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Firmenwagenwissen

Garantie und Gewährleistung - was sind die Unterschiede?

Ob ein Dienstwagen käuflich erworben oder als Leasingfahrzeug angeschafft wurde - wenn der Pkw ständig wegen Mängeln in die Werkstatt muss, ist der Ärger ob Garantie oder Gewährleistung damit häufig Angelegenheit des Fuhrparkleiters. Denn der Arbeitgeber muss nicht nur als Käufer eines Firmenfahrzeugs für die Durchsetzung von Mängelansprüchen sorgen. Auch im Leasing trifft ihn diese Verantwortung. Nach den Leasingbedingungen werden werden regelmößig Gewährleistungs- und Garantieansprüche vom Leasinggeber als Eigentümer des Leasingfahrzeugs an den Leasingnehmer abgetreten. Der ist dann selbst in der Pflicht, für eine Mängelbeseitigung zu sorgen - und darum muss sich meist der Verantwortliche für den Fuhrpark kümmern. Das Autohaus, über das das Fahrzeug angeschafft wurde, verweist dann gerne auf die Garantie des Fahrzeugherstellers. Man werde versuchen, dort eine Garantiefreigabe zu erhalten, damit das Problem am Fahrzeug ohne Kosten für den Kunden beseitigt werden könne. Dass der Kunde aber auch unmittelbare Ansprüche aus Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs hat, wird nicht selten verschwiegen.

Gewährleistung ist ein Muss

Die Gewährleistung ist nach dem Gesetz ein Muss und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 437 ff. verankert. Danach haftet der Verkäufer einer beweglichen Sache grundsätzlich zwei Jahre dafür, dass sie bei Gefahrenübergang keinen Mangel aufweist. Die Gewährleistung kann vertraglich durch den Verkäufer bei Neufahrzeugen nicht einfach komplett ausgeschlossen werden. Handelt es sich nicht um einen Privatkauf, sondern um einen gewerblichen Fahrzeugkauf, kann der Verkäufer im Kaufvertrag oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistungszeit lediglich auf ein Jahr beschränken. Nur bei gebrauchten Fahrzeugen ist er berechtigt die Gewährleistung vollständig auszuschließen. Beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf, also einen Verkauf an Privatpersonen, ist auch das nicht möglich. Gleichgültig, ob der Käufer Fuhrparkbetreiber ist oder Leasinggeber: Im gewerblichen Bereich wird der Verkäufer die Gewährleistung bei Neufahrzeugen vertraglich regelmäßig auf ein Jahr beschränken und bei Gebrauchten vollständig ausschließen. Wer also als Unternehmen einen gebrauchten Pkw als Firmenwagen leasen will, muss sich darüber im Klaren sein, dass ihm keine Gewährleistungsrechte zustehen. Zwar wird auch hier in den Leasingbedingungen vereinbart, dass alle Gewährleistungsrechte am Fahrzeug an den Leasingnehmer abgetreten werden. Wo aber keine Rechte beim Käufer (Leasinggeber) bestehen, können von ihm auch keine Rechte an den Leasingnehmer abgetreten werden.

Garantie geht über gesetzliche Gewährleistung hinaus

Die Garantie ist dagegen nach Paragraf 443 BGB ein vom Verkäufer oder Hersteller abgegebenes freiwilliges Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen, das typischerweise über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht. Die Garantie ersetzt die Gewährleistung niemals, sondern ergänzt sie vielmehr. Gibt der Fahrzeughersteller beispielsweise eine Haltbarkeitsgarantie von fünf Jahren, erhält der Kunde dadurch zusätzliche Ansprüche gegen den Hersteller; er kann aber innerhalb der Gewährleistungszeit genauso seine Gewährleistungsansprüche  gegenüber dem Händler als Verkäufer geltend machen. Nicht nur der Hersteller kann Garantien abgeben. Wer sich als Verkäufer zu weit aus dem Fenster lehnt und verspricht, dass das Fahrzeug ganz bestimmte Eigenschaften hat, kann ebenfalls wegen dieses Garantieversprechens in die Haftung genommen werden.

Garantien sind formfrei

Denn Garantien sind formfrei. Sie können auch mündlich abgegeben werden. Mit Begriffen wie zusichern, garantieren, versprechen etc. sollten Verkäufer daher vorsichtig umgehen, da diese eine Garantie begründen können. Im Gegensatz zur zwingenden gesetzlichen Haftung des Verkäufers bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache können Ansprüche damit auch aus einem freiwilligen Garantieversprechen des Verkäufers (Händlergarantie) oder eines Dritten, zum Beispiel des Herstellers (Herstellergarantie), resultieren. Die Garantie ist daher stets von den gesetzlichen Mängelansprüchen zu unterscheiden. Der Garantiegeber räumt dem Käufer einen Anspruch entsprechend der Garantievereinabarung ein. Dieser geht regelmäßig über die gesetzlichen Verpflichtungen bei Mangelhaftigkeit hinaus. Fehlt der Kaufsache die garantierte Beschaffenheit innerhalb der Garantiezeit, haftet der Garantiegeber ohne Verschulden und unabhängig davon, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Ob der Anspruchsinhaber aus einer Garantie oder aus der Gewährleistung Ansprüche geltend machen möchte, entscheidet ausschließlich der Rechtsinhaber und nicht etwa der Händler als Verkäufer eines Kraftfahrzeugs.

Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

Das Gesetz kennt zwei Arten von Garantien: die Beschaffenheitsgarantie und die Haltbarkeitsgarantie. Bei der Beschaffenheitsgarantie übernimmt der Garantiegeber die Haftung dafür, dass die Kaufsache eine bestimmte Beschaffenheit hat. Fehlt der Kaufsache diese garantierte Beschaffenheit, stehen dem Anspruchsinhaber Ansprüche gegen den Garantiegeber entsprechend dem im Garantieversprechen festgehaltenen Umfang zu. Bei der Haltbarkeitsgarantie steht der Garantiegeber dafür ein, dass die Beschaffenheit der Kaufsache über einen bestimmten Zeitraum besteht. Weist die Kaufsache innerhalb dieses Garantiezeitraums einen Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass dem Anspruchsinhaber die Ansprüche aus dem Garantieversprechen zustehen. Ihm stehen eventuelle Garantienansprüche unabhängig neben den gesetzlichen Mängelansprüchen zur Verfügung, d.h. gegebenenfalls auch gegen verschiedene Schuldner. Welche Rechte die gesetzliche Gewährleistung bietet und was Händler vertraglich gegenüber ihren Kunden regeln dürfen, bleibt einem gesonderten Artikel vorbehalten.

von Dr. Katja Löhr-Müller

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