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Dauerparken

Ohne Knöllchen auf den Supermarktparkplatz

Wer auf privatem Grund parkt, geht einen Nutzungsvertrag ein. Deshalb dürfen Besitzer von privaten Parkplätzen hohe Kostennoten an Dauerparker verteilen.

Immer mehr Betreiber von Supermärkten, Baumärkten oder anderen Geschäften gehen dazu über, die Nutzung ihrer Parkplätze zeitlich zu beschränken und gleichzeitig die Überwachung und Einhaltung der zeitlichen Vorgaben privaten Dienstleistern zu überlassen. Bei Zuwiderhandlung riskieren Autofahrer teure „Knöllchen“. Gewerbetreibende wollen so verhindern, dass Autos die besonders in den Städten seltenen Parkplätze lange blockieren. Von Fremd-Dauerparkern erst gar nicht zu reden.

Hinweisschilder zeigen Parkscheibenpflicht

Autofahrer, die auf einen Supermarktparkplatz ihr Auto abstellen, achten am besten auf Hinweisschilder, die auf Parkregeln wie etwa eine zeitliche Begrenzung und Nutzung einer Parkscheibe aufmerksam machen. Diese müssen gut sichtbar aufgestellt sein. Hier müssen die Spielregeln vermerkt sein: maximale Parkdauer, die Nutzung einer Parkscheibe oder was passiert, wenn dagegen verstoßen wird. Kostenpflichtiges Abschleppen oder Strafgelder gehören etwa zu den Sanktionierungsmaßnahmen.

„Wer eine solche Parkfläche nutzt, geht mit dem Grundbesitzer einen Vertrag ein und akzeptiert mit der Nutzung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, darauf weist Wolfgang Müller, Rechtsexperte der Ideal-Versicherung hin. Verstößt der Autofahrer gegen die Regeln, indem er zum Beispiel ohne Parkscheibe parkt, riskiert er einen Strafzettel. Da es sich um einen privaten Parkplatz handelt, fällt hier kein klassisches Verwarnungsgeld, sondern eine Vertragsstrafe an.

Kassenbeleg als Notfallzettel

Egal wie das „Knöllchen“ genannt wird: Es wird in der Regel teuer. Meist muss mit Kosten in Höhe von 20 bis 30 Euro gerechnet werden. Das ist besonders ärgerlich, wenn man als Kunde im Supermarkt einkaufen war und dennoch Strafe zahlen muss, weil man vergessen hat, die Parkscheibe in die Windschutzscheibe zu legen. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, mit dem Einkaufsbeleg in Kopie schriftlich um eine Stornierung zu bitten. Aus Kulanzgründen kann der Besitzer des Parkplatzes dies gewähren. Entsprechend sollte man beim Einkauf immer auch den Kassenzettel mitnehmen.

Betroffene sollten in jedem Fall prüfen, ob sich eine Einwendung lohnt, rät der Ideal-Rechtsexperte. Wer beispielsweise eine unangemessen hohe Strafe von 50 Euro zahlen soll, kann dagegen vorgehen. Auch versteckte oder verdreckte – und damit nur schlecht oder gar nicht lesbare Hinweisschilder sind Gründe, um eine Einwendung zu machen.

Am besten man macht ein Foto von den Schildern, um die Umstände nachweisen zu können. Sind auf der Zahlungsaufforderung etwa Details wie Abschleppvorbereitung vermerkt, aber das Fahrzeug wurde nie abgeschleppt und das Abschleppen nie vorbereitet? Auch dann sollte man Überwachungsfirma oder den Parkplatzbetreiber schriftlich kontaktieren.

Nicht auf das Knöllchen zu reagieren, ist keine gute Idee. Dann können Mahngebühren sowie mögliche Inkasso- und Anwaltskosten den Einkauf erst richtig teuer machen. (Elfriede Munsch/SP-X/dnr)

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