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Firmenwagenwissen

Kann der Dienstwagen während der Elternzeit genutzt werden?

Seit vermehrt auch Väter Elternzeit in Anspruch nehmen, treten immer wieder Fragen auf, wenn es um den Dienstwagen geht. Ist in der Fahrzeugüberlassungsvereinbarung oder Richtlinie hierzu nichts vereinbart, darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch weiterhin privat nutzen.

Dienstwagen kann  sich auf Elterngeld auswirken

Insbesondere dann, wenn das Gehalt in dieser Lebensphase schrumpft oder ganz wegfällt, ist so mancher Mitarbeiter froh wenn er nicht auch noch einen eigenen privaten fahrbaren Untersatz finanzieren muss. Zwar muss in der Elternzeit für den Firmenwagen der geldwerte Vorteil versteuert werden. Das ist aber in der Regel billiger als der Unterhalt des eigenen Pkw. Vielen Arbeitnehmern ist aber nicht bekannt, dass sich ein Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit direkt auf die Höhe des Elterngeldes auswirken kann. Die Überlassung eines Firmenfahrzeugs auch zur privaten Nutzung stellt nämlich einen Gehaltsbestandteil dar. Der Arbeitnehmer erhält üblicherweise Gehalt in Form von Euro und durch den sogenannten Sachbezug der Privatnutzung. Diese Nutzungsmöglichkeit ist also ein Teil der Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber. Stellt dieser dann zwar die Zahlung in Euro während der Elternzeit ein, gewährt aber weiterhin die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens, leistet er eben doch Gehalt in Form dieses Sachbezugs.

Anrechnung des privaten Nutzungsvorteils auf das Elterngeld

Nachdem zunächst die Sozialgerichte davon ausgingen, dass diese Gehaltsform bei der Berechnung des Elterngeldes keine Rolle spielt, gilt dies nicht mehr. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte diese Rechtsauffassung bereits 2013 gekippt (Az. L 11 EG 1721/12). Ob und in welcher Höhe eine Anrechnung des privaten Nutzungsvorteils auf das elterngeld vorgenommen wird, hängt davon ab, ob in der Elternzeit noch gearbeitet wird - wenn auch nur in Teilzeit - und wie hoch der geldwerte Vorteil für die Dienstwagenüberlassung ist.

Landessozialgericht: Dienstwagen zählt zum Einkommen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überlassung eines Pkw als Dienstwagen durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung während des Bezugs von Elterngeld einen geldwerten Vrteil darstellt, der im und für den Elterngeldbezugszeitraum erarbeitet wird und daher zum nachgeburtlichen Einkommen zählt. Die Definition von Areitslohn setzt dabei nicht voraus, dass eine Gegenleistung erbracht wird. Diese Einkünfte sind deshalb wie bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens auch bei nachgeburtlichen Einkommen anzurechnen.

Elterngeld soll finanzieller Ausgleich für Betreuung sein

Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Elterngeldes. Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Durch die Betreuung eines Kindes sollen Eltern keine allzu großen Einkommeneinbußen befürchten müssen. Wie auch andere Entgeldersatzleistungen ist das Elterngeld demnach dazu bestimmt, das zuletzt vor der Geburt des Kindes zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Eines solchen Ersatzes bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Einkünfte weiter erzielt werden, so das Gericht.

Andere Verwendung des Dienstwagens denkbar

Es ist daher anzuraten, zunächst das Elterngeld berechnen zu lassen, bevor der Dienstwagen in die Elternzeit mitgenommen wird. Sind die Abzüge wegen eines hohen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs zu hoch, kann es sinnvoll sein, mit dem Arbeitgeber für diese Zeit eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Fimenwagen zu vereinbaren. So wäre ein Einsatz als Poolwagen denkbar. Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Dienstagen zurückzunehmen besteht hier aber nicht.

von Dr. Katja Löhr-Müller

Foto: Claudia Becker

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