Von Detlef G. A. Juhrich
Ein Taxiunternehmer hatte erstritten, dass für seine Branche als Bemessungsgrundlage für den privaten Fahrzeugnutzungsanteil nach der 1- Prozent- Regel nicht der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zu Grunde zu legen ist, sondern der wesentlich günstigere Bruttolistenpreis der vom Fahrzeughersteller herausgegebenen Sonderpreisliste für Taxen und Mietwagen (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2015 (Az.: 14 K 2436).
Der Kläger und Revisionsbeklage war vornehmlich mit der Argumentation im Vorverfahren erfolgreich, dass der Begriff des Bruttolistenpreises im Gesetz nicht näher definiert sei: Der stark rabattierte Festpreis für das "Sondermodell Taxi" unterscheide sich vom variabel auszuhandelnden Individualrabatt durch Festschreibung in der vom Fahrzeughersteller herausgegebenen Branchenpreisliste, so dass dieser Sonderpreis zum Listenpreis für dieses spezielle Modell erwächst, da dieser Wert den am Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses spezielle Branchenmodell wiedergibt.
Insofern ergab sich für den Kläger und Revisionsbeklagten der Listenpreis für das von ihm genutzte Model aus der zum "Sondermodell Taxi" vom Fahrzeughersteller herausgegebenen Extrapreisliste.
Kritik aus Fachkreisen
Bereits nach Veröffentlichung des Düsseldorfer Urteils war in Fachkreisen Kritik laut geworden. Es wurde argumentiert, durch das Düsseldorfer Urteil könne der Begriff des Bruttolistenpreises ins Konturlose abstürzen, zumal Gruppenrabatte und ähnliche Vergünstigungen inzwischen gang und gäbe seien.
Dies hatte die in der Vorinstanz unterlegene Finanzverwaltung zum Anlass genommen, um vor dem Bundesfinanzhof gegen das Urteil Revision einzulegen. Nunmehr liegt mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8. November 2018 (Az.: III R 13/16) ein höchstrichterliches Urteil in dieser Steuerrechtssache vor.
Bundesfinanzhof hebt Urteil auf
Der Bundesfinanzhof sah die Revision der Finanzverwaltung als begründet an und hob das Kläger freundliche Urteil der unteren Rechtsprechung mit einer Grundsatzentscheidung zur Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1-Prozent- Regelung wieder auf.
In der Entscheidungsbegründung stellte der erkennende Senat zunächst fest, dass nach Paragraf 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit ein Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen ist.
Unter diesen Anwendungsbereich, so die weitere Urteilsbegründung, fallen auch Taxen und Mietwagen, da diese Fahrzeuge typischerweise auch für private Zwecke genutzt werden können.
Welches die maßgebliche Preisliste ist
Als inländischer Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt.
Sofern mehrere Herstellerpreisempfehlungen für ein Fahrzeug bestehen, müssen die betrieblichen Besonderheiten auf Käuferseite (zum Beispiel der Unternehmensgegenstand) unberücksichtigt bleiben. Die einzig maßgebliche Preisliste im Sinne des Paragraf 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist nach Ausführung des Bundesfinanzhofs diejenige, die einen Preis ausweist, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug auch als Privatkunde erwerben kann.
Es wurde festgestellt, dass es dem Taxiunternehmer nicht möglich gewesen wäre, das in Rede stehende Kraftfahrzeug als Privatperson zu den günstigen Konditionen der Sonderpreisliste "Taxen und Mietwagen" zu erwerben. Hier wäre, so ergab eine mit Hilfe der Fahrzeug- Identifikationsnummer durchgeführte Recherche des Gerichts bei der Händlerniederlassung, die allgemeine, nicht die branchenspezifische Preisempfehlung, des Herstellers Grundlage für den Kaufpreis gewesen.
Bruttolistenpreis ist generalisierende Bemessungsgrundlage
Nach der Bruttolistenpreisregel sollen weder die tatsächlichen Neuanschaffungskosten noch der gegenwärtige Fahrzeugwert im Zeitpunkt der Überlassung realitätsnah abgebildet werden. Der Bruttolistenneupreis ist nach Auffassung des Gerichts vielmehr eine generalisierende Bemessungsgrundlage, die den Nutzungsvorteil insgesamt zu gewinnen sucht.
Der tatsächliche geldwerte Vorteil aus der Fahrzeugnutzung entspricht dem Betrag, den ein Steuerpflichtiger als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste. Mit dem Ansatz des Bruttolistenpreises anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten wird der Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem Nutzungsvorteil zu bemessen, der dem Steuerpflichtigen zukommt, Rechnung getragen.
Daher, so schlussfolgern die Bundesfinanzrichter, kann auch nur diejenige Herstellerpreisempfehlung zur Berechnung der privaten Nutzungsentnahme herangezogen werden, die auch für den Steuerpflichtigen als Privatperson gelten würde. Entsprechend dieser objektivierenden Auslegung wird weder zwischen neu und gebraucht erworbenen Kraftfahrzeugen unterschieden, noch ob der Wagen von einer Privatperson oder einem Unternehmer angeschafft wurde.
Für Taxiunternehmer und Mietwagenbetreiber bedeutet dieser Richterspruch, dass anhängige Einsprüche oder Klagen nicht weiter verfolgt, sondern zurückgezogen werden sollten, da keinerlei Erfolgsaussichten mehr bestehen.
Wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs
Wenn man nun glaubt, dass das hier besprochene Urteil nur die Mietwagenbranche betrifft, so ist das zu kurz gedacht. Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat wegweisende Signalfunktion für alle Fuhrparkbetriebe, für die die Fahrzeughersteller branchenbezogene Sonderpreislisten mit Sonderrabatten bereit halten.
Denn durch die nun vom Bundesfinanzhof eindeutig vollzogene Definition des Bruttolistenpreises gibt es nur noch eine einheitliche, branchenübergreifende Bemessungsgrundlage für die private Nutzung von Firmenfahrzeugen und das ist die allgemeine Herstellerpreisempfehlung. Extrawürste auf der Basis von branchenspezifischen Sonderlistenpreisen können jetzt nicht mehr gebraten werden.