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Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig

Haftet die Vollkasko für "Geister-Autos"?

Übernimmt die Vollkasko Schäden, wenn ein Pkw wie von Geisterhand einen Unfall baut? Darüber hat nun das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.

Aus dem Urteil geht hervor, dass in solch einem Fall nachvollziehbare Schäden von der Vollkasko-Versicherung gezahlt werden müssen. Selbst wenn beim Versuch das Auto zu stoppen noch mehr Schäden entstehen.

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Wie kam es zu diesem Unfall?

Ein Versicherungsnehmer hatte seiner Versicherung gemeldet, dass sich sein Automatik-Fahrzeug selbstständig in Bewegung gesetzt hätte, obwohl er ausgestiegen war und daher niemand am Steuer gesessen hatte. Es sei Richtung Tor gefahren.

Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, sei er dann aufs Gaspedal gekommen, weshalb ein Torflügel und zwei Stützpfeiler gerammt worden seien. Der Mann forderte Schadensersatz von seiner Kfz-Versicherung. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen.

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Wie lautet das Urteil?

Das Oberlandesgericht sprach ihm die Reparaturkosten für seinen Pkw zu. Für die Zahlungspflicht der Versicherung reiche es aus, wenn feststehe, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen könnten. Unerheblich sei denn, dass der genaue Hergang des Unfalls nicht aufgeklärt sei. Es genügten in diesem Fall die Angaben des Klägers. Ebenfalls unerheblich sei das eigene Zutun des Klägers. Dieser habe das Gaspedal nur versehentlich betätigt.

Für eine Geldforderung des Versicherungsnehmers reiche es aus, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen können. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Februar 2019 mit (Aktenzeichen: 11 U 74/17). (MID/et)

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