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In Deutschland schreibt die DGUV Vorschrift 70, also die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ zwingend die Beachtung wichtiger Normen für die Ladungssicherung vor.

Inhaltsverzeichnis

Fahrerunterweisung

Ladungssicherung im Firmenwagen: Nicht jedes Fahrzeug ist als Dienstwagen geeignet

Bei der Beschaffung von Fahrzeugen unterschätzen Fuhrparkmanager häufig die Gefahr, die von mangelhafter Fahrzeugausstattung ausgeht. Sie riskieren Leben und strafrechtliche Folgen.

Auch wenn infolge der Corona Pandemie viele Unternehmen gezwungen worden sind, sich mit alternativen, beispielsweise digitalen Kommunikationsformen auseinander zu setzen, um ihre Geschäftspartner zu erreichen, werden Dienstreisen auch in Zukunft weiterhin stattfinden. Betrieblich bedingte Fahrten, wenn auch möglicherweise in begrenzterem Rahmen, werden bald wieder Normalität sein. Arbeitgeber müssen sich daher auch zukünftig entscheiden, welche Fahrzeuge im Fuhrpark für welche Betriebsvorgänge angeschafft werden.

Verzicht auf Ladungssicherungsmittel bei Fahrzeugkonfiguration

Leider wird im Fuhrpark dabei der Fokus nicht immer daraufgelegt, ob mit dem Firmenwagen Transporte vorgenommen werden müssen.

Viel zu oft entscheiden allein die Mitarbeiter darüber, wie der Dienstwagen konfiguriert wird. Ladungssicherung spielt dann meist nur eine untergeordnete Rolle, wenn überhaupt. Aber auch Arbeitgeber unterschätzen nicht selten die Gefahr, die von einer mangelhaften Ladungssicherung ausgeht. Schnell wird aus Kostengründen dann auf Ladungssicherungsmittel verzichtet. Soll sich doch später der Fahrer selbst darum kümmern, so die häufige Ansicht in Unternehmen. Dass dies jedoch erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wird einfach ausgeblendet. Insbesondere wenn der Fuhrpark eines Unternehmens vorwiegend aus Pkw und vielleicht noch ein paar kleineren Nutzfahrzeugen besteht, macht sich so mancher Flottenchef über Fragen zur Ladungssicherung keine Gedanken.

Ladungssicherung in der Straßenverkehrsordnung gilt für alle Fahrzeuge

Gemäß § 22 Abs. 1 StVO gilt für jedes Fahrzeug, also auch für Pkw, allerdings folgendes: „Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladungseinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind anerkannten Regeln der Technik zu beachten“.

Zusätzlichen Vorgaben auch für Sitze bei Fuhrparkfahrzeugen

Bei betrieblich eingesetzten Kraftfahrzeugen ist hinsichtlich des Fahrzeugaufbaus für eine Ladungssicherung die internationale Norm ISO 27955 zu beachten. Sie entspricht dabei im Großen und Ganzen der früheren DIN 75410-2. Die ISO 27955 beschäftigt sich mit „Fahrzeugen mit variablem Innenraum zur Beförderung von Insassen und zum gleichzeitigen Transport von Ladung, Gepäck und Freizeitgerät“. Es geht hierbei also um Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw. Die Norm legt die Mindestanforderungen bei den Prüfungen, den Ladungssicherungseinrichtungen und auch der Stabilität der Sitze genau fest, um Verletzungen der Insassen durch Ladung auszuschließen.

Die ISO 27955 soll sicherzustellen, effektiv die Gefahren zu reduzieren, die während extremer Fahrmanöver und auch bei Unfällen von ungesicherter Ladung ausgehen können.

Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Fahrzeuge“ regelt Sicherheit der Mitarbeiter

Ist diese Norm bei dem privaten Einsatz von Fahrzeugen zwar nicht zwingend vorgeschrieben, gilt das jedoch nicht für den dienstlichen Einsatz von gewerblich genutzten Pkw. In Deutschland schreibt die DGUV Vorschrift 70, also die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ zwingend die Beachtung dieser wichtigen Norm für die Ladungssicherung vor. Kann der Fahrzeughersteller nicht nachweisen, dass die von ihm angebotene Fahrzeugausstattung der ISO 27955 entspricht, ist ein solches Fahrzeug für den Einsatz als Firmenwagen ungeeignet, wenn mit dem Fahrzeug im Auftrag des Arbeitgebers Ladegut transportiert werden soll.

Sicherheit der Fahrer von Transporter im Fokus

Für Kleintransporter, also Lieferwagen bzw. Kastenwagen der Klasse N1 und Klasse N2 bis 7,5 t gilt die ISO 27956.  Diese Norm beinhaltet vornehmlich Aspekte der Produktsicherheit. Trennsysteme müssen dabei über die gesamte Höhe und Breite des Laderaums angebracht sein, es sei denn, im Fahrzeug befindet sich nur ein Fahrzeugsitz. Dann kann der Fahrer hinten und seitlich mit einem Gitter geschützt werden, so als ob er in einem Käfig sitzt. Auch der Durchlass bei dem Einsatz von Gittern oder Netzen ist genau definiert. Die Stirnseite eines Ladegegenstandes darf nicht durch Öffnungen von größer als 10 x 50 mm hindurch geschoben werden können. Feste Trennwände oder Gitter dürfen sich zudem nicht mehr als 300 mm bleibend verformen.

Informationspflicht: Fahrer müssen Belastung der Zurrpunkte kennen

Auch zu Zurrpunkten lässt sich die Norm ausführlich aus.  Die Positionierung von Zurrpunkten im Boden im Laderaum oder an den Seitenwänden sollte so nahe als möglich am Laderaumboden erfolgen. Ein vertikaler Abstand von 150 mm darf nicht überschritten werden. Zusätzliche Zurrpunkte sind natürlich möglich. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die in der ISO 27956 festgeschriebene Verpflichtung zur Information an den Fahrer bzw. Verlader über die Belastbarkeit der Zurrpunkte im jeweiligen Fahrzeug. Damit soll einer Überbelastung von Zurrpunkten in Kastenwagen beim Vorspannen durch die Wahl ungeeigneter Zurrmittel vorgebeugt werden.

Verletzung der Ladungssicherung hat rechtliche Folgen

Wer die Pflichten zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung verletzt, kann nicht nur mit Bußgeldern und Punkten im Fahreignungsregister belegt werden, sondern es kann auch zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister kommen. Nicht zuletzt besteht die Gefahr eines Strafverfahrens. Dies gilt für den Fahrer, Fahrzeughalter und Frachtführer ebenso wie für den Verlader bzw. Absender von Ladung.

Fahrzeughalter müssen Eignung von Fahrzeug und Fahrer prüfen

Immer wieder hört man in Fuhrparkkreisen, dass der Fahrzeughalter und damit der Fuhrparkleiter nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, wenn das Fahrzeug nicht die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung erfüllt. Dem steht allerdings § 31 Abs. 2 StVZO entgegen, der diese Verpflichtungen gerade dem Fahrzeughalter auferlegt. Danach „darf der Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.“

Schon bei der Beschaffung auf gesetzliche Vorgaben achten

Jeder Fuhrparkbetreiber ist daher angehalten, schon bei der Auswahl von Firmenfahrzeugen und der Anschaffung zusätzlichen Zubehörs darauf zu achten, dass alle gesetzlichen Erfordernisse berücksichtigt werden. Dies allein dem späteren Fahrzeugnutzer zu überlassen, kann zu empfindlichen Sanktionen führen.

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