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Firmenwagenwissen

Lohnsteuerpauschalierung bei Erwerb von Leasingrädern

Nach §37 b EStG kann die Einkommenssteuer einheitlichfür bestimmte innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährte betrieblich veranlasste Zuwendungen durch den Arbeitgeber, die zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder aber ohne Gegenleistung erbracht werden und  die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent abgegolten werden. Die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung dürfen allerdings 10.000 Euro nicht übersteigen.

Ein-Prozent-Regel bietet sich nicht an

Für die Dienstwagenüberlassung bietet sich hier wenig Potenzial, denn die private Nutzung eines Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regel oder Fahrtenbuchmethode fällt gem. §8 Absatz 2 EStG nicht hierunter. Lediglich der Arbeitgeberzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale kann auch bei Dienstwagenüberlassung mit einem Pauschalsteuersatz von 15 Prozent abgegolten werden. Nunmehr bietet ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMS) vom 17.11.17 (BStBl. 2017 I S. 1546) dem Fuhrparkbetreiber eine neue steuerlich interessante Gesatltungsmöglichkeit. Vordergründig geht es in besagter Verwaltungsanweisung um den kauf eines (Elektro-) Fahrrads durch den Arbeitnehmer nach Beendigung des Leasingvertrags zwischen dem Arbeitgeber und der Leasinggesellschaft.

Wann ein geldwerter Vorteil vorliegt

Wie dies funktionieren könnte, hat das Bayrische Landesamt für Steuern in seiner Verfügung vom 20.11.2017 (S 2334.2.1-122/4 St 32) dargestellt. Danach ist zunächst zu prüfen, ob bei Erwerb des (Elektro-) Fahrrads nach Beendigung der Vertragslaufzeit durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, dem Leasinggeber oder einem Dienstleister ein nach §8 Absatz 2 Nr.1 EStG zu bewertender geldwerter Vorteil vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn das Fahrzeug zu einem geringeren Preis als dem Endpreis i.S.v. §8 Absatz 2 Satz 1 EStG erworben wird. Erwirbt der Arbeitnehmer das ihm zur Vefügung gestellte und vom Arbeitgeber geleaste Fahrrad nach Beendigung der Überlassung, liegt in Höhe des eingeräumten Preisnachlasses ein geldwerter Vorteil und somit versteckter Arbeitslohn vor. Das gilt auch bei Erwerb direkt von der Leasinggesellschaft: Dann ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite anzusehen, da der erlangte Preisvorteil in jedem Fall als Ausfluss des Arbeitsverhältnisses angesehen wird.

Ermittlung des geldwerten Vorteils kann schwierig sein

Da sich die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Fahrzeugveräußerung in der Regel schwierig gestaltet, sieht der Gesetzgeber hier eine Vereinfachung vor: Wenn das Rad aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten Nutzungsdauer an den Mitarbeiter übereignet wird, soll der Wert des Fahrrads mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen sein - sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird. Der so entstandene geldwerte Vorteil unterliegt der Einkommensbesteuerung und ggf. auch der Sozialversicherung.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil

Die Übereignung des Zweirads an den Mitarbeiter nach Ablauf des Leasingvertrags kann nach dem oben genannten BMF-Schreiben unter Verweis auf ein älteres BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 (BStBl I Seite 468) nach §37 b EStG durch Lohnsteuerpauschalisierung mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent abgegolten werden, sofern die Sachzuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt. Das Kriterium der Zusätzlichkeit gilt sowohl bei Erwerb vom bisherigen Leasinggeber als auch bei Erwerb vom Arbeitgeber als erfüllt, wenn zu dem Grundgeschäft des Verkaufs der aus einem Rahmenvertrag zwischen dem Zuwendenden und dem Arbeitgeber resultierende geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer hinzukommt. Die Pauschalisierung kann nur der Zuwendene selbst vornehmen, das heißt: Bei Fahrzeugkauf direkt vom Leasinggeber hat dieser - und nicht der Arbeitgeber - die Lohnsteuerpauschalisierung vorzunehmen. Insofern werden die Leasinggesellschaften wohl ihre Mietraten neu durchkalkulieren. Die Pauschalisierung hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass er nicht noch zusätzlich für den geldwerten Vorteil mit Steuern belastet wird, während bei der die Pauschalsteuer übernehmende Seite keine zusätzlichen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung anfallen. Das Wahlrecht zur Pauschalisierung kann für alle dem Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr gewährten Sachzuwendungen nur einheitlich ausgeübt werden.

Rechenbeispiel Leasing eines E-Bikes

Der Arbeitgeber least ein E-Bike (Listenneupreis inklusive Umsatzsteuer 2.845 Euro) und überlässt das Elekrorad für die Leasingdauer (36 Monate) einem Mitarbeiter. Dieser kann das Rad nach Ablauf des Leasingvertrags zum Restwert von zehn Prozent des Listenneupreises übernhemen. Der geldwerte Vorteil und die pauschale Lohnsteuer berechnen sich wie folgt:

  • Restwert laut Verwaltung 40 Prozent des abgerundeten Listenneupreises: 2.800 Euro mal 40 Prozent = 1.120 Euro
  • davon ab Zuzahlung (Kaufpreis) des Arbeitnehmers nach Ablauf der Leasingdauer (36 Monate) = 284 Euro
  • Bemessungsgrundlage nach §37 b EStG 836 Euro
  • Pauschalsteuer nach §37 b EStG 836 Euro mal 30 Prozent = 250 Euro

Spielt die Finanzverwaltung mit ?

Da im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, dass die neue Verwaltungsanweisung der obersten Finanzbehörde bei allen durch den Mitarbeiter genutzten Leasinggegenständen - egal ob E-Bike, Dienstwagen oder Computer - anzuwenden ist, müsste auch der Verkauf eines Dienstwagens an den das Fahrzeug bisher nutzenden Mitarbeiter am Ende des Leasingzeitraums für alle Seiten vorteilhaft gestaltet werden können. Bei Elektrofahrrädern sind die Werte gering und die Höhe der Pauschalsteuer ist überschaubar. Bei Personenkraftwagen der Oberklasse sieht es da schon anders aus und die Lohnsteuerpauschalisierung kann hier schnell hoch in den vierstelligen Bereich rutschen. Inwieweit Arbeitgeber und Leasinggeber dies zu tragen bereit sind und auch die Finanzverwaltung mitspielt bleibt abzuwarten.

von Detlef G.A. Juhrich

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