Frohe Kunde gibt es für alle Unternehmen mit leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen im Fuhrpark. Diese Kleinlaster werden künftig wieder wie Lkw besteuert – nicht wie bisher aufgrund einer 2018 eingeführten Sonderregelung wie Pkw. Die gute Nachricht betrifft vor allem das Handwerk – aber nicht nur. Auch Transport- und Kurierunternehmen sowie größere und kleinere Handelsketten, Gartenbaubetriebe sowie zahlreiche Dienstleister werden künftig wieder weniger Kfz-Steuer für ihre Lieferfahrzeuge bezahlen müssen.
Das ist die Rechtsgrundlage
Verabschiedet hat der Bundestag die Neuerung mit dem „Siebten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“. Diese sieht unter anderem eine Neuausrichtung der Kfz-Steuer für Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen vor. Mit dem Gesetz schafft die Bundesregierung die vor zwei Jahren erst in Kraft getretene Sonderregelung des § 18 Abs. 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ab, die somit entfällt. Diese hatte bei ihrer Einführung Ende 2018 für viel Ärger gesorgt.
Viele Unternehmen bekamen Ärger mit dem Zoll über die Pkw-Besteuerung
Die nun abgeschaffte Sonderregelung im Kraftfahrzeugsteuergesetz sah vor, dass leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen – abweichend von der zulassungsrechtlichen Einstufung als Lkw – steuerrechtlich wie ein Pkw behandelt werden sollten. Und zwar immer dann, wenn das Nutzfahrzeug mit mehr als drei Sitzen ausgestattet war, sofern die Personenbeförderungsfläche überwog. Das hatte neben einigen bürokratischen Belastungen steuerliche Mehrkosten für zahlreiche Handwerksbetriebe und andere Unternehmen mit leichten Nutzfahrzeugen im Fahrzeugbestand geführt. Viele Fuhrparkmanager hatten mit Einführung der Sonderregelung unerwartet Post bekommen. Der Zoll hatte von 2018 an über eine Filter-Software Halter von leichten Nutzfahrzeugen mit mehr als drei Sitzplätzen ermittelt und zahlreichen Haltern geänderte Kfz-Steuerbescheide mit einer deutlich höheren Steuer zugestellt – einige hundert Euro pro Fahrzeug und Jahr kamen da zusammen. Zwar setzen zahlreiche Unternehmen ihre Nutzfahrzeuge auch tatsächlich zum Transport von Materialien oder Geräten und als Kleintransporter ein. Doch da es auch bestuhlte Pkw-Varianten dieser Fahrzeuge gibt, hat der Zoll nach der automatischen Abfrage eine Personenbeförderung damals einfach unterstellt.
Unternehmen mussten die Beweisführung antreten
Unternehmer, die die niedrigere Besteuerung als Lkw beibehalten wollten, mussten binnen vier Wochen Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid einlegen. Der Zollbehörde mussten sie darlegen, ob das Fahrzeug überwiegend der Personenbeförderung dient oder als Nutzfahrzeug eingesetzt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers kam es für die Unterscheidung insbesondere auf das Verhältnis von Ladefläche zum restlichen Fahrzeug an. Oft wurde auch eine Verblechung der hinteren Seitenfenster verlangt.
Viele Halter leichter Nutzfahrzeuge führten ihre Fahrzeuge mit einigem Aufwand der Zollbehörde zur Prüfung vor. Der Zentralverband für das Deutsche Handwerk (ZDH) und der Bund der Steuerzahler (BdSt) rieten damals, bereits dem Einspruch Fotos vom Fahrzeug beizufügen. Nachweisen mussten die Halter der Nutzfahrzeuge damals, dass die Ladefläche deutlich größer war, als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche. Auch möglich sei eine Änderung der Fahrzeugpapiere bei der Zulassungsbehörde gewesen, falls das Fahrzeug nicht mehr als drei Sitzplätze hat, erläuterte der Steuerzahlerbund. Dafür aber wiederum sei ein TÜV-Gutachten erforderlich, was die ganze Sache deutlich teurer und aufwändiger gemacht habe.
Ziemlich viel Aufwand und Ärger also für zahlreiche Fuhrparkverwalter.
Kein Einspruch nötig – die günstigere Besteuerung greift automatisch
Mit der aktuellen Gesetzesänderung ist solcher Ärger nicht zu erwarten. Fuhrparkinhaber mit leichten Nutzfahrzeugen sparen künftig nicht nur wieder einiges an Steuern für ihr Kleinlaster – sondern dies auch diesmal mühelos.
Der Zoll teilt mit, dass die aufgrund des § 18 Abs. 12 KraftStG ergangenen erhöhten Kfz-Steuerbescheide automatisch rückwirkend mit Inkrafttreten der neuerlichen Gesetzesänderung geändert werden – also zum 23. Oktober 2020. Einen Einspruch brauchen Halter der Kleinlaster also diesmal nicht einzulegen – auch wenn der Bescheid wegen einer Softwareumstellung noch ein wenig auf sich warten lassen könnte. Die günstigere Besteuerung als Lkw ist auch so gesichert, versichert der Zoll. Maßgeblich für die Besteuerung wird nach der nun wieder geltenden Regelung die Zulassung des Fahrzeugs als Lkw sein.
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