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Inhaltsverzeichnis

Fuhrparkrecht

Kurzarbeit: Wichtige Fragen rund um den Dienstwagen

Befinden sich Mitarbeiter in Kurzarbeit, hat das möglicherweise Auswirkungen auf die Dienstwagennutzung. Wir sagen, was zu beachten ist.

Von Dr. Katja Löhr-Müller

Das Kurzarbeitergeld als wesentlicher Bestandteil des Beschäftigungssicherungsgesetzes hat wesentlichen Anteil daran, die Beschäftigungssituation infolge der Corona-Pandemie zu verbessern beziehungsweise die Folgen der Krise abzumildern. Schon 2020 war es ein wesentlicher Stützpfeiler für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und verhinderte so manche Kündigung. Das wird wohl auch für das Jahr 2021 gelten. Denn das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, sofern die Anspruchsberechtigung bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Das hat auch Konsequenzen für das Fuhrparkmanagement: Arbeitgeber müssen sich auch im neuen Jahr damit beschäftigen, welche Auswirkungen die Kurzarbeit auf die Überlassung von Firmenfahrzeugen an Mitarbeiter hat.

Im Rahmen einer Kurzarbeit kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers bis auf Null verringern. Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber allerdings nicht einfach angeordnet werden. Vielmehr bedarf es dafür einer Rechtsgrundlage, etwa eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer einvernehmlichen Regelung mit dem Mitarbeiter.  Bis zu einem bestimmten Prozentsatz wird das wegen der verringerten Arbeitsleistung gekürzte Gehalt dann als so genannte Lohnersatzleistung von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Was bedeutet dies aber für Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug auch mit privater Nutzungsmöglichkeit erhalten haben? Denn bekanntlich stellt die private Nutzung eines Dienstwagens einen Gehaltsbestandteil in Form eines Sachbezugs dar. Die Privatnutzung des Fahrzeugs ist in diesem Fall ebenfalls das Gegenstück zur erbrachten Arbeitsleistung des Mitarbeiters.

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Arbeitgeber kann Dienstwagen einziehen, muss es aber nicht

Wurde die Arbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit verringert und zahlt der Arbeitgeber weiterhin Gehalt, wenn auch in gekürzter Form, bleibt der Anspruch auf den Dienstwagen zur Privatnutzung bestehen und zwar in vollem Umfang. Denn anders als Gehalt in Form von Euro kann die Privatnutzung als Gehaltsbestandteil nicht entsprechend prozentual verringert werden. Hier gelten die identischen Grundsätze wie bei Teilzeit.

Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit überhaupt keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen hat. Denn dann zahlt der Arbeitgeber überhaupt kein Gehalt mehr. Der Mitarbeiter erhält nur noch die Lohnersatzleistung durch die Bundesagentur für Arbeit, die jedoch kein Gehalt darstellt. Für solche Fälle lässt sich an jene Grundsätze anknüpfen, die auch für längerfristig erkrankte Mitarbeiter gelten. Endet die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und erhält der Arbeitnehmer nur noch Krankengeld, entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die Privatnutzung zu widerrufen und den Dienstwagen vom Mitarbeiter heraus zu verlangen. Wohlgemerkt: Der Arbeitgeber kann so verfahren, muss es aber nicht.

Versteuerung der Privatnutzung bleibt unverändert

Nutzt der Dienstwagenberechtigte seinen Firmenwagen dennoch weiter, drohen ihm aber von anderer Seite gegebenenfalls finanzielle Konsequenzen. Denn die private Nutzung ist weiter steuerlich zu berücksichtigen. Nach der Pauschalmethode mit einem Prozent des Bruttolistenpreises beziehungsweise 0,5 oder 0,25 Prozent bei Elektrodienstwagen. Diese Versteuerung kann bei einem wegen Kurzarbeit reduzierten Gehalt sehr schmerzlich sein. Denn auch unter Berücksichtigung der Zahlung durch die Arbeitsagentur wird in keinem Fall das reguläre Gehalt zu 100 Prozent erreicht. Bedenkt man dann noch die durch Corona eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten, ist die Frage nicht abwegig, ob man den Dienstwagen unter diesen Umständen als Arbeitnehmer überhaupt noch will.

Mitarbeiter können deshalb ein Interesse daran haben, den Dienstwagen zumindest für die Zeit der Kurzarbeit wieder los zu werden. Erzwingen kann ein Arbeitnehmer den Dienstwagenwiderruf nicht. Allerdings besteht die Möglichkeit, dem Arbeitgeber sämtliche Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere auszuhändigen und dies dokumentieren zu lassen. Denn ist eine private Nutzung des Dienstwagens nachweislich ausgeschlossen, fällt auch keine Versteuerung einer Privatnutzung an.

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Zuzahlungen weiterhin zu leisten

Und noch ein Aspekt ist beim Thema Kurzarbeit und Dienstwagen beachtenswert: Viele Arbeitnehmer haben in der Vergangenheit davon Gebrauch gemacht, Zuzahlungen zum Firmenwagen zu leisten. Häufig sind solche Zuzahlungen mit Sonderwünschen für die Konfiguration des Dienstwagens verbunden. In diesem Fall trägt der Arbeitnehmer entweder in Form einer einmaligen Zahlung oder als monatliche Zahlung einen Teil der Leasingkosten für das Firmenfahrzeug. Steht dem Mitarbeiter aber das Gehalt in üblicher Höhe wegen Kurzarbeit nicht mehr zur Verfügung, stellt sich die Frage, ob die Zuzahlung eingestellt werden darf.

So muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Mitarbeiter keine Zuzahlung zum Fahrzeug leisten, wenn er das Fahrzeug nicht mehr nutzen kann, etwa nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Aber nicht nur wegen Sonderwünschen kann eine Zuzahlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart worden sein. So ist es rechtlich auch zulässig, dass Arbeitnehmer an den laufenden Betriebskosten für den Dienstwagen mit monatlichen Pauschalen beteiligt werden. Gibt der Mitarbeiter also Schlüssel und Papiere ab und kann das Fahrzeug nachweislich nicht mehr nutzen, müsste er auch keine Zuzahlungen mehr leisten.

Ein Arbeitgeber muss sich darauf allerdings nicht einlassen. Er kann in solchen Fällen wohl nicht gezwungen werden, den Firmenwagen zurückzunehmen oder die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere so zu verwahren, dass eine private Fahrzeugnutzung ausgeschlossen ist. Denn die Zuzahlung beruht auf vertraglichen Regelungen, die der Arbeitnehmer nicht einseitig aufkündigen kann. Allerdings ist ein solcher Fall bisher arbeitsgerichtlich offensichtlich noch nicht entschieden worden. Es bleibt daher abzuwarten, welchen Einfluss die Corona- Pandemie in Zukunft noch auf den Fuhrpark von Unternehmen haben wird.

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