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Navi geklaut: Was zahlt die Versicherung?

Hochwertige Dienstwagen sind regelmäßig mit fest eingebauten Navigationsgeräten augerüstet. Je nach Hersteller sind sie begehrte Objekte für Diebe. In nur wenigen Minuten ist ein Navigationssystem ausgebaut - und der Schaden erheblich.

Abzüge für Einbau eines neuen Navis

Nun könnte man meinen, dass die hierdurch entstehenden Kosten von der Teilkaskoversicherung übernommen werden, so das Fahrzeug entsprechend versichert ist. Hier ist aber Vorsicht geboten. Denn einige Versicherer sind wegen der hohen Schadenquoten dazu übergegangen, Abzüge für den Einbau eines neuen Navigationssystems vorzunehmen. Es lohnt sich daher immer, nicht nur auf die vermeintlich günstigere Versicherungsprämie abzustellen, sondern sich den Leistungsumfang der Versicherung sehr genau anzusehen, damit es nicht später zu bösen Überraschungen kommt. So darf ein Kaskoversicherer die Entschädigung für eingebautes Navigationssystem vom Alter des Geräts abhängig machen. Eine entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen stellt nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf keine unangemessene Benachteiligung dar (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2017, Az. 9 S 26/16-).

Versicherung kann Erstattung kürzen

Das Gericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers war aufgebrochen, das integrierte Navigationssystem war gestohlen worden. Für den Einbau eines neuen Navigationsgeräts fielen Kosten in Höhe von fast 9.000 Euro an. Der Kaskoversicherer erstattete hiervon jedoch nur etwas mehr als die Hälfte. Denn nach den Versicherungsbedingungen war vorgesehen, dass die Zahlung des Neupreises für ein solches Gerät nur für die ersten 18 Monate gelten sollte. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen war danach ein Abzug in Höhe von einem Prozent je Monat vereinbart. Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls bereits 67 Monate alt war, kam es zu einem Abzug von den entstandenen Kosten in Höhe von 49 Prozent. Das zunächst mit der Angelegenheit befasste Amtsgericht Düsseldorf sah in der Versicherungsklausel eine unwirksame Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB. Ein Abzug alt für neu sei nicht statthaft. So gibt es bei Navigationsgeräten ohnehein keinen Gebrauchtmarkt, wodurch die Möglichkeit hätte bestehen können, ein dem Zeitwert entsprechendes Gerät einzubauen. Dem widersprach das Landgericht in dem Berufungsverfahren, das die Versicherung angestrengt hatte. So komme es überhaupt nicht darauf an, ob die in der Rechtsprechung häufig zu findene Berechnung des Neuersatzes auch für den vorliegenden Fall einschlägig sei.

Landgericht gibt Versicherung recht

Die Klausel in den Versicherungsbedingungen stellt nach Ansicht des Landgerichts keine unangemessene Benachteiligung von Versicherungsnehmern dar. Die Regelung sei wegen des bekanntermaßen hohen Wertverlusts von elektronischen Geräten gerade in den ersten Jahren nach dem Kauf als nicht benachteiligend anzusehen. Auch werde der Abzug vom aktuellen Neupreis vorgenommen und nicht etwa vom vormaligen Neuwert des gestohlenen Navigationsgeräts. Damit sei ein Interessensausgleich gewährleistet. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass neuere Navigationssysteme aufgrund erweiterter Ausstattung und Funktion unter Umständen auch teurer sein als das ursprüngliche Gerät. Wer als Versicherungsnehmer volle Leistung erhalten will, ist demnach gut beraten, sich die Versicherungsbedingungen genau anzusehen, bevor er sich für einen Versicherer entscheidet.

von Dr. Katja Löhr-Müller

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