ein endgültiges Urteil an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück überwiesen.
Kein Widerrufsrecht bei Fahrkarten, Zeitungsabos und Konzertkarten
Die Bahn wertet die Bahncard bislang als Zugticket. Und für Fahrscheine gelten ähnlich wie für Zeitungsabos und Konzertkarten Sonderregelungen beim Widerrufsrecht. Das Gericht sieht die Card jedoch als Rabattkarte und damit als einen Dienstleistungsvertrag, für den es keine Ausnahme vom Widerrufsrecht gibt. (Az.: C-583/18) (SP-X/cr)