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Beim Überbrücken ist auf die korrekte Polung zu achten

Urteil: Starthilfe

Kein Schadensersatz bei falscher Starthilfe

Es ist gar nicht so einfach Starthilfe zu geben. Wer nicht genau weiß, wie das mit dem Anschließen der Kabel an die Plus- und Minus-Pole geht, sagt dies am besten laut und deutlich.

Drängt ein Autobesitzer bei einer entladenen Batterie seines Fahrzeugs einen anderen Fahrer zur Starthilfe, steht dem Autobesitzer bei einem Schaden durch unsachgemäß ausgeführte Hilfestellungen kein Schadensersatz zu. Darauf weist das Rechtsportal ra-online unter Verweis eines Urteils des Münchner Amtsgerichts vom 30.07.2020 (182 C 5212/20) hin.

Beklagter wieß auf Unkenntnis hin

Im verhandelten Falle hatte der Starthilfegeber darauf aufmerksam gemacht, dass er sich mit der Anbringung der Überbrückungskabel nicht auskenne und außerdem nicht ganz nüchtern sei. Der Kläger hatte trotzdem um Hilfe gebeten. Während des Starthilfevorgangs kam es aufgrund von Verpolung zu einem Schaden am Fahrzeug des Klägers.

Das Amtsgericht wies die Ansprüche des Klägers auf Bezahlung des Schadens in Höhe von 3.500 Euro sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere Schäden zurück. Als Gründe geben die Richter an, dass aufgrund der Einlassungen des Beklagten ein Haftungsausschluss bestehe sowie von nur leichter Fahrlässigkeit auszugehen sei. (Elfriede Munsch/SP-X/JL)

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Urteil

Starthilfe kann teuer werden

Vor dem Amtsgericht München wurde die Klage eines DJs abgewiesen, dem ein Gast eine verpolte Starthilfe und somit Schäden an elektrischen Bauteilen einbrockte.

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