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Neue Wertgrenzen

Geringwertige Wirtschaftsgüter richtig abschreiben

Zum 1. Januar 2018 wird die Grenze für eine Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 800 Euro erhöht. Davon profitieren auch Fuhrparkbetreiber.

Detlef G. A. Juhrich

Geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG, sind betriebliche Anlagengüter, die selbstständig, das heißt unabhängig von anderen Wirtschaftsgütern, nutzbar und bewertbar sind. Entscheidender Vorteil eines GWG gegenüber einem nicht geringwertigem Wirtschaftsgut ist die sofortige Vollabschreibung im Erwerbsjahr. Eine langjährige Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer findet hier im Normalfall nicht statt.

Bisher lag die Wertgrenze, bis zu der selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter als GWG qualifiziert und sofort voll abgeschrieben werden, bei 410 Euro (netto ohne Umsatzsteuer) pro Wirtschaftsgut. Dieser Betrag ergab sich bei der Euro-Umstellung im Jahr 2002, als die seit 1965 geltende Wertgrenze von 800 DM an die europäische Währung angepasst wurde. Über 50 Jahre ist dieser Wert unverändert beibehalten worden.

Neue Grenzen auch für Poolwirtschaftsgüter

Erst 2017 hat sich die Politik darangewagt, diese inzwischen nicht mehr zeitgemäße Grenze auf ein einigermaßen realistisches Wertmaß zu korrigieren. Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen – verabschiedet vom Bundestag am 27. April 2017 mit Zustimmung durch den Bundesrat am 2. Juni 2017 und verkündet im Bundesgesetzblatt am 27. Juni 2017 – wurde die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, auf 800 Euro netto angehoben. Darüber hinaus wird die Wertuntergrenze, die auch für die Abschreibung von Poolwirtschaftsgütern von Bedeutung ist, auf 250 Euro netto (bisher 150 Euro) angehoben; die Obergrenze von 1.000 Euro bleibt bestehen.

Diese neuen Wertgrenzen gelten für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Nach Verlautbarung aus der hohen Politik sollen hierdurch insbesondere Klein- und Mittelständler von Bürokratie und Kosten entlastet werden.

Autotelefon und Navi steuermindernd absetzen

Von dieser neuen Wertgrenze kann auch der Betriebsfuhrpark profitieren. Sowohl das Autotelefon als auch das mobile Navigationsgerät gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zur Sonderausstattung des Fahrzeugs, sondern sind als selbstständige Zubehörteile zu erfassen und unterliegen somit einer eigenständigen Abschreibung. Beide Geräte lagen im Nettokaufpreis vielfach über 410, aber noch unter 800 Euro.

Nach bisherigem Recht waren sie zu aktivieren und mehrjährig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Nach neuem Recht können diese Zubehörteile bei Einhaltung der Wertgrenzen und Erwerb in 2018 als GWG im Erwerbsjahr in voller Höhe steuermindernd abgesetzt werden.

Grundsätzlich hat der Fuhrparkbetreiber bei geringwertigen Wirtschaftsgütern die Möglichkeit, zwischen drei Abschreibungsmethoden zu wählen:

  • Regelabschreibung nach Paragraf 7 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • Sofortabschreibung als GWG nach Paragraf 6 Absatz 2 EStG
  • Sammelpostenbildung aller im Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter zwischen 150 Euro (neu ab 2018: 250 Euro) und 1.000 Euro mit fünfjähriger Poolabschreibung mit je 20 Prozent nach Paragraf 6 Absatz 2 a EStG.

Beispiele für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

Wie der Fuhrparkbetreiber diese Wahlmöglichkeiten bei alter und neuer Wertgrenze gestalten kann, wird nachfolgend aufgezeigt:

Kauf eines Autotelefons: 600 Euro (zzgl. MwSt. 19 % = Bruttokaufpreis 684 Euro)

a) Kauf am 30.12.2017:

Regelabschreibung nach Paragraf 7 EStG über die geschätzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren möglich

Sofortabschreibung als GWG nicht möglich, da die Wertgrenze von 410 Euro überschritten wird

Poolabschreibung zusammen mit allen im Wirtschaftsjahr angeschafften Poolwirtschaftsgütern auf fünf Jahre möglich, da innerhalb der Wertgrenzen.

Die vorteilhafteste Abschreibungsmethode wäre hier die Regelabschreibung. Dann müsste aber in diesem Jahr insgesamt auf die Sammelpostenbildung mit Pool­abschreibung verzichtet werden.

b) Kauf am 2.1.2018:

Regelabschreibung nach Paragraf 7 EStG über die geschätzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren möglich

Sofortabschreibung als GWG möglich, da die neue Wertgrenze von 800 Euro nicht überschritten wurde

Poolabschreibung zusammen mit allen im Wirtschaftsjahr angeschafften Poolwirtschaftsgütern auf fünf Jahre möglich, da innerhalb der Wertgrenzen.

Die vorteilhafteste Methode nach neuem Recht wäre die Sofortabschreibung als GWG. Dann müsste aber insgesamt auf die Sammelpostenbildung mit Poolabschreibung in diesem Jahr verzichtet werden.

Kauf eines mobilen Navigationsgeräts: 200 Euro (zzgl. 19 % MwSt. = Bruttokaufpreis 238 Euro)

a) Kauf am 30.12.2017:

Regelabschreibung nach Paragraf 7 EStG über die geschätzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren möglich

Sofortabschreibung als GWG möglich, da die Wertgrenze von 410 Euro nicht überschritten wird

Poolabschreibung zusammen mit allen im Wirtschaftsjahr angeschafften Poolwirtschaftsgütern auf fünf Jahre möglich, da innerhalb der Wertgrenzen.

Die vorteilhafteste Methode wäre die Sofortabschreibung als GWG; dann müsste aber insgesamt auf die Sammelpostenbildung mit Poolabschreibung in diesem Jahr verzichtet werden.

b) Kauf am 2.1.2018

Regelabschreibung nach Paragraf 7 EStG nicht möglich, da außerhalb der Wertgrenzen

Sofortabschreibung als GWG nicht möglich, da die neue Wertuntergrenze von 250 Euro nicht überschritten wurde

Poolabschreibung zusammen mit allen im Wirtschaftsjahr angeschafften Poolwirtschaftsgütern auf fünf Jahre nicht möglich, da die neue Wertuntergrenze unterschritten wurde.

Das mobile Navigationsgerät kann nach neuem Recht als Kleingerät im Erwerbsjahr sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden, ohne in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen zu werden.

Die neue Wertgrenze bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern bietet Fuhrparkbetreibern bei Anschaffung von selbstständig nutzbarem Fahrzeugzubehör schnellere und verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten. Vor diesem Hintergrund ist ernsthaft zu überlegen, derartige Investitionen mit einem Nettowert von 410 bis 800 Euro aktuell aufzuschieben und in das Jahr 2018 zu verlagern, um so in den Genuss der vorteilhafteren neuen Rechtslage zu kommen.

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