An einer beidseitigen Fahrbahnverengung gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Keiner der beiden Streifen hat ein Vorfahrtsrecht, wie der Bundesgerichtshof nun festgestellt hat. Geklagt hatte eine Pkw-Fahrerin, die an einer Fahrbahnverengung mit einem Lkw zusammengestoßen war, wobei beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Auf eine Teilung des Schadens wollte sie sich nicht einlassen, da sie der Meinung war, auf der rechten Spur Vorfahrt gehabt zu haben.
Die Richter entschieden anders: Im Gegensatz zu einer einseitigen Fahrbahnverengung ende bei der beidseitigen Verengung nicht einer der beiden Fahrstreifen, sondern beide Streifen werden in einen überführt. In diesem Fall sei unerheblich, wer rechts oder links fahre. Stattdessen greife eine erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht auf beiden Fahrstreifen. Die beiden Fahrer hätten sich demnach miteinander darüber verständigen müssen, wer zuerst fahren darf. Im Zweifel hätten beide dem jeweils anderen der Vortritt lassen müssen (Az. VI ZR 47/21). (Holger Holzer/SP-X/dnr)