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Close-up of a car being washed --- Image by © 68/Ocean/Corbis

Ratgeber

Haftung für Schäden bei der Autowäsche

Wird das Auto in der Waschstraße beschädigt, fragt sich, wer dafür zahlen muss.

Regelmäßige Pflege tut zwar jedem Auto gut und Dienstwagen sollten nach Möglichkeit immer sauber aussehen, doch was, wenn das Fahrzeug beschädigt aus der Waschanlage rollt?

Für Waschstraßen gilt: Der Betreiber der Anlage muss den Kunden "an die Hand nehmen", und auf mögliche Risiken und Fehler bei der Benutzung sowie wichtige Verhaltensregeln hinweisen. Das habe jüngst der Bundesgerichtshof entschieden, teilen die ARAG-Rechtsexperten mit.

Mitentscheidend ist die Art der Waschstraße

Bei Schäden am Fahrzeug kommt es auf die Art der Anlage an und darauf, wie sich das Verschulden für Beulen und Kratzer nachweisen lässt. Eine Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb, bei der Fahrer bei ausgestelltem Motor im Fahrzeug sitzen bleiben und dieses von einer Schleppvorrichtung durch die Waschanlage gezogen wird, ist es möglich, dass Schäden vom Insassen verursacht werden.

In Waschstraßen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug verlässt, ist das ausgeschlossen. In solchen Fällen spreche dann bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe, urteilte das Landgericht Berlin (Az.: 51 S 27/11). Dann können Geschädigte Schadensersatz verlangen, zu dem auch Nutzungsausfall gehören kann.

Haftungsausschluss nicht unbedingt wirksam

Oftmals weisen Schilder an Waschanlagen darauf hin, dass der Betreiber keine Haftung übernimmt. Wichtig: Ein Haftungsausschluss, der vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Betreibers mit umfasst, ist nach dem Gesetz unwirksam. Aber auch auf einen Haftungsausschluss für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit eingetreten sind, könne sich der Betreiber laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht berufen, so die ARAG-Experten (Az.: ZR 133/03). Für Schäden, die der Kunde etwa durch unsachgemäße Benutzung mitverursacht hat, haftet der Betreiber nicht oder nur anteilig - hier kommt es auf das sogenannte Mitverschulden der Beteiligten an. (KH/glp)

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