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beschriebener gipsfuß

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Dienstwagensteuer

Kein geldwerter Vorteil bei Fahruntüchtigkeit

Muss ein Firmenwagennutzer trotz ärztlich verordnetem Fahrverbot geldwerten Vorteil zahlen? Nein, sagen die Finanzrichter, formulieren aber Einschränkungen.

Detlef G.A. Juhrich

Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, ist der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung auch für private Zwecke pauschal nach der Ein-Prozent-Methode zu erfassen - unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang.

Welche Ausnahmen von der Ein-Prozent-Regel es gibt

Die Ausnahmen hierzu sind knapp bemessen: Nur, wenn dem Arbeitnehmer für einen vollen Kalendermonat kein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung steht (BMF v. 18.11.2009, Tz 14 und 15, IV C 6-S 2177/07/10004 BStBl 2009, S. 1326), entfällt die Berücksichtigung des geldwerten Sachbezugsvorteils nach der Ein-Prozent-Regel im Ertragssteuerrecht.

Diesen bescheidenen Ausnahmekatalog hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24. Januar 2017 (Az.: 10 K 1932/16 E) um einen zusätzlichen Tatbestand erweitert. Nach dem Richterspruch ist auch für Zeiten der Fahruntüchtigkeit des Dienstwagennutzers kein geldwerter Vorteil zu versteuern.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Einem Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen, auch zur Privatnutzung, zur Verfügung gestellt worden. Der geldwerte Vorteil war korrekt nach der Ein-Prozent-Regel erfasst worden. Aufgrund einer schweren Erkrankung und deren Folgeerscheinungen war gegenüber dem Mitarbeiter ein temporär befristetes ärztliches Fahrverbot ausgesprochen worden.

Der betroffene Angestellte argumentierte nun, dass aufgrund seiner krankheitsbedingen Fahruntüchtigkeit für die Zeit des Fahrverbots keine Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgen dürfe, da eine private Nutzung des Fahrzeugs während dieser Zeit nicht möglich gewesen sei, zumal auch der Arbeitgeber während des Krankenstandes seines Mitarbeiters die Fahrzeugnutzung vertraglich untersagt habe und somit auch kein fiktiver Arbeitslohn vorliege.

Nach eingehender Prüfung gab das Finanzgericht der Klage weitgehend statt. Den auf Erkenntnissen allgemeiner Lebenserfahrung gründenden Beweis des ersten Anscheins, wonach ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Dienstwagen auch zu privaten Zwecken genutzt werde, könne durch Gegenbeweis mit substantiierter Darlegung des atypischen Sachverhalts entkräftet werden, sahen der erkennende Senat nicht als entscheidend an. Denn hier sei nur der Fall gemeint, in dem der Kläger belastbar behaupte, das ihm überlassene Dienstfahrzeug nicht für private Fahrten genutzt zu haben.

Nutzungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen

Wesentlicher für den Erfolg war die bereits im Vorfeld mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung, wonach der Steuerpflichtige bei Fahruntüchtigkeit nicht länger zur Führung des ihm überlassenen Firmenwagens befugt sei. Aufgrund des ärztlichen Testats, so die weitere Urteilsbegründung, lasse sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Mitarbeiter aufgrund seiner schweren Erkrankung fahruntüchtig gewesen sei. Daher durfte er den Firmenwagen vereinbarungsgemäß in der Zeit bis zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit weder beruflich noch privat nutzen.

Weder eine Nutzung durch Familienangehörige noch eine vertragswidrige Nutzung durch den Kläger konnte festgestellt werden, so dass für die vollen Monate der Fahruntüchtigkeit kein Nutzungsvorteil nach der Ein-Prozent-Regel zu erfassen sei. Sehr wohl aber, so das Gericht, komme im Erkrankungsmonat sowie im Monat der Aufhebung des Fahrverbots aber eine Vollerfassung des geldwerten Vorteils in Betracht.

Das Urteil bringt zweifellos mehr Flexibilität in das starre Ein-Prozent-Regelwerk und trägt damit zu mehr Steuergerechtigkeit bei. Ob der Richterspruch aber auf Dauer Bestand haben oder nur ein Kurzzeiterfolg sein wird, wird sich zeigen, denn wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.

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