Foto: Arthur Kattowitz - stock.adobe.com
Tiefgarage

Geldwerter Vorteil

Mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil?

Wer eine Zuzahlung zur Dienstwagen-Privatnutzung leistet, mindert den geldwerten Vorteil. Gilt das auch für Garagenkosten?

Von Detlef G. A. Juhrich

Arbeitnehmer, denen ein Dienstwagen überlassen wird, müssen sich für dessen private Mitbenutzung einen geldwerten Vorteil anrechnen lassen, der zu einer Bereicherung des Nutzers und damit zu Zufluss von Arbeitslohn führt. Dies kann gemäß § 8 Absatz 2 Sätze 2 bis 5 EStG in Verbindung mit.§ 6 Absatz 1 bis 4 EStG entweder pauschal nach der so genannten Ein-Prozent-Regel oder aber individuell mit Hilfe der Fahrtenbuchmethode durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs geschehen. Leistet der Dienstwagennutzer eine Zuzahlung für die private Nutzung des ihm überlassenen Dienstwagens, mindert diese den Wert des zu erfassenden geldwerten Vorteils. Der das Nutzungsentgelt zahlende Mitarbeiter indes ist in Höhe der zu leistenden Nutzungsentgeltzuzahlung belastet.

Garagenkosten wie Kraftstoffkosten?

Wo die Grenzen der Belastung für den Fahrzeugnutzer liegen könnten, hat kürzlich das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 14. März 2019 (Az.: 10 K 2990/17 E) aufgezeigt.

Einem Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen auch zur privaten Mitbenutzung überlassen worden. Der zu versteuernde private Nutzungsanteil wurde korrekt nach der Bruttolistenpreisregelung pauschal ermittelt.

In seiner privaten Einkommensteuererklärung machte der Firmenwagennutzer insgesamt 1.475,93 Euro anteilige Kosten für die auf seinem Grundstück neben dem Wohnhaus befindliche Garage als Nutzungsentgeltzuzahlung für das Firmenfahrzeug geltend. Zur Begründung für den Kostenansatz wurde ausgeführt, dass es sich bei den überlassenen Fahrzeugen stets um Neuwagen handele, die alle drei Jahre ausgetauscht würden und der Nutzer daher verpflichtet sei, diese nachts sicher und geschützt in einer abschließbaren Garage auf dem eigenen Grundstück unterzustellen. Dies ging aus einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hervor.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass es keinen tragfähigen Grund gäbe, zwischen einzelnen Kraftfahrzeugkosten zu differenzieren. Die Übernahme von Treibstoff- oder Garagenkosten sei gleich zu behandeln. Insofern, so die Argumentation des Klägers, seinen die anteiligen Garagenkosten nicht anders zu behandeln, als wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die nicht berufliche Nutzung des Firmenfahrzeugs eine Zuzahlung leiste.

Steuerrecht: Elektroautos auch in Zukunft gefördert

Die Bundesregierung setzt auf den Mobilitätswandel. Deshalb weitet sie die steuerliche Förderung für E-Autos, Diensträder und den ÖPNV weiter aus.
Artikel lesen

Nutzungsabhängige Kosten

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren war das Finanzgericht Münster angerufen worden. Dort wurde erkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn führt, der nach den oben genannten Methoden zu ermitteln ist.

Weiter wurde ausgeführt, dass ein vom Arbeitnehmer zu zahlendes Nutzungsentgelt zur Minderung des geldwerten Vorteils führt. Eine Bereicherung des Arbeitnehmers ist dann nicht gegeben, wenn er einzelne Fahrzeugkosten aufwendet, die durch die Privatnutzung des ihm überlassenen Dienstwagens veranlasst sind. Dann fehlt es beim Dienstwagennutzer an einer vorteilsbegründeten und damit lohnsteuerbaren Einnahme. Diese Minderung greift aber bereits auf der Einnahmeseite, so dass der steuerbare geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung – Ein-Prozent-Regel oder Fahrtenbuchmethode – und dem vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Nutzungsentgelt besteht.

Allerdings, so das Finanzgericht weiter, sei in zahlreichen Urteilen des Bundesfinanzhofs hierbei nur auf nutzungsabhängige Kosten abgestellt worden. Darunter sind nur solche Kosten zu verstehen, die notwendig sind, um den überlassenen Dienstwagen nutzen zu können und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zwangsläufig mit der Fahrzeugnutzung anfallen. Exemplarisch wurden das pauschale Nutzungsentgelt (BFH-Urteil vom 30. November 2016, Az.: VI R 49/14) sowie die Übernahme von Treibstoffkosten (BFH-Urteil vom 30. November 2016, Az.: VI R 2/15) oder Leasingraten (BFH-Urteil vom 15. Februar 2017, Az.: VI R 50/15) genannt.

Steuervorteil für E-Fahrzeuge verlängert

Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride werden bei der Besteuerung schon heute deutlich begünstigt. Eine Verlängerung der Steuerförderung bis 2030 ist nun beschlossen.
Artikel lesen

Nutzer parkte freiwillig in der Garage

Hingegen sahen die westfälischen Finanzrichter in der Unterbringung des Kraftwagens in einer Garage keinen Aufwand, der zur Inbetriebnahme und Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit notwendig ist. Aus dem vorgelegten Überlassungsvertrag war nicht ersichtlich, dass das Vorhandensein einer Garage Voraussetzung für die Überlassung des Firmenfahrzeugs war. Die Vereinbarung bestätigte lediglich, dass der Wagen nachts in einer abschließbaren Garage untergestellt wird und wurde von Gericht dahingehend ausgelegt, dass es sich hierbei um das bloße Einverständnis des Arbeitgebers handelt, dass das Fahrzeug dort abgestellt wird. Eine bindende Verpflichtung hierzu war dem nicht zu entnehmen.

Vielmehr wurde hierhin lediglich eine freiwillige, ohne zwingende Rechtsgrundlage, erbrachte Leistung des Dienstwagennutzers gesehen. Aus dieser Argumentationskette heraus kam das Finanzgericht Münster zu dem Richterspruch, dass die anteilig auf die Garage des den Dienstwagen nutzenden Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung des Firmenwagens durch den Arbeitgeber mindern. Es wies die Klage ab.

Neue Mobilität im Unternehmen und Steuern

Die Einführung von E-Mobilität ist nur eines von vielen aktuellen Themen im Fuhrpark. bfp fuhrpark & management erklärt im digitalen Magazin, was der Fiskus zu neuen Formen der betrieblichen Mobilität sagt.
Artikel lesen

Revision zugelassen

Allerdings kommt der Frage, ob auch freiwillige Leistungen des Dienstwagennutzers für die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines auch hierzu überlassenen Kraftfahrzeugs mindernd bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den zu versteuernden geldwerten Vorteil auswirken können, grundsätzliche Bedeutung zu. Deshalb hat das Finanzgericht Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen, so dass dieses Steuerrechtsproblem noch nicht abschließend geklärt ist.

Dienstwagennutzer, die mit ähnlichen Problemen zu kämpfen haben, sollten daher ihre Einkommensteuerbescheide durch Einspruch offen halten und unter Verweis auf die anhängige Revision ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof beantragen.

Dienstwagensteuer

Kein geldwerter Vorteil bei Fahruntüchtigkeit

Muss ein Firmenwagennutzer trotz ärztlich verordnetem Fahrverbot geldwerten Vorteil zahlen? Nein, sagen die Finanzrichter, formulieren aber Einschränkungen.

    • Steuern, Recht

Steuern

Steuern: Der geldwerte Vorteil muss nicht übereinstimmen

BFH: Eine Korrespondenz des geldwerten Vorteils zwischen Nutzer und Arbeitgeber muss nicht zwingend gegeben sein.

    • Steuern, Recht, Fuhrparkmanagement, Urteile

Werbungskostenabzug

Überhöhtes Nutzungsentgelt mindert Steuer nicht

Wer für seinen Dienstwagen ein Nutzungsentgelt zahlt, dessen Wert über dem geldwerten Vorteil liegt, kann die Differenz nicht steuerlich geltend machen.

    • Steuern, Dienstwagen

In Europa

TomTom Telematics größter Anbieter von Flottenmanagement-Lösungen

Das Marktforschungsinstitut Berg Insight hat das Programm WEBFLEET von TomTom Telematics ausgezeichnet.

    • Fuhrparkmanagement, Telematik

Tipps & News rund um Fuhrparkmanagement und betriebliche Mobilität:der fuhrpark.de-Newsletter

Abonnieren Sie jetzt den kostenlosen fuhrpark.de-Newsletter!