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Rechtsprechung

Halterhaftung in der Waschstraße: eine Betriebsfrage

Wird ein Auto in der Waschstraße beschädigt, stellt sich auch hier die Frage des Verursachers. Wer Pech hat, geht im Zweifel leer aus.

Von Dr. Katja Löhr-Müller

Viele Dienstwagenrichtlinien sehen vor, dass Mitarbeiter ihr Firmenfahrzeug auf Kosten des Arbeitgebers regelmäßig in einer Waschanlage reinigen dürfen oder sogar müssen. Ist der Dienstwagen doch in vielen Fällen ein Aushängeschild des Arbeitgebers – und das soll gepflegt und ordentlich aussehen.

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Der Fall: Waschstraßendefekt löst Bremsvorgang aus

Bei automatisierten Waschstraßen kommt es allerdings immer wieder zu Schäden an Fahrzeugen. Nicht nur die Bürsten oder Lappen können Autos zerkratzen, wenn sich etwa Steinchen im Textilgewebe verfangen haben. Auch der Mechanismus, der die Fahrzeuge auf Schienen durch die Waschhalle zieht, kann Defekte aufweisen.

Genau das war einem Autofahrer in einer solchen Anlage passiert. Vor dem Fahrzeug des Mannes befand sich ein weiterer Pkw. Während des Waschvorgangs löste sich am Hinterrad dieses Fahrzeugs eine der Haltevorrichtungen, die den Wagen durch die Waschstraße zogen. Schließlich kam der Pkw in der Anlage zum Stillstand. Der Mann bremste seinen dahinter befindlichen Pkw ab, um nicht auf das stehende Fahrzeug aufzufahren.

Das allerdings brachte das Zusammenspiel der einzelnen Waschstationen so durcheinander, dass sich die Gebläsetrocknung der Waschanlage zu früh absenkte und auf das Heck des Pkws des Mannes drückte. Dabei entstand ein erheblicher Sachschaden am Fahrzeug. Der Autofahrer verklagte daraufhin nicht etwa den Waschanlagenbetreiber auf Schadensersatz, sondern forderte von der Frau, deren Fahrzeug den Stillstand ausgelöst hatte, die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von etwa 4.500 Euro.

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Fahrzeugbetrieb wesentlich für Haftungsfrage

Nachdem der Kläger bereits in den Vorinstanzen bei Gericht gescheitert war, wies letztinstanzlich auch das Oberlandesgericht Koblenz die Schadensersatzklage ab. Nach Ansicht des Senats haften Fahrzeughalter für Unfallschäden in automatisierten Waschanlagen nicht verschuldensunabhängig nach § 7 StVG. Nach dieser Vorschrift hat ein Kraftfahrzeughalter den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs entsteht. Er haftet also verschuldensunabhängig für die sogenannte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.

Bei ausgeschaltetem Motor, was regelmäßig in solchen Waschstraßen der Fall ist, befinde sich ein Kraftfahrzeug aber nicht "in Betrieb", so die Richter. Bewegt sich ein Fahrzeug zwar fort, aber nicht durch eigene Motorkraft, sondern wird es auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen, fehlt es an dem erforderlichen Tatbestandsmerkmal "in Betrieb".

Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch nach § 7 StVG spiegelt gerade die besonderen Gefahren wider, die sich aus dem Fahrzeugbetrieb ergeben. Wird ein Kraftfahrzeug aber auf Schienen durch eine automatische Waschanlage gezogen, kommt dem Fahrzeug weder eine Fortbewegungs- noch eine Transportfunktion zu. Bleibt dieses Fahrzeug dann liegen und kommt es dann zu einem Unfall, muss der Halter des liegengebliebenen Pkw deshalb nicht verschuldensunabhängig für den entstandenen Schaden aufkommen. Daher ist dessen Kfz- Haftpflichtversicherung auch nicht einstandspflichtig. (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2019 und vom 05.08.2019, Az. 12 U 57/19).

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