Von Detlef G. A. Juhrich
Mit einer interessanten Entscheidung hat das Finanzgericht Köln gegen Ende des Jahres 2018 für Aufsehen gesorgt. Es ging um die Frage, ob ein Rabatt, der einem Mitarbeiter eines mit dem Fahrzeughersteller kooperierenden Unternehmens bei einem Autokauf gewährt wurde, beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Dies hat das Gericht mit Urteil vom 17. Dezember 2018 (Az.: 7 K 2053/17) verneint und sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt.
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Grundlage ist Rabatterlass vom 20. Januar 2015
Die Finanzverwaltung hat in ihrem neuen Rabatterlass vom 20. Januar 2015, basierend auf den BFH Urteilen vom 18. Oktober 2012 und 10. April 2014, ihre Rechtsauffassung hierzu konkretisiert und weiterentwickelt. Danach sind Preisvorteile, die Arbeitnehmer von dritter Seite erhalten, nur noch in Ausnahmefällen als Arbeitslohn anzusehen. Nämlich, wenn sie sich als Fruchtziehung des Mitarbeiters für eine Leistung aus dem bestehenden Dienstverhältnis ergeben.
Das soll insbesondere dann gelten, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Preisvorteile aktiv beteiligt ist. Es müssen Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass mit dem Preisnachlass des Autoherstellers eine für den Arbeitgeber erbrachte Leistung abgegolten werden soll.
Streitpunkt enge wirtschaftliche Beziehung
Diese Umstände liegen nach dem neuen Rabatterlass insbesondere dann vor, wenn zwischen dem Arbeitgeber (hier Fuhrparkbetreiber) und dem Dritten (hier dem Fahrzeughersteller) eine enge wirtschaftliche Beziehung besteht oder wenn aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist.
Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines mit einem Autobauer verbundenen Zulieferbetriebes. Er erhielt für den beim Kooperationspartner seines Arbeitgebers gekauften Kraftwagen einen großzügig gewährten Rabatt und die Überführungskosten wurden auch noch übernommen.
Hierin sah das zuständige Finanzamt Arbeitslohn und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid. Der dagegen gerichtete Einspruch war erfolglos.
In der Einspruchsentscheidung erklärte die Finanzbehörde, dass es sich bei den gewährten Preisvorteilen um Arbeitslohn handle, da sie im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährt worden seien. Einer aktiven Mitwirkung des Arbeitnehmers stehe die enge wirtschaftliche Verflechtung mit dem Hersteller gleich, denn nur dadurch könnten die Mitarbeiter des Zulieferers die gleichen günstigen Konditionen erhalten wie die Arbeitnehmer des Herstellers.
Kölner Gericht widerspricht Finanzamt
Das sah das Kölner Finanzgericht nicht so. Es sei hier nicht der durch den Rabatterlass geregelte Ausnahmefall, sondern der Normalfall gegeben. Die Preisvorteile, so die Ausführungen des Gerichts, sind nicht final auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gerichtet. Wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt wird, stellt sie keinen Arbeitslohn dar.
Insofern sei die Verwaltungsauffassung, dass schon eine enge Beziehung zwischen Arbeitgeber und der dritten Seite die Vermutung der Vorteilsgewährung aus dem Arbeitsverhältnis heraus auslöse, nicht zutreffend. Eine derartige Annahme sei weder gesetzlich geregelt, noch könne sie der Rechtsprechung entnommen werden.
Von daher konnte der erkennende Senat in der Rabattierung eine Entlohnung des Arbeitnehmers für seine gegenüber dem Arbeitgeber erbrachten Leistungen nicht erkennen. Es war weder ein abgekürzter Zahlungsweg noch diesbezügliche vertragliche Bestimmungen im Arbeitsvertrag zu erkennen.
Finanzgericht: Rabatte aus eingenwirtschaftlichen Interessen
Vielmehr, so die weitere Urteilsbegründung, liegt in der großzügigen Rabattgewährung ein rein eigenwirtschaftliches Interesse des Fahrzeugproduzenten vor, der sich durch derart gezielte Marketingmaßnahmen einen größeren Absatzmarkt bei Endverbrauchern erhofft und zur Erreichung dieses Ziels mit umfangreichen Absatzprogrammen arbeitet. Dies sei insbesondere dadurch ersichtlich, dass die günstigen Konditionen auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich seien.
In die gleiche Richtung geht auch ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29. November 2017 (Az.: 1 K 111/16). Auch die hanseatischen Finanzrichter konnten allein wegen der engen Beziehungen sonstiger Art zwischen dem Unternehmen des Arbeitgebers und der dritten Seite keinen finalen Veranlassungszusammenhang zwischen Rabattgewährung von dritter Seite und gegenüber dem Arbeitgeber erbrachter Arbeitsleistung erkennen.
Rabatterlass in der Kritik, aber noch bindend
Der überarbeitete Rabatterlass des Bundesfinanzministeriums vom 20. Januar 2015 steht schwer unter Beschuss, ist aber als Verwaltungsanweisung für die Finanzbehörden immer noch eine bindende Dienstvorschrift.
Da stellt sich die Frage, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dieser Problematik umgehen sollen, zieht doch die Erfassung der Rabattvorteile als Arbeitslohn erhebliche Steuer- und gegebenenfalls auch Sozialversicherungszahlungen nach sich.
Soll in dieser kniffligen Steuerfrage eine kostenlose Anrufungsauskunft bei der Finanzverwaltung eingeholt werden? Das Ergebnis dürfte eher ernüchternd sein, denn die Finanzbehörden würden wohl wenig konkrete Aussagen machen und auf den Rabatterlass verweisen.
Soll der Streit auf Arbeitnehmerebene im Einkommensteuerverfahren per Einspruch und Klage geführt werden? Das dürfe langwierig und zudem risikoreich sein, denn noch steht eine höchstrichterliche Entscheidung aus.
Die Finanzverwaltung hat sich auch noch nicht geschlagen gegeben und gegen das Kölner Urteil Revision eingelegt, die aktuell unter Az.: VI R 53/18 beim Bundesfinanzhof in München anhängig ist.
Tipp: Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung beantragen
Insofern erscheint es sinnvoll, belastende Steuerbescheide unter Verweis auf die anhängige Revision nicht rechtskräftig werden zu lassen und gleichzeitig Ruhen des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zu beantragen.
Leider hat die Erfahrung in der Vergangenheit gezeigt, dass viele steuerzahlerfreundliche Urteile der unteren Finanzrechtsprechung durch den Bundesfinanzhof wieder revidiert werden und alle Anstrengung umsonst war. Das kann auch hier passieren. Aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.