So besser nicht – falsch gesicherte Ladung kann schwerwiegende juristische Konsequenzen nach sich ziehen. Auch für Fuhrparkverantwortliche.
Foto: New Africa - stock.adobe.com
Für die falsche gewerbliche Ladungssicherung drohen Bußgelder und andere schwerwiegende juristische Konsequenzen, auch für Fuhrparkverantwortliche.

Fuhrparkrecht

Ladungssicherung: Vielfältige Rechtsvorgaben

Nicht nur Fuhrparkverantwortliche müssen die vielfältigen Vorgaben zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung beachten. Bei Verstoß drohen hohe Strafen.

Der Einsatz von Transportern boomt: Immer mehr Menschen lassen sich ihre Einkäufe direkt vor die Haustür liefern. Transporter, egal ob Kasten- oder Pritschenwagen, werden aber nicht nur von KEP-Logistikern eingesetzt, auch bei Handwerkern erfreuen sie sich weiter größter Beliebtheit. Die Einsatzmöglichkeiten solcher Fahrzeuge sind nahezu universell. Was im stressigen Alltag aber leider auf der Strecke bleibt: die ordnungsgemäße Ladungssicherung.

Da hört man dann Kommentare wie: „Zwischen den Sitzen und der Ladefläche gibt es doch eine Trennwand aus Metall. Das muss reichen.“ Oder: „Wenn unsere Fahrer bei jedem Kunden immer wieder die Ladungssicherung kontrollieren und nachsichern würden, hätten die nichts anderes mehr zu tun. Das lässt unsere Einsatzplanung zeitlich überhaupt nicht zu.“ Wer als Unternehmer oder Fuhrparkverantwortlicher so denkt, wird schnell mit dem Gesetzgeber in Konflikt geraten. Denn der ordnungsgemäßen Ladungssicherung kommt im deutschen Recht eine erhebliche Bedeutung zu.

Privatfahrten mit dem Firmenwagen: Was ist erlaubt und was ist verboten?

Poolwagen aus dem Fuhrpark, Service- oder Dienstwagen dürfen ohne speziellen Vertrag mit dem Mitarbeiter nicht privat genutzt werden. Doch sieht die Realität anders aus – mit erheblichen Konsequenzen für den Mitarbeiter im Schadenfall.
Artikel lesen

Ladungssicherung: Verschiedene rechtliche Perspektiven

Zunächst ist hier zwischen Regelungen aus dem Zivilrecht und aus dem öffentlichen Recht zu unterscheiden. Außerdem spielen arbeitsschutzrechtliche Aspekte, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, eine gewichtige Rolle. Im Detail bedeutet das:

  • Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) haften der Absender und der Frachtführer für die richtige Ladungssicherung.
  • Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) machen sich der Verlader, der Fahrer sowie der Fahrzeughalter bei mangelnder oder unsachgemäßer Ladungssicherung haftbar.
  • Nach den Arbeitsschutzregelungen und den Unfallverhütungsvorschriften steht vornehmlich der Unternehmer als Arbeitgeber im Fokus.

Grundsätzlich ist der Absender nach § 412 Abs. 1 des HGB dazu verpflichtet, die Güter beförderungssicher zu laden, zu verstauen, zu fixieren und zu entladen. Er muss das Gut so verladen beziehungsweise verpacken, dass es den normalen Belastungen des Straßenverkehrs standhält. Jedes einzelne Transportgut muss also bestmöglich verpackt sein, um anschließend auch auf der Palette ordnungsgemäß gesichert werden zu können. Die Beförderungssicherheit der gesamten Ladung ist auch dann sicherzustellen, wenn Teilbeladungen oder Teilentladungen vorgenommen werden. Die Vorschrift richtet sich auch an den Frachtführer, der für die betriebs- und verkehrssichere Verladung zu sorgen hat. Es dürfen Achslasten und Gesamtgewicht nicht überschritten und die kraft- und formschlüssige Ladungssicherung muss vom Fahrer überprüft werden.

Ladungssicherung: Kontrolle vor Fahrtantritt Pflicht

Nach § 22 Abs. 1 StVO sind die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. § 23 StVO besagt, dass der Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, dass seine Sicht nicht durch Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. Der Fahrer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet. Sollte also jemand anderes die Ladung gesichert haben, ist der Fahrer dennoch zur Kontrolle verpflichtet und muss bei Mängeln entweder nachbessern oder die Fahrt ablehnen.

§ 31 Abs. 2 StVZO richtet sich hingegen an den Fahrzeughalter. So darf der Halter die Inbetriebnahme des Transporters nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung leidet. Im gewerblichen Fuhrpark wird die Halterverantwortung durch das Unternehmen regelmäßig auf den Fuhrparkverantwortlichen delegiert. Dies geschieht in der Regel auch für die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften. Für das Unternehmen haftet dann immer die Person, der vom Unternehmen die damit einhergehenden Unternehmerpflichten zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen wurden (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG Handeln für einen anderen).

Konkretes Handeln auch aus DGUV-Vorschrift 70 erforderlich

In § 22 der DGUV-Unfallverhütungsvorschrift 70 ist geregelt, dass alle gewerblich eingesetzten Kraftfahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fahrzeuges die Ladung gegen Verrutschen, Verrollen oder Umfallen gesichert ist oder gesichert werden kann. Wenn dies durch den alleinigen Aufbau des Fahrzeuges nicht gewährleistet werden kann, müssen weitere Hilfsmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein.

Nach § 37 der DGUV-Vorschrift 70 hat das Unternehmen beziehungsweise dessen Verantwortlicher außerdem sicherzustellen, dass Fahrzeuge nur so beladen werden dürfen, dass die zulässigen Werte für Gesamtgewicht, Achslast, statische Stützlast und Sattellast nicht überschritten werden. Die Ladung darf das Fahrverhalten nicht übermäßig beeinträchtigen und ist so zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Dazu gehören auch Vollbremsungen, Ausweichmanöver und Unebenheiten der Fahrbahn. Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften können übrigens für Fuhrparkverantwortliche mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden, also weit höher, als es der Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die StVO oder StVZO vorsieht.

Missachtung der Ladungssicherung: Geldbuße oder Strafe möglich

Die Verantwortung des Fuhrparkleiters beginnt aber weit vor der Ladungssicherung im engeren Sinne. Sie fängt bereits damit an, bei der Bestellung den Fahrzeugeinsatz abzuklären. Denn bereits dann lässt sich feststellen, ob für einen Kastenwagen zusätzliche Ein- oder Aufbauten nötig sind oder aber ob ein Fahrzeug für den vorgesehenen Einsatzzweck gänzlich ungeeignet ist. Gerade bei Handwerksfirmen erlebt man es immer wieder, dass das Material für die Monteure, vom Werkzeugkasten bis hin zu Ersatzteilen, gar nicht ordnungsgemäß gesichert werden kann. Nicht selten fehlt sogar die durchgängige Trennwand zum Ladebereich, von zusätzlichen Ladungssicherungshilfsmitteln ganz zu schweigen.

Wurde ein Transporter bestellt, der für den konkreten Fahrzeugeinsatz im Unternehmen nicht geeignet ist, kann dies unmittelbare Auswirkungen auf den Fuhrparkleiter haben. Denn er hätte in diesem Fall weder anordnen noch zulassen dürfen, dass ein solches Fahrzeug auf der Straße eingesetzt wird. Wird dies bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, kann das zur Untersagung der Weiterfahrt führen und mit Bußgeld und Punkten und geahndet werden. Die Regelbußen für das Anordnen oder Zulassen des Betriebs eines Transporters als Lkw, dessen Verkehrssicherheit durch die Ladung wesentlich leidet wird, betragen für Halterverantwortliche 270 Euro, mit Gefährdung 325 Euro und mit Unfall 390 Euro. In allen Fällen ist zudem 1 Punkt in Flensburg fällig.

Ist es durch eine nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladung zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen, kann das sogar zur strafrechtlichen Verurteilung des Fuhrparkleiters führen. Das ist immer dann gegeben, wenn die mangelhafte Ladungssicherung Ursache des Verkehrsunfalls ist und der Halterverantwortliche das falsche Fahrzeug für den konkreten Einsatzzweck zur Verfügung gestellt hat oder seiner Kontroll- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist. In dem Fall kann der Fuhrparkleiter wegen fahrlässiger Körperverletzung nach §229 Strafgesetzbuch oder sogar fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.

DIN-ISO-Normen für Ladungssicherung beachten

Im Zusammenhang mit den Unfallverhütungsvorschriften ist wichtig, dass Transporter die internationale Norm DIN ISO 27956 erfüllen. Sie gilt für fahrzeugseitige Ausrüstungen zur Sicherung von Ladung in Lieferwagen (Kastenwagen) mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 7,5 Tonnen. Diese Norm legt Mindestanforderungen und Prüfmethoden fest, um die Voraussetzungen für eine betriebs- und verkehrssichere Ladungssicherung zu schaffen und so die Insassen vor Verletzungen, die bei Verschiebungen der Ladung entstehen können, zu schützen. Der Anwendungsbereich dieser Norm bezieht sich auf Fahrzeuge der Zulassungsklassen N1 und N2 bis zu 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht entsprechend der ECE-Klassifikation. Wird diese Norm nicht erfüllt, ist der Transporter letztlich für den gewerblichen Einsatz nicht verwendbar.

Aber auch, wenn der Transporter an sich für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung geeignet ist, ist es damit für Fuhrparkleiter als Halterverantwortliche nicht getan. Denn die Rechtsprechung befasst sich immer wieder mit Aufsichts- und Überwachungspflichten nach § 31 Abs. 2 StVZO im Zusammenhang mit der Ladungssicherung. Hier ist zum Beispiel der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg aus dem Jahr 2017 (vom 18.12.2017 – 3 Ss OWi 1774/17) zu nennen, wonach die Überprüfung der Fahrzeuge im Hinblick auf Ladungssicherung zwar auf qualifiziertes Personal, sogar auch auf den Fahrer selbst, übertragen werden können. Allerdings muss der Verantwortliche bei der Auswahl und Schulung der Fahrzeugführer dann die erforderliche Sorgfalt beachten und diese Personen entsprechend unterweisen.

Bei Organisationsverschulden: Auch Geschäftsführung in Haftung

Gerade der Qualifikation von Verladepersonal und Fahrern kommt eine ganz erhebliche Bedeutung zu. Hier sollte jeder Arbeitgeber regelmäßige Schulungen anbieten und das Verständnis zu den Schulungsinhalten zum Beispiel mit Lernerfolgskontrollen abfragen. Es obliegt dem Verantwortlichen zudem, regelmäßige und unangekündigte Kontrollen vorzunehmen, ob die Weisungen zur Ladungssicherung auch beachtet werden. Insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise der Ladungssicherung muss bei Transportern die VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ beachtet werden. Es reicht gerade nicht, wenn der Laderaum nur mit einer werkseitig vorhandenen Stirnwand ausgerüstet ist. Darauf hatte etwa das Amtsgericht Tübingen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hingewiesen und gefordert, dass der Fuhrparkverantwortliche immer die einschlägigen VDI-Richtlinien zu berücksichtigen habe (AG Tübingen – Az.: 16 OWi 14 Js 26095/19 und 16 OWi 16 Js 8164/20, Urteil vom 03.06.2020). Die Konsequenz: Es ist nicht nur sicherzustellen, dass erforderliche Ladungssicherungshilfsmittel zur Verfügung stehen, sondern dass sie auch tatsächlich und richtig eingesetzt werden.

Aber: Nicht nur der Fuhrparkverantwortliche, sondern auch die Unternehmensführung selbst kann sanktioniert werden, wenn Organisationsstrukturen zur Ladungssicherung fehlen und es dadurch zu Ladeverstößen kommen kann. Dieses sogenannte Organisationsverschulden kann mit Bußgeldern für die Unternehmensführung von bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Richtig gesicherte Ladung sorgt für risikofreies Fahren und vermeidet rechtliche Konsequenzen für alle Beteiligten.
Foto: Christian Frederik Merten
Richtig gesicherte Ladung sorgt für risikofreies Fahren und vermeidet rechtliche Konsequenzen für alle Beteiligten.

Das könnte Sie auch interessieren:

Autonome Fahrzeuge im Fuhrpark

Was ist erlaubt und welche Auswirkungen hat das auf die betriebliche Mobilität und den Fuhrparkmanager?
Artikel lesen

Ein-Prozent-Regelung: Sonderfall Geschäftsführer?

Gilt die Ein-Prozent-Regelung auch beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der behauptet, das Dienstfahrzeug nicht für Privatfahrten verwendet zu haben?
Artikel lesen

E-Bikes als Dienstfahrrad: Worauf Fuhrparkmanager achten müssen

Wer seinen Mitarbeitern Dienstfahrräder anbieten möchte, muss rechtlich einiges bedenken. Vor allem, wenn es um E-Bikes geht müssen auch Fuhrparkmanager genau hinschauen, rät Expertin Dr. Katja Löhr-Müller.
Artikel lesen

Sicher unterwegs sein

Ladungssicherung: Verzurren heißt Mitdenken

Im Transporter ist es nicht nur der Fahrer, der mit dem Gurt fest im Sattel sitzen sollte. bfp verrät, worauf Fuhrparkmanager und Fahrer achten müssen.

    • Ladungssicherung, Transporter, Kombis und Kastenwagen

Ladungssicherung

Laden und Sichern ist keine Kunst

Bei der Ladungssicherung ist es für den Fuhrpark wichtig, die Richtlinien zu kennen und Vorgänge zu überwachen. bfp fuhrpark & management klärt typische Fragen.

    • Ladungssicherung, Transporter

Basiswissen Fuhrparkrecht

Fallstricke durch Halterhaftung vermeiden

Die Halterhaftung beeinflusst die Arbeit von Fuhrparkverantwortlichen tagtäglich. Bei Verstößen drohen teils schwere Konsequenzen. Darauf müssen Sie achten!

    • Recht, Halterhaftung
Alles im Griff?: Beim Ladungssicherungsseminar lernen Fahrer, Verlader und Verantwortliche den Umgang mit komplizierten Aufgaben im Tagesgeschäft.

Unfallverhütung

Ladungssicherung: Das kostet doch nichts

Im Jahr werden 2.500 Unfälle durch unzureichend gesicherte Ladung registriert. Wir erklären, worauf Fuhrparkverantwortliche achten müssen.

    • Ladungssicherung, Transporter, UVV

Tipps & News rund um Fuhrparkmanagement und betriebliche Mobilität:der fuhrpark.de-Newsletter

Abonnieren Sie jetzt den kostenlosen fuhrpark.de-Newsletter!