Der kleine Parkrempler auf dem Supermarktparkplatz oder gar ein Crash während der Fahrt, entfernt sich der Verursacher und kann auch im Nachhinein nicht ermittelt werden, wird es für den Geschädigten meist doppelt bitter. Denn er bleibt allzu häufig auf dem Schaden sitzen. Auch deshalb ist Unfallflucht kein Kavaliersdelikt. Dies bestätigt jetzt auch wieder Johannes Kautenburger Kraftfahrzeugexperte der Sachverständigenorganisation KÜS. Denn weder die eigene Kfz-Haftpflicht noch in den meisten Fällen eine Teilkaskoversicherung trete für die Kosten ein. Einzig die Vollkaskoversicherung zahle für Schäden, die durch unbekannte Dritte verursacht wurden. Allerdings kann es in diesem Fall zu einer Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt kommen, wodurch die Versicherungsprämie steige.
Weder eigene Kfz-Haftplicht noch Teilkasko übernehmen
Wer von einem Unfall mit Fahrerflucht betroffen ist, sollte in jedem Fall die Polizei verständigen. Es empfiehlt sich außerdem, den Unfallort sowie das eigene Fahrzeug zu fotografieren und selbstständig nach möglichen Zeugen zu suchen. Kann der Täter ermittelt werden, muss dessen Haftpflichtversicherung den Schaden zahlen. In vielen Fällen holt sich die Assekuranz zumindest einen Teil des Geldes vom Unfallflüchtigen zurück. Zudem drohen Geldstrafen und Fahrverbote. Bei bedeutenden Sachschäden von um die 1.000 Euro – ein Wert, der heutzutage schon beim mittleren Parkremplern erreicht sein kann – ist auch ein Entzug der Fahrerlaubnis möglich. Kommen Menschen zu Schaden, können Gerichte sogar eine mehrjährige Haftstrafe verhängen.
Fahrerflucht kein Kavaliersdelikt, sogar mehrjährige Haftstrafen möglich
Nicht bestraft wird übrigens die „unbemerkte Fahrerflucht“. Allerdings muss das Nichtbemerken plausibel sein. Das kann allenfalls bei kleineren Kratzern vorkommen, Unfälle, bei denen es zu Beulen im Blech des gegnerischen Autos kommt, sind kaum zu überhören. Wer in der ersten Panik den Unfallort verlässt, sollte sich unverzüglich bei der Polizei melden – das kann vor allem bei kleineren Schäden eine strafmildernde Wirkung haben. (Holger Holzer/SP-X/MN)